Im Gegensatz zur lohnsteuerlichen Arbeitgeberhaftung, die ohne Verschulden besteht, haftet der Geschäftsführer einer GmbH aber nur dann, wenn er seine steuerlichen Pflichten schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig, verletzt. Das Finanzamt hat bezüglich der Inanspruchnahme des Arbeitgebers oder des Geschäftsführers der GmbH eine Ermessensentscheidung zu treffen und sein Auswahlermessen regelmäßig zu begründen (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2022, das Stichwort „Haftung des Arbeitgebers“ unter den Nrn. 7 und 15).
Ausgehend von den vorstehenden Erläuterungen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Finanzamt sein Auswahlermessen fehlerhaft ausübt, wenn es ohne nähere Begründung nur den Arbeitgeber für die Lohnsteuer in Haftung nimmt, obwohl nach den gegebenen Umständen auch eine Haftung des Geschäftsführers in Betracht kommt. Das Finanzamt muss daher insbesondere zum Ausdruck bringen, warum es den Arbeitgeber als Haftungsschuldner anstatt des Arbeitnehmers als Steuerschuldner oder anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt. Da zwischen den Haftungsvorschriften keine Rangordnung besteht muss das Finanzamt daher in seine Ermessenserwägungen auch die mögliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH einbeziehen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie im Streitfall – gegen den Geschäftsführer der GmbH ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung durch Abgabe falscher Lohnsteuer-Anmeldungen eingeleitet und Anklage erhoben worden ist.
(BFH-Urteil vom 2.9.2021 VI R 47/18)
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