Da es sich bei der Kostendeckelung um eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung handelt, hält es der Bundesfinanzhof für richtig, dass eine Leasingsonderzahlung für die Berechnung der Gesamtkosten auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums gleichmäßig verteilt wird. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung (mit Rechnungsabgrenzungsposten für die Leasingsonderzahlung), sondern durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (sog. Einnahmenüberschussrechnung) ermittelt. Für den Kläger war diese Entscheidung negativ, weil durch die Verteilung die Gesamtkosten höher waren als der Wert nach der Bruttolistenpreisregelung mit der Folge, dass die Kostendeckelung nicht zur Anwendung kam. Eine Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung in voller Höhe im Jahr der Zahlung wäre aber nicht sachgerecht, weil dann ein großer Teil der Fahrzeugkosten in ein einzelnes Nutzungsjahr vorgelagert würde.
(BFH-Urteil vom 17.5.2022 VIII R 26/20)
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