Diese ermäßigte Besteuerung ist laut Bundesfinanzhof auch für nachgezahlte Überstundenvergütungen anzuwenden, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten kalenderjahrübergreifend gezahlt werden. Somit ist die Fünftelregelung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf die Nachzahlung von variablen Bestandteilen wie z.B. Überstundenvergütungen anzuwenden.
Zur grundsätzlichen Steuer- und Sozialversicherungspflicht von Überstundenvergütungen vgl. auch dieses Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2022.
(BFH-Urteil vom 2.12.2021 VI R 23/19)
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