Dies betrifft z.B. den Umfang den von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb (10% statt 1/3), die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit, die Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können sowie die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer.
Außerdem ist bis zum 30.6.2023 der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.
(Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen vom 19.10.2022, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1790)
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