Sonderausgaben mindern nicht bereits den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern erst das Einkommen. Die Erstattung von in Vorjahren gezahlter Kirchensteuer wird vorrangig mit Kirchensteuerzahlungen desselben Jahres verrechnet. Entsteht dabei ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang, führt dies zu einem Hinzurechnungsbetrag. Bislang war ungeklärt, ob ein solcher Hinzurechnungsbetrag – vergleichbar einer Einkunftsart – den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht und folglich dann durch einen Verlustvortrag, der vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen ist, ausgeglichen werden kann.
Der Bundesfinanzhof begründet die Ablehnung einer solchen Verlustverrechnung damit, dass der Kirchensteuer-Erstattungsüberhang wie die ursprünglich gezahlte Kirchensteuer als „negative“ Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Durch die Hinzurechnung kann es daher dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0 € beträgt. Es kommt dann zu einer Besteuerung allein des Vorteils aus der Erstattung von früheren Abzugsbeträgen. Dies gilt auch dann, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt haben.
Vgl. zum Sonderausgabenabzug im Einzelnen auch die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, in Anhang 7 Abschnitt C.
(BFH-Urteil vom 12.3.2019 IX R 34/17)
Arbeitslohn, Lohnsteuer und Sozialversicherung von A-Z
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