Die Finanzverwaltung wendet die Einzelbewertung nach der 0,002%-Regelung als einzige Alternative zur 0,03%-Regelung an. Wird die Einzelbewertung (z.B., weil mehr als 180 Fahrten jährlich durchgeführt werden) nicht angewendet, bleibt es auch dann bei der Anwendung der 0,03%-Regelung, wenn das Fahrzeug für volle Kalendermonate tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Urlaub bzw. krank ist oder ins Ausland abgeordnet bzw. auf einer Fortbildungsveranstaltung ist. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb des Arbeitgebers wegen einer Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie einen vollen Kalendermonat nicht aufsucht.
Ein Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr 2021 vom 28. Juni bis zum 31. Juli Urlaub. In der übrigen Zeit führt er an 192 Tagen mit dem ihm zur Privatnutzung überlassenen Firmenwagen auch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch.
Die vorstehend beschriebene Einzelbewertung führt in diesem Fall nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, da die hierfür maßgebende Grenze von 180 Tagen überschritten ist. Dies gilt sowohl für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren als auch für das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.
Die Finanzverwaltung wendet allerdings für den Monat Juli 2021 dennoch die 0,03%-Regelung an, obwohl der Arbeitnehmer nachweislich keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt hat. Sollte der Arbeitnehmer hiermit nicht einverstanden sein, stehen seine Erfolgsaussichten gar nicht schlecht, da für den Monat Juli wegen der fehlenden Wege zur Arbeit keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann und es daher nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch keines Korrekturpostens durch Ansatz eines geldwerten Vorteils nach der 0,03%-Regelung bedarf.
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