An der seit Jahresbeginn geltenden Mindestreichweite von 60 Kilometer wird ungeachtet der bei der Auslieferung von Fahrzeugen bestehenden Schwierigkeiten aufgrund der unterbrochenen Lieferketten festgehalten.
(§§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 8 Abs. 2 EStG)
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