Fragen und Antworten zur Inflationsausgleichs-Sonderzahlung

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Seit 26. Oktober 2022 besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zum 31. Dezember 2024 eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei zu zahlen1. Auf diese Vorschrift bin ich bereits in meinem Blog-Beitrag vom 10. Oktober eingegangen2. Knapp eineinhalb Monate nach der Verkündung des Gesetzes, veröffentlicht das BMF auf seiner Internetseite sog. FAQs rund um die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung.

Liebe Leserin, lieber Leser,

in der Praxis mit Spannung erwartet, steht seit 7. Dezember auf der Internetseite des BMF der Fragen und Antwortenkatalog (FAQs) rund um die Anwendung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung (IAP) zum Aufruf bereit3. Wer sich hieraus aber Antworten auf seine arbeitsrechtlichen Fragen erhofft hat, wird das Dokument enttäuscht beiseitelegen. Beantwortet werden überwiegend steuerliche Fragen zum Anwendungsbereich der IAP. Was aber ja auch – wenn man ehrlich ist – nicht anders zu erwarten war. Fragen des Arbeitsrechts betreffen eine ganz andere Abteilung und sollten wenn, dann auch in dem Fall vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beantwortet werden. Wünschenswert wäre, wenn das BMF die in der Praxis aus diesem Bereich bestehenden Fragen an das BMAS mit der Bitte um Antwort weiterleitet und nach Rückantwort in die bestehenden FAQs des BMF aufnimmt. 

Aus Telefonaten und Gesprächen mit der Steuerberatung und Arbeitgebern weiß ich, dass die Fragen zur steuerlichen Anwendung der IAP nicht so dringend sind. Dies allein deshalb, weil die IAP von der Ausgestaltung her sich nahtlos einreiht in die, ebenfalls zeitlich befristete, Steuerbefreiungsvorschrift zur sog. Corona-Prämie4. Und hierzu bestehen ja bereits entsprechende FAQs5.

Von Interesse wäre jedoch insbesondere die Beantwortung der Frage, ob die Zahlung der IAP:

  • an alle Beschäftigten in gleicher Höhe zu zahlen ist, oder ob eine Differenzierung zwischen Mitarbeitergruppen möglich ist6,
  • ob aus einer längeren, ratierlichen Zahlung ein arbeitsrechtlicher Anspruch entstehen kann und
  • ob die IAP unpfändbar ist7.

Das sind jedoch alles arbeitsrechtliche Fragen und dazu schweigen sich die FAQs aus.

Auch wenn die Regelung zur IAP von der Wirkweise vergleichbar ist mit der Regelung zur Corona-Prämie, lohnt sich gleichwohl auch rein weg aus steuerlicher Sicht ein Blick in die FAQs. Relevante Punkte zur Anwendung der Steuerbefreiung, wie insbesondere Hinweise zur „Zusätzlichkeit“ und zum Anspruchsgrund werden in den Fokus gerückt.

Denn bei der Nutzung der Steuerbefreiung ist darauf zu achten, dass:

  • die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden,
  • dass erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise handelt sowie
  • dass die übrigen Voraussetzungen, wie der Zeitraum der Zahlung, Höhe der Zahlung und Zahlung nur an die eigenen Beschäftigten eingehalten wird.

Die Frage nach der Zusätzlichkeit8 binden die FAQs in den Fragen 14 – 16 mit ein. Aus den Antworten wird deutlich, dass eine Vereinbarung über Sonderzahlungen (z. B. Tantiemen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Anspruch auf Barabgeltung von Überstunden), auf die ein Rechtsanspruch besteht, nicht nachträglich in eine steuerfreie IAP umgewandelt werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Das heißt, die IAP darf nicht auf einen bereits bestehenden Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet bzw. der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der IAP herabgesetzt werden. Unschädlich hingegen ist es, wenn in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung eine steuerfreie IAP neu vereinbart wird. Auf den Zeitpunkt des Beschlusses oder der Vereinbarung der inflationsbezogenen Prämie kommt es nicht an9.

An den Zusammenhang zwischen IAP und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der IAP in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht (z. B. Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“, „IAP“ oder „Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise aufgrund der Erhöhung der Lebenshaltungskosten“ in der Gehaltsabrechnung oder auf dem Überweisungsträger)10.

Ganz allgemein müssen darüber aber auch die „einfacheren Rahmenbedingungen“ zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung beachtet werden. So ist die Zahlung einer IAP nur an Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne möglich. Eine entsprechende Aufzählung, wer dazu zählt, enthält die Antwort zur Frage 2. Zudem darf es sich bei den Arbeitnehmern nur um Beschäftigte des leistenden Arbeitgebers handeln11. Die Formulierung: „Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine IAP……“ zieht den Schluss nach sich, dass die Steuerfreiheit bei Leistungen auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten oder einem verbundenen Unternehmen nicht in Anspruch genommen werden kann.

Unabhängig davon wird zudem klargestellt, dass mehrere Leistungen eines Arbeitgebers im Zeitraum 26. Oktober 2022 – 31. Dezember 2024 bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € steuerfrei sind12. Jedoch kann die Steuerfreiheit i.H.v. 3.000 € für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz13.

Ausgeschlossen ist jedoch eine Mehrfachgewährung bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen im begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber. In den Fällen einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen nach § 613a BGB (zum Beispiel bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft) ist jedoch nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen. Hier tritt zivilrechtlich der neue Betriebsinhaber lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. In diesen Fällen kann der steuerfreie Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden14.

Zu guter Letzt äußern sich die FAQs aber zu der Frage der Sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der IAP. Die IAP ist nicht nur steuer- sondern auch beitragsfrei in der Sozialversicherung, da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt15.

Ich wünsche Ihnen jedenfalls bei der nächsten Tarif- oder Gehaltsverhandlung, dass die IAP in einem für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite fairen Kompromiss Teil einer Gesamtlösung aus dauerhafter Entgeltsteigerung und IAP wird.

In dem Sinne, bleiben Sie gesund und zuversichtlich.


Es grüßt Sie,  

Ihr Matthias Janitzky


1 Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl. I, 1743)
2 https://www.rehm-verlag.de/lohnsteuerrecht/blog-lohnsteuerrecht/inflationsausgleichspraemie-das-wort-trifft-es-nicht-ganz/
3 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html#:~:text=Was%20ist%20die%20Inflationsausgleichspr%C3%A4mie%20(IAP,2024%20steuer%2D%20und%20sozialabgabenfrei%20gew%C3%A4hren.
4 § 3 Nr. 11a EStG
5 FAQ „Corona“ (Steuern) (bundesfinanzministerium.de), VI. Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro
6 Frage 9
7 Frage 24
8 § 8 Abs. 4 EStG
9 Frage 13
10 Frage 10
11 Frage 1
12 Frage 5 und 6
13 Frage 8
14 Frage 8
15 Frage 23 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV i.V.m. § 14 SGB IV)

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