Liebe Leserin, lieber Leser,
seit März 2020 konnte jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfrei, eine zeitlich befristete Corona-Prämie von maximal 1.500 € zahlen. Von der Steuerbefreiung profitierten also nicht nur die systemrelevanten Berufe oder bestimmte Berufsgruppen. Gestartet als untergesetzliche Regelung1 unter Anlehnung an die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG, entwickelte sich daraus schnell eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift, § 3 Nr. 11a EStG2. Danach waren steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 €.“ Die steuerfreien Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Im Laufe der Zeit verlängerte sich dann der Zahlungszeitraum, zunächst durch das Jahressteuergesetz 20203 bis zum 30.06.2021 und schlussendlich durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz4 bis zum 31.03.2022. Mit der Verlängerung des Zahlungszeitraums ging jedoch keine mehrfache steuerfreie Gewährungsmöglichkeit einher. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wurde gestreckt. Die Steuerfreistellung bis 1.500 € galt insgesamt (also nicht mehrfach!) für sämtliche dahingehende Zuwendungen. Wie die Zuwendung finanziert wurde (Eigenmittel des Arbeitgebers/Fördermittel aus einer öffentlichen Kasse/etc.) war für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung.
Arbeitgeber sollten mit dieser Steuerbefreiungsmöglichkeit auch finanziell ihren Arbeitnehmern „Danke“ sagen können für die geleistete Arbeit unter den erschwerten Bedingungen der Corona-Pandemie. Viele Unternehmen nutzten diese Möglichkeit und haben ihren Arbeitnehmern entsprechende Sonderzahlungen zukommen lassen. Sogar bei Tarifverhandlungen spielte die Corona-Prämie eine, manchmal ausschlaggebende, Rolle5.
Nun ist die Möglichkeit der Steuerbefreiung für eine Corona-Prämie also am 31.03.2022 ausgelaufen. Entsprechende Zahlungen von Arbeitgebern ab April kämen für die Anwendung der Steuerfreiheit zu spät und wären demzufolge auch nicht mehr steuerbegünstigt. Denn für die Anwendung der Steuerfreiheit kommt es gerade nicht auf den Lohnzahlungszeitraum, sondern einzig auf die Zahlung an die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber an. Spätester Auszahlungstag einer Corona-Prämie war somit der 31.03.2022.
Bleiben Sie gesund und zuversichtlich.
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 BMF-Schreiben vom 09.04.2020, BStBl I 2020, S. 503
2 Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl I S. 1385
3 BGBl I 2020, S. 3096
4 BGBl I 2021, S. 1259
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