Die Finanzverwaltung hat hinsichtlich der nebenberuflichen Tätigkeit von Helfern von Corona-Impfzentren auf Folgendes hingewiesen:
All diejenigen nebenberuflichen Helfer, die direkt an der Impfung beteiligt sind (also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst), können für ihre Einnahmen die sog. Übungsleiterpauschale (3000 € jährlich/250 € monatlich) in Anspruch nehmen.
Diejenigen Helfer, die sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagieren, erhalten für ihre Einnahmen die sog. Ehrenamtspauschale (840 € jährlich/70 € monatlich). Die Ehrenamtspauschale kann aber nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit hauptberuflich und nicht nebenberuflich ausgeübt wird (insbesondere, wenn Angestellte eines privaten Sicherheitsdienstes oder eines privaten Reinigungsunternehmens in den Impfzentren im Rahmen ihres „Haupt-Arbeitsverhältnisses“ tätig werden; zudem wird es sich in diesem Fall auch nicht um einen für die Inanspruchnahme der Pauschale begünstigten Auftraggeber handeln).
Die erforderliche Nebenberuflichkeit der jeweiligen Tätigkeit ist gegeben, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden.
Sofern die Einnahmen die vorstehende Pauschale übersteigen, hat der Betreiber des Impfzentrums (Gebietskörperschaft, Kassenärztliche Vereinigung oder gemeinnütziger eingetragener Verein) bei Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen; ggf. handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, für die eine Pauschal-
abgabe von regelmäßig 30% an die Bundesknappschaft abzuführen ist. Für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit sprechen unabhängig von der vertraglich getroffenen Vereinbarung folgende Indizien:
Hinweis: Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob Impfärzte von der Sozialversicherungspflicht befreit werden können. Das Ergebnis dieser Prüfung steht noch aus.
(§ 3 Nr. 26, 26a EStG; R 3.26 LStR, H 3.26 LStR „Nebenberuflichkeit“, TOP 4 der Bundesrats-Sitzung vom 12.2.2021
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