Liebe Leserin, lieber Leser,
notwendig wurde die übergangsweise Einführung der eTIN als steuerliches Ordnungsmerkmal im Jahr 2003. Die Bundesregierung hatte sich „auf die Fahne geschrieben“ die Digitalisierung voranzutreiben. Und das auch und gerade in einem zentralen Bereich, dem elektronischen Austausch zwischen den Arbeitgebern und den Finanzämtern. Damit die vom Arbeitgeber an die Finanzämter (verschlüsselt) elektronisch übermittelten Daten (ab 2004 die Lohnsteuerbescheinigungen) aber auch zutreffend dem jeweiligen Arbeitnehmer zugeordnet werden konnten, bedurfte es eines unverwechselbaren Ordnungsmerkmals. An der „Unverwechselbarkeit“ krankte das eTIN-Verfahren aber schon von Beginn an und insofern war klar, dass die eTIN nicht gekommen war um zu bleiben. Sie konnte nur eine Übergangslösung sein, da Doppelungen nicht auszuschließen waren und steuerliche Ordnungsmerkmale nun mal zwangsläufig eindeutig und „unverwechselbar“ sein müssen, damit die verschlüsselten Daten beim Finanzamt identifiziert und dem zutreffenden Arbeitnehmer zugeordnet werden können. Allerdings konnte es vorkommen, dass zwei Personen dieselbe eTIN besaßen. Das wiederum lag an der Systematik der Bildung der eTIN. Gebildet wurde die eTIN durch den Arbeitgeber aus den persönlichen Daten (Name, Vorname und Geburtsdatum) seines jeweiligen Arbeitnehmers. Solange sich die persönlichen Daten, z. B. durch eine Namensänderung, nicht ändern, behielt die eTIN für den Arbeitnehmer gleichwohl ihre Gültigkeit.
Diesen „Malus der Doppelungsmöglichkeit“ nahm man aber vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Digitalisierung zunächst hin, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Vorantreiben der Digitalisierung, die Einführung einer persönlichen, unverwechselbaren und unveränderbaren Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) bereits geplant, aber leider eben noch nicht realisiert war. Die Alternative - die persönliche Einkommensteuernummer der Arbeitnehmer als Ordnungsmerkmal – war auch keine wirkliche Alternative. Sie kam schon allein deshalb nicht in Frage, da die Einkommensteuernummer (bis heute) nicht bundeseinheitlich gebildet wird.
Eingeführt wurde die Steuer-ID dann tatsächlich für alle in Deutschland meldepflichtigen Personen zum 1. Juli 2007. Durch die seinerzeitige Einschränkung bei Einführung auf die in Deutschland meldepflichtigen Personen, bedurfte es aber nach wie vor auch noch der eTIN als ergänzendes Ordnungsmerkmal bei der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung. Erst durch die Einbeziehung der beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer in das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) sah der Gesetzgeber den Zeitpunkt gekommen, auf die eTIN als steuerliches Ordnungsmerkmal bei der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung verzichten zu können. Die Verwendung der eTIN wurde deshalb in 2019 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 aufgehoben1. Lohnsteuerbescheinigungen für 2023 können somit nur noch unter Verwendung der Steuer-ID elektronisch übermittelt werden.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer ja bisher schon gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitgebern zur Nutzung des ELStAM-Abrufs bei Eintritt in das Dienstverhältnis die dafür erforderlichen Informationen zu geben, insbesondere ihre Steuer-ID mitzuteilen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Wegfall der eTIN als steuerliches Ordnungsmerkmal nicht weiter ins Gewicht fällt. Denn weigern sich die Arbeitnehmer, ihrem Arbeitgeber die Steuer-ID mitzuteilen, können die Arbeitgeber folgerichtig keine ELStAM abrufen. Als Konsequenz daraus ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Lohnabrechnung die Steuerklasse VI anzuwenden mit der Folge, dass deutlich weniger vom Brutto netto ausgezahlt wird. Unabhängig davon, ist die Verwendung der eTIN für die Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen ab November 2010 nur noch dann zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Steuer-ID nicht bekannt ist.
Gleichwohl kann es ja immer mal wieder vorkommen, dass dem Arbeitnehmer eine ihm bereits mitgeteilte Steuer-ID nicht (mehr) bekannt ist. In einem solchen Fall, kann eine erneute Zusendung über die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) beantragt werden2. Mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers, kann auch der Arbeitgeber diese Abfrage vornehmen.
In Deutschland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, denen bislang keine Steuer-ID vom BZSt zugeteilt wurde, können diese beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen3. Auch hier besteht die Möglichkeit der Antragstellung durch den Arbeitgeber, sofern der Arbeitnehmer ihn dazu bevollmächtigt hat4.
In dem Sinne, bleiben Sie gesund und zuversichtlich.
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl
3 „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ (www.formulare-bfinv.de -> Formularcenter -> Steuerformulare -> Lohnsteuer (Arbeitnehmer))
4 § 39 Abs. 3 EStG, § 80 Abs. 1 AO
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