Liebe Leserin, lieber Leser,
Weihnachtsfeiern im Betrieb werden aktuell lieber auf das Frühjahr oder besser noch auf den Sommer verschoben in der Hoffnung, dass sich die Infektionslage bis dahin wieder beruhigt hat. Die, die wenigstens virtuell feiern wollen, tummeln sich vor dem Laptop oder Computerbildschirm um aus dem geschützten Zuhause heraus entweder unter Anleitung oder selbst organisiert miteinander zu feiern. Es gibt aber auch diejenigen, die sich – allen Widrigkeiten zum Trotz – ihr Weihnachtsevent nicht nehmen lassen wollen und entweder im Betrieb oder in einer Gaststätte gemeinsam feiern.
Finden Weihnachtsfeiern virtuell statt, stellt sich eigentlich zum einen nur die Frage, ob der für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (110-€-Freibetrag und Pauschalversteuerung) geforderte gesellschaftliche Charakter auf betrieblicher Ebene überhaupt gegeben sein kann, wenn jeder Arbeitnehmer vor seinem Laptop zu Hause sitzt und der Kontakt nur virtuell und nicht physisch stattfindet. Zum anderen muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.
Gesellschaftlichen Charakter haben betriebliche Veranstaltungen immer dann, wenn ein Austausch zwischen den Beschäftigten stattfindet, also ein geselliges Beisammen vorliegt das den Zweck verfolgt, die zwischenmenschlichen Beziehungen innerhalb der Belegschaft zu ermöglichen und damit das Betriebsklima zu fördern1. Ob dies nun in Präsenz oder virtuell erfolgt, macht für die Wertung einer Veranstaltung als Betriebsveranstaltung auch unter heutigen Gesichtspunkten keinen Unterschied. Organisiert der Arbeitgeber also zum Beispiel bei einem Veranstalter einen Cocktailkurs (alternativ: eine Weinprobe, einen Kochkurs, eine Zaubershow oder was sonst noch alles denkbar ist), bei dem die Teilnehmer unter virtueller Anleitung Cocktails mixen und lädt dazu seine gesamte Belegschaft ein, trägt eine solche Veranstaltung dem Grundgedanken des geselligen Beisammenseins in der heutigen Zeit Rechnung. Es liegt eine dem Grunde nach steuerbegünstige Betriebsveranstaltung vor2.
Das gleiche gilt natürlich auch, wenn die Weihnachtsfeier doch in Präsenz stattfinden soll. Aktuell ist dazu die Frage aufgekommen, ob behördliche Beschränkungsvorgaben, wie insbesondere die (zumindest in NRW) für das Gaststättengewerbe geltende 2 G-Beschränkung3, sich schädlich für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen auswirken?
Stand heute sind rund 70 % der Bevölkerung vollständig geimpft. Das heißt, es ist sehr wahrscheinlich, dass der ein oder andere Beschäftigte im Unternehmen ungeimpft ist. Die Teilnahme einer ungeimpften Person an einer in einer gastronomischen Einrichtung stattfindenden Weihnachtsfeier ist damit ausgeschlossen.
Steuerbegünstigte Betriebsveranstaltungen richten sich grundsätzlich an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit. Der Begriff der Betriebsveranstaltung ist nur deshalb dann erfüllt, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die für eine Organisationseinheit des Betriebs (etwa einer Filiale, eines Zweigbetriebs oder einer Abteilung) durchgeführt werden. Auch in solchen Fällen liegt eine steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung vor, wenn alle Arbeitnehmer der betreffenden Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können.
Wichtig ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme nicht auf einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmern beschränkt ist. Leistungsmerkmale wie etwa die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen, die Lohngruppe oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit dürfen nicht als Teilnahmegrund gelten. Denn sie richten sich nicht an sämtliche Betriebsangehörige, sondern an einen nach gewissen Leistungsmerkmalen bestimmten und damit privilegierten (begrenzten) Kreis von Arbeitnehmern. Die Frage der Offenheit der Betriebsveranstaltung entscheidend sich also auf der betrieblichen Ebene aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers.
Behördliche Vorgaben, wie zum Beispiel die 2 G-Beschränkungen für das Gaststättengewerbe, können deshalb keine Auswirkung auf die steuerliche Einordnung einer Betriebsveranstaltung haben. Der Impfstatus des einzelnen Beschäftigten ist dessen private Entscheidung. Lädt der Arbeitgeber seine gesamten Beschäftigten zur Weihnachtsfeier ein, umfasst die Einladung auch das ungeimpfte Personal. Das ungeimpfte Personen aktuell Zugangsbeschränkungen unterliegen. liegt nicht im Einflussbereich des Arbeitgebers. Aus steuerlicher Sicht hat er den Anforderungen, die an eine steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung gestellt sind, durch die Einladung aller Beschäftigten genüge getan. Der betroffene Beschäftigte hat es selbst in der Hand, bestehenden Zugangsbeschränkungen durch Impfung abzuhelfen.
Ich wünsche Ihnen erholsame Weihnachtsfeiertage im Kreise Ihrer Liebsten und einen gesunden Start in das neue Jahr 2022.
Bitte bleiben Sie gesund
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 BFH-Urteil vom 22.03.1985, VI R 82/83, BStBl II, 532
2 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
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