Folgende Steuerentlastungen treten rückwirkend zum 1.1.2022 in Kraft:
Entlastung von Fernpendlern durch Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 € je vollen Kilometer (= Vorziehen der bisher ab 2024 vorgesehenen Maßnahme). Die Anhebung wirkt sich auch positiv auf die Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Fahrten zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte sowie im Falle der Gewährung einer Mobilitätsprämie aus;
Anhebung des Grundfreibetrags von bisher 9984 €/19 968 € auf 10 347 €/20 694 € und
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bisher 1000 € auf 1200 € jährlich.
Im September 2022 erhalten Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen oder geringfügig beschäftigt sind, von ihrem Arbeitgeber eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt, die als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Arbeitgeber kann diese Energiepreispauschale als Monatszahler bereits im September 2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer abziehen; der Zeitraum der „Vorfinanzierung“ soll hierdurch bewusst kurz gehalten werden.
Außerdem erhalten Familien grundsätzlich im Juli 2022 zusätzlich zum Kindergeld für jedes Kind einmalig einen Kinderbonus von 100 €. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung wird der Kinderbonus allerdings in die Vergleichsrechnung zwischen den Freibeträgen für Kinder und dem Kindergeld einbezogen.
Hinweis: Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz soll im Juni 2022 vom Bundesrat verabschiedet werden. Wir werden Sie über die durch dieses Gesetz erfolgten Änderungen im Newsletterservice für den Monat Juli 2022 informieren.
(Bundesrats-Drucksache 205/22 – Beschluss – vom 20.5.2022)
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular