Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für diese betriebliche Altersversorgung verwendet wird, liegt insoweit kein pfändbares Arbeitseinkommen mehr vor. Unerheblich war im Streitfall, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde. Die vorstehenden Ausführungen gelten jedenfalls, solange der Arbeitnehmer mit der mit dem Arbeitgeber getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von seinem nach dem Betriebsrentengesetz bestehenden Recht auf Entgeltumwandlung Gebrauch macht und der gesetzlich vorgesehene Betrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten wird. Ob bei einer Überschreitung dieses Betrags eine andere Sichtweise geboten ist, musste das Gericht nicht entscheiden.
(BAG-Urteil vom 14.10.2021 8 AZR 96/20)
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