Abschied von der Corona-Prämie

Jetzt bewerten!

Die steuerfreie Corona-Prämie war eine der ersten steuerlichen Erleichterungen für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern ab dem 01.03.2020 eine zeitlich zunächst bis Ende 2020 befristete steuerfreie Beihilfe, bis zu einem Betrag von 1.500 € zahlen. Nachdem der Zahlungszeitraum im Laufe der Zeit zweimal verlängert wurde, ist diese Regelung Ende März 2022 endgültig ausgelaufen.

Liebe Leserin, lieber Leser,

seit März 2020 konnte jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfrei, eine zeitlich befristete Corona-Prämie von maximal 1.500 € zahlen. Von der Steuerbefreiung profitierten also nicht nur die systemrelevanten Berufe oder bestimmte Berufsgruppen. Gestartet als untergesetzliche Regelung1 unter Anlehnung an die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG, entwickelte sich daraus schnell eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift, § 3 Nr. 11a EStG2. Danach waren steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 €.“ Die steuerfreien Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Im Laufe der Zeit verlängerte sich dann der Zahlungszeitraum, zunächst durch das Jahressteuergesetz 20203 bis zum 30.06.2021 und schlussendlich durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz4 bis zum 31.03.2022. Mit der Verlängerung des Zahlungszeitraums ging jedoch keine mehrfache steuerfreie Gewährungsmöglichkeit einher. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wurde gestreckt. Die Steuerfreistellung bis 1.500 € galt insgesamt (also nicht mehrfach!) für sämtliche dahingehende Zuwendungen. Wie die Zuwendung finanziert wurde (Eigenmittel des Arbeitgebers/Fördermittel aus einer öffentlichen Kasse/etc.) war für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung.

Arbeitgeber sollten mit dieser Steuerbefreiungsmöglichkeit auch finanziell ihren Arbeitnehmern „Danke“ sagen können für die geleistete Arbeit unter den erschwerten Bedingungen der Corona-Pandemie. Viele Unternehmen nutzten diese Möglichkeit und haben ihren Arbeitnehmern entsprechende Sonderzahlungen zukommen lassen. Sogar bei Tarifverhandlungen spielte die Corona-Prämie eine, manchmal ausschlaggebende, Rolle5.  

Nun ist die Möglichkeit der Steuerbefreiung für eine Corona-Prämie also am 31.03.2022 ausgelaufen. Entsprechende Zahlungen von Arbeitgebern ab April kämen für die Anwendung der Steuerfreiheit zu spät und wären demzufolge auch nicht mehr steuerbegünstigt. Denn für die Anwendung der Steuerfreiheit kommt es gerade nicht auf den Lohnzahlungszeitraum, sondern einzig auf die Zahlung an die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber an. Spätester Auszahlungstag einer Corona-Prämie war somit der 31.03.2022.

Bleiben Sie gesund und zuversichtlich.


Es grüßt Sie,  

Ihr Matthias Janitzky


1 BMF-Schreiben vom 09.04.2020, BStBl I 2020, S. 503

2 Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl I S. 1385

3 BGBl I 2020, S. 3096

4 BGBl I 2021, S. 1259

5 z.B.: https://www.dgb.de/aktuelle-nachrichten/tarifverhandlungen-tarifrunden-tarifrunde-streiks-warnstreiks/++co++20d3d988-aac0-11ec-9c7a-001a4a160123

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
BannerLexLohn2022_Beitragsseiten_355pxbreit_min.jpg
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png

Wählen Sie unter 14 kostenlosen Newslettern!

Mit den rehm Newslettern zu vielen Fachbereichen sind Sie immer auf dem Laufenden.

Login
 
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Hotline: 0800-2183-333
Kontaktformular

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular
Beste Antworten. Mit den kostenlosen rehm Newslettern.
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren  

Kundenservice

  • Montag – Donnerstag 8-17 Uhr
  • Freitag 8-15 Uhr
  • Sie können uns auch über unser Kontaktformular Ihre Fragen und Anregungen mitteilen.

Verlag und Marken

Unsere Themen und Produkte

 

Service

Rechtliches

Partner der



Zahlungsarten 

Rechnung Bankeinzug   MastercardVisa

PayPal Giropay Sofortüberweisung