Arbeitslohn liegt in diesen Fällen allerdings regelmäßig vor, soweit die Steuerberatungskosten anderen Einkunftsarten (z.B. Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung) als den erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind. Wird allerdings für die Steuerberatungskosten eine pauschale Vergütung je Arbeitnehmer oder für alle Arbeitnehmer vereinbart, hat die Finanzverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen auf die Erfassung eines geldwerten Vorteils für die anteilig den anderen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten verzichtet wird. Durch die Formulierung „grundsätzlich keine Bedenken“ behält sich die Finanzverwaltung allerdings vor, im Einzelfall eine hiervon abweichende Auffassung zu vertreten und insoweit anteilig Arbeitslohn anzunehmen.
(Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen Kurzinformation Lohnsteuer Nr. 02/2019 vom 19.12.2019)
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