Liebe Leserin, lieber Leser,
was es heißt alleinerziehend und alleinstehend zu sein, habe ich bei einem meiner Freunde mitbekommen. Alleinerziehend mit drei Kindern, das ist eine Herausforderung, sowohl emotional als auch materiell. Als alleinstehender Alleinerzieher und somit ja auch Alleinverdiener, wird es finanziell schnell mal eng.
Diesen besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen Alleinerziehender gegenüber Ehepaaren mit Kindern trägt im Einkommensteuerrecht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit dem sog. Alleinerziehenden-Freibetrag in Höhe von 4.008 € pauschalierend Rechnung. Dieser erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 €. Der Alleinerziehenden-Freibetrag ist ein Jahresbetrag, er ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Alleinerziehenden-Freibetrags dem Grunde nach nicht vorgelegen haben.
Ziel des Alleinerziehenden-Freibetrags ist, die höheren Kosten für die eigene Lebens- beziehungsweise Haushaltsführung der Alleinerziehenden in pauschaler Weise abzugelten. Vor dem Hintergrund wird der Entlastungsbetrag auch nur „echten“ Alleinstehenden gewährt. Alleinstehend ist grundsätzlich nicht, wer eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Ausgeschlossen von der Freibetragsregelung sind daher nicht nur Verheiratete, sondern alle Gemeinschaften mit zwei Erwachsenen in einem gemeinsamen Haushalt. Somit sind nichteheliche Lebensgemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften ebenso von der Steuerentlastung ausgenommen wie Verheiratete. Unschädlich ist, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein Kind handelt, für das dem Alleinerziehenden die kindbedingten Freibeträge2 oder Kindergeld zusteht. Dadurch soll sichergestellt sein, dass der Alleinerziehenden-Freibetrag „echten“ Alleinerziehenden vorbehalten bleibt, die den Haushalt ohne Unterstützung eines anderen Erwachsenen zu betreuen haben.
Bisher hat die FinVerw Ehepaaren mit Kindern im Jahr der Heirat aber auch im Jahr der Trennung, den dann zeitanteiligen Alleinerziehenden-Freibetrag verwehrt. Aus ihrer Sicht stehe der Alleinerziehenden-Freibetrag nur Steuerpflichtigen zu, die, bezogen auf das gesamte Kalenderjahr, nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens3 erfüllen oder verwitwet sind und zudem keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.
Dem hat der BFH nun in zwei Entscheidungen vom 28.10.20214 widersprochen. Aus meiner Sicht zurecht stellt sich der BFH auf den Standpunkt, dass auch Steuerpflichtige, die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden5, den Alleinerziehenden-Freibetrag im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können.
Ebenso können Steuerpflichtige, die als Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden6, den Alleinerziehenden-Freibetrag im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen.
In beiden Fällen setzt die (zeitanteilige) Inanspruchnahme jedoch immer voraus, dass die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung des Alleinerziehenden-Freibetrags erfüllt sind. Das heißt insbesondere, es darf für die Zeit vor der Eheschließung, bzw. nach der Trennung, keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestanden haben. Auch wenn die Entscheidung des BFH eher für die Fälle der Trennung als für die Fälle der Eheschließung praktische Bewandtnis haben dürfte, halte ich die beiden Entscheidungen doch für erwähnenswert, da sie der bisherigen Verwaltungsauffassung widersprechen.
Als einzige Ausnahme für das mögliche Nebeneinander von Splittingtarif und Alleinerziehenden-Freibetrag hat die FinVerw bisher den Fall gesehen, dass verwitwete Steuerpflichtige den Alleinerziehenden-Freibetrag erstmals zeitanteilig ab dem Monat des Todes des Ehegatten beanspruchen können. D.h. einen Alleinerziehenden-Freibetrag können verwitwete Steuerpflichtige unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllt sind.
Die Frage nach der Inanspruchnahme des Alleinerziehenden-Freibetrags ist aber auch im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine aktuell diskutiert worden. Es ging um die Frage, ob die Aufnahme von volljährigen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende in ihrem Haushalt zum Wegfall der Steuerklasse II führt?
Denn nach dem Gesetzeswortlaut wäre in den Fällen, in denen eine alleinstehende Arbeitnehmerin bzw. ein alleinstehender Arbeitnehmer einen Flüchtling im Haushalt aufnimmt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, der Alleinerziehenden-Freibetrag und damit die Steuerklasse II ab dem nächsten vollen Monat grundsätzlich zu versagen.
Richtigerweise wird es soweit aber nicht kommen. Aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihrem Haushalt im Jahr 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft.
Der Alleinerziehenden-Freibetrag und damit ja auch die Gewährung der Steuerklasse II und etwaige Erhöhungsbeträge für weitere Kinder sind somit in diesen Fällen weiterhin möglich.
In diesem Sinne, bleiben Sie gesund und zuversichtlich.
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
2 § 32 Abs. 6 EStG
3 § 26 Abs. 1 EStG
4 III R 57/20 (für zusammenveranlagte Ehegatten im Jahr der Eheschließung) und III R 17/20 (für das Jahr der Trennung)
5 §§ 26, 26b EStG
6 §§ 26, 26a EStG
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