zugunsten einer Beihilfe oder Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens (einschließlich verbundener Unternehmen) oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer hierzu empfangsberechtigten Einrichtung
bleiben diese Lohnanteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Betracht, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Hierauf kann allerdings verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Er darf zudem nicht als abzugsfähige Spenden bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Die Verwaltungsanweisung enthält leider kleine Aussage zum Sozialversicherungsrecht. Nach den geltenden Regelungen in der Sozialversicherungsentgeltverordnung gehören allerdings nur Belegschaftsspenden aufgrund von Ereignissen im Inland nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
(BMF-Schreiben vom 17.3.2022 IV C 3 – S 2223/19/10003 :013; DOK 2022/0226401)
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