Im Laufe des Jahres 2022 haben sich durch zahlreiche Gesetzgebungsverfahren im Bereich der Lohnsteuer viele Neuerungen für das Jahr 2023 ergeben. Zu erwähnen sind insbesondere das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz, das Steuerentlastungsgesetz 2022, das Inflationsausgleichsgesetz sowie das erst kurz vor Jahresbeginn verabschiedete Jahressteuergesetz 2022.
Neben den neu gefassten Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2023 sind auch die neuen amtlichen Lohnsteuer-Hinweise 2023 beschlossen worden. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Erlassen und weitere Verwaltungsanweisungen veröffentlicht, die ebenso zu beachten sind wie die zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Urteile des Bundesfinanzhofs. Alle ab dem 1.1.2023 beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu beachtenden Neuregelungen sind im Lexikon für das Lohnbüro anhand von Beispielen erläutert. Auf folgende Änderungen zum 1.1.2023 wird besonders hingewiesen:
Ab 1.1.2023 gelten neue Steuerabzugsbeträge bei der Lohn- und Kirchensteuer, weil sich der Grundfreibetrag erhöht hat, der Tarifverlauf durch Abbau der sog. kalten Progression abgemildert worden ist und sich die in den Lohnsteuertarif eingearbeitete Vorsorgepauschale durch die vollständige Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge geändert hat (vgl. das Stichwort „Tarifaufbau“ und die Erläuterungen in Anhang 8).
Die höheren Steuervergünstigungen für Kinder (vgl. Anhang 9) wirken sich vorteilhaft auf die „Kirchensteuer“ und den „Solidaritätszuschlag“ aus (vgl. diese Stichwörter).
Im Zeitraum 1.10.2022 bis 31.12.2024 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie (vgl. dieses Stichwort) zahlen.
Die sog. „Home-Office-Pauschale“ (vgl. das Stichwort „Home-Office) ist angehoben worden und wird jetzt ohne zeitliche Befristung gewährt.Aktualisierungen sind auch bei den Stichworten „Arbeitszimmer“ und „Telearbeitsplatz“ vorgenommen worden.
Die Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug ist vor allem wegen der monatlichen 50-€-Freigrenze von großer Bedeutung. Die Aktualisierung der Verwaltungsanweisung im Jahr 2022 hat zu Anpassungen insbesondere bei den Stichwörtern „Prepaid Card“, „Sachbezüge“ und „Warengutscheine“ geführt.
Das zeitliche Vorziehen der Erhöhung der Entfernungspauschale (vgl. dieses Stichwort) ab dem 21. Entfernungskilometer vom 1.1.2024 rückwirkend ab dem 1.1.2022 ist von großer praktischer Bedeutung. Folgeauswirkungen ergeben sich hierdurch bei den Stichwörtern „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“, „Familienheimfahrten“ und „Mobilitätsprämie“.
Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils bei der Firmenwagengestellung an Arbeitnehmer (auch bei Elektrofahrzeugen und Elektro-Bikes) haben sich Änderungen ergeben (vgl. „Elektro-Bike“, „Elektrofahrzeuge“ und „Firmenwagen zur privaten Nutzung").
Beim lohnsteuerlichen Reisekostenrecht sind Aktualisierungen vorgenommen worden. Neben den Ausführungen in Anhang 4 vgl. auch die Stichwörter „Doppelte Haushaltsführung“, Einsatzwechseltätigkeit“ und „Fahrtätigkeit“.
Die sozialversicherungsrechtliche Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze hat zu steuerlichen Folgeauswirkungen für die Pauschalierungsgrenze besonders bei Teilzeitbeschäftigten geführt. Zudem ist zum 1.1.2023 die Tages- und Stundenlohngrenze bei kurzfristigen Beschäftigungen angehoben worden. Auf das ausführliche Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“ wird verwiesen.
In bestimmten Fällen wird selbst bei Arbeitnehmern die Energiepreispauschale erst im Jahr 2023 ausgezahlt. Auf die Erläuterungen beim Stichwort „Energiepreispauschale“ wird hingewiesen.
Zum 1.1.2023 hat sich u.a. das Volumen der steuerfreien Beträge zur betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung – West – erhöht (vgl. „Zukunftsicherung“ und Anhang 6).
Ab 1.1.2023 gelten neue Sachbezugswerte für einzelne Mahlzeiten bzw. freie Verpflegung und für freie Unterkunft (vgl. „Bewirtungskosten“, „Freie Unterkunft und Verpflegung“ sowie „Mahlzeiten“). Zudem ist bei einer Mahlzeitenabgabe an Arbeitnehmer wieder der volle Steuersatz von 19% anzusetzen (vgl. „Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen“).
Hinsichtlich „Gehaltsumwandlungen“ sind bei diesem Stichwort sowie bei den Stichwörtern „Computer“ und „Telefonkosten“ Aktualisierungen vorgenommen worden.
Beim Stichwort „Fahrtkostenzuschüsse“ werden die zu beachtenden Besonderheiten von vergünstigten Tickets anhand von Beispielen erläutert.
Das Stichwort „Corona-Pandemie“ wurde insbesondere um Aussagen zum steuerfreien Pflegebonus erweitert.
Durch die LStR 2023 ist der begünstigte Personenkreis für steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeiten (vgl. dieses Stichwort) des Arbeitgebers konkretisiert worden.
Ebenfalls durch die LStR 2023 sowie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs haben sich Neuerungen beim Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“ ergeben.
Das Stichwort „Fürsorgeleistungen“ wurde um eine Aussage zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Betreuungskosten bei einer beruflichen Tätigkeit im Home-Office ergänzt.
Beim Stichwort „Wohnungsüberlassung“ ist es ebenfalls zu Änderungen gekommen.
Beim Stichwort „Arbeitslohn für mehrere Jahre“ haben sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Neuerungen ergeben. Vgl. hierzu auch das Stichwort „Überstundenvergütungen“.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat auch zu einer Ergänzung beim Stichwort „Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis“ geführt.
Bei Arbeitnehmern, die im Laufe des Kalenderjahres 2022 das 64. Lebensjahr vollendet haben, wirkt sich die Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags zum 1.1.2023 aus (siehe „Altersentlastungsbetrag“). Ebenso kommt es bei einem Versorgungsbeginn im Laufe des Jahres 2023 zu einer weiteren Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (vgl. „Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag").
Auch beim Stichwort „Lohnzahlung durch Dritte“ ist neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgenommen worden.
Anpassungen an die Rechtsprechung sind auch beim Stichwort „Fortbildungskosten“ vorgenommen worden.
Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs seit 1.10.2022 auf 520 € monatlich hat sich beim Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ ein Aktualisierungsbedarf ergeben.
Neuerungen hat es auch beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“ gegeben.
In den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 ist für das Stichwort „Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich“ eine Klarstellung vorgenommen worden.
Im Zusammenhang mit einer Auslandstätigkeit von Arbeitnehmern haben sich umfangreiche Neuerungen ergeben; dies gilt insbesondere aufgrund des neuen Auslandstätigkeitserlasses. Vgl. im Einzelnen die Stichwörter „Auslandstätigkeit, Auslandstätigkeitserlass“, „Doppelbesteuerungsabkommen“ und „Teillohnzahlungszeitraum“.
Beim Stichwort „Beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer“ haben sich insbesondere bei einer tageweisen Beschäftigung in Deutschland Neuerungen ergeben.
Die Verwaltung hat dazu Stellung genommen, wie bei einem fehlenden Besteuerungsrecht oder einer fehlenden Steuerpflicht eine Erstattung von Lohnsteuer (vgl. dieses Stichwort) erreicht werden kann.
Beim Stichwort „Veranlagung von Arbeitnehmern“ sind gesetzliche Neuerungen bei den Arbeitslohngrenzen und den Abgabeterminen bei Pflichtveranlagungen in Kraft getreten.
Auch bei der „Riester-Rente“ haben sich Änderungen ergeben (vgl. Anhang 6a).
Bei den Stichwörtern „Vermögensbeteiligungen“ und „Vermögensbildung der Arbeitnehmer“ wird ein erster Ausblick auf die im Laufe des Jahres 2023 zu erwartenden Änderungen gegeben.
Bei einem Beginn der gesetzlichen Sozialversicherungsrente im Laufe des Jahres 2023 ergeben sich höhere Besteuerungsanteile (vgl. das Stichwort „Renten“).
Verbesserungen ergeben sich beim Sonderausgabenabzug für die private Altersvorsorge der Arbeitnehmer (vgl. Anhang 8a).
Beim Stichwort „Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen“ sind Anpassungen an die aktuelle Rechtslage vorgenommen worden.
In Anhang 7 haben sich besonders in den Abschnitten B (Werbungskosten) und D (außergewöhnliche Belastungen) Änderungen ergeben. Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren sind auch die gesetzlichen Neuerungen beim Stichwort „Hinzurechnungsbetrag beim Lohnsteuerabzug“ von praktischer Bedeutung.
Beitragssätze
Für 2023 gelten folgende Beitragssätze
in der Rentenversicherung 18,6%,
in der Arbeitslosenversicherung 2,6%,
in der Pflegeversicherung 3,05% (zuzüglich 0,35% für Kinderlose),
in der Krankenversicherung 14,6% (ermäßigter Beitragssatz 14,0%).
Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt ab 1.1.2023 0,15% (vgl. das Stichwort „Insolvenzgeldumlage“). Die Künstlersozialabgabe erhöht sich zum 1.1.2023 von 4,2% auf 5,0% (vgl. „Künstlersozialabgabe“).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist zum 1.1.2023 auf 4987,50 € monatlich angehoben worden.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in den alten Bundesländern ab 1.1.2023 von bisher 7050 € monatlich (84 600 € jährlich) auf 7300 € monatlich (87 600 € jährlich) gestiegen.
In den neuen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1.1.2023 von bisher 6750 € monatlich (81 000 € jährlich) auf 7100 € monatlich (85 200 € jährlich) angehoben worden.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt ab 1.1.2023 66 600 €. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze beläuft sich ab 1.1.2023 auf 59 850 €.
Der Höchstbetrag für den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab 1.1.2023 in den alten und neuen Bundesländern
403,99 € monatlich bei einem angenommenen Zusatzbeitrag von 1,5% in der Krankenversicherung,
76,06 € monatlich in der Pflegeversicherung,
in Sachsen beträgt der Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung höchstens 51,12 € monatlich.
Die für die Praxis äußerst bedeutsamen Änderungen des Sozialversicherungsrechts sind zum 1.10.2022 wirksam geworden. Im Zusammenspiel der Regelungen sind dies:
Weitere Anhebung des Mindestlohns,
Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze für Mini-Jobs,
Anpassung der Betragsgrenze für den Übergangsbereich zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für Midi-Jobs. Zum 1.1.2023 ist der Übergangsbereich erneut angehoben worden.
Zu den sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen im Einzelnen wird auf die Stichworte „Geringfügige Beschäftigung“, „Hausgehilfin“, „Mindestlohn“ und „Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV“ verwiesen.
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