Liebe Leserin, lieber Leser
innerhalb von zwei Wochen hat das Bundeskabinett die Referentenentwürfe zum Zukunftsfinanzierungsgesetz und zum Wachstumschancengesetz beschlossen und in einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „gegossen“.
Auch wenn der Weg durch die Instanzen noch lang ist und bis zur endgültigen Verkündung der Gesetze (voraussichtlich Ende des Jahres) noch viel Wasser den Rhein runter fließt, will ich Ihnen mal einen kurzen Überblick über die vorgenommenen wesentlichen Anpassungen mit lohnsteuerrechtlichem Bezug gegenüber den Referentenentwürfen verschaffen.
Wesentlicher Bestandteil des Gesetzesvorhabens bleiben die Regelungen rund um die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen.
Nach wie vor sieht das Gesetz eine Erhöhung des Steuerfreibetrags aus einer kapitalbasierten unentgeltlichen oder verbilligten Beteiligung an Unternehmen (Vermögensbeteiligungen insbesondere über Aktien, GmbH-Anteile, Wandelschuldverschreibungen und Genußscheine) von bislang 1.440 Euro pro Jahr auf 5.000 Euro vor3. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift war bisher lediglich daran geknüpft, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen4. Nun kommt eine zweite Vorgabe hinzu. Vermögensbeteiligungen können nach geltender Rechtslage steuerbegünstigt auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Durch die deutliche Anhebung des Steuerfreibetrags, sieht die Bundesregierung es für erforderlich an, den geldwerten Vorteil aus Vermögensbeteiligungen zum Teil an das Zusätzlichkeitskriterium zu knüpfen. Soweit der geldwerte Vorteil zukünftig 2.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt, greift die Steuerfreiheit nur, wenn die Beteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden5. Damit sind dahingehende Entgeltumwandlungsmodelle zukünftig nur noch in begrenztem Umfang (bis zu 2.000 Euro im Jahr) möglich.
Die bereits im Referentenentwurf vorgesehenen Nachbesserungen und Erweiterungen zur aufgeschobenen Besteuerung, geldwerter Vorteile aus der Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern junger Unternehmen, haben es so auch fast in Gänze in den Regierungsentwurf geschafft. Zu nennen sind hier insbesondere die Ausweitung des Gründungszeitraums des Unternehmens von 12 auf 20 Jahre, sowie die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts des geldwerten Vorteils spätestens nach 20 anstatt bisher nach 12 Jahren.
Nicht mehr mit aufgenommen, ist die im Referentenentwurf noch vorgesehen Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die beim Verkauf von Vermögensbeteiligungen nach § 19a EStG entstehende Steuer übernimmt. Ebenfalls nicht weiterverfolgt werden die geplanten vorteilhaften Regelungen für die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage. Dadurch ist die bisher angedachte Streichung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage ebenso „vom Tisch“, sowie die Anhebung des Höchstbetrags für geförderte vermögenswirksame Leistungen auf 1.200 Euro (bisher: 480 Euro).
Im Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz ist aus lohnsteuerlicher Sicht lediglich eine Anpassung neu hinzugekommen.
Seit 2020 besteht für rein elektrisch betriebene Firmenfahrzeuge (reine E-Fahrzeuge) bereits die steuerliche Vergünstigung, dass der durch die Privatnutzung entstehende geldwerte Vorteil anstatt mit einem Prozent der Bemessungsgrundlage6, für bis zu 60.000 Euro teure Firmenwagen, nur noch mit einem Viertel (0,25 Prozent) der Bemessungsgrundlage angesetzt wird. Nach dem Regierungsentwurf soll der bestehende Höchstbetrag für reine E-Fahrzeuge nunmehr von 60.000 Euro auf 80.000 Euro angehoben werden und Anwendung finden, die nach dem 31.12.2023 erstmals auch für private Zwecke überlassen werden. Durch diese Maßnahme soll die Nachfrage zur Anschaffung solcher Fahrzeuge in den Unternehmen gesteigert werden.
Momentan scheint aus dem Blick der Bundesregierung verschwunden zu sein, auch die im Koalitionsvertrag7 formulierte „Abschaffung der Besserstellung“ (0,5 Prozent der Bemessungsgrundlage) für neu angeschaffte Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor (1 Prozent der Bemessungsgrundlage). Angedacht war, die Anwendung der Besserstellung von der elektrischen Fahrleistung abhängig zu machen. „Teilzeit-Stromer“ sollten, so die Vorstellung, eigentlich nur noch privilegiert werden, wenn das Fahrzeug mehr als 50 Prozent im rein elektrischen Fahrantrieb bewegt wird. Ohne dies sollte der Vorteil entfallen und die Nutzung des Dienstwagens regelbesteuert („1-Prozent-Regelung“ statt 0,5 Prozent) werden. Darüber hinaus sollte die elektrische Mindestreichweite entsprechender Fahrzeuge ab dem 1. August 2023 80 Kilometer betragen. Nach der bestehenden Regelung ist die Anhebung von 60 auf 80 Kilometer allerdings erst für 2025 vorgesehen.
Zu beiden Gesetzen liegt der Spielball jetzt bei den parlamentarischen Gremien. Was im Laufe des Gesetzgebungsverfahren, insbesondere in den parlamentarischen Ausschüssen passiert, müssen wir wie immer abwarten.
In dem Sinne, bleiben Sie gesund und zuversichtlich.
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 https://www.rehm-verlag.de/lohnsteuerrecht/blog-lohnsteuerrecht/alles-fuer-den-wohlstand-und-den-klimaschutz-neue-steuerliche-regelungen-fuer-den-finanzstandort-deutschland/
2 https://www.rehm-verlag.de/lohnsteuerrecht/blog-lohnsteuerrecht/und-noch-ein-gesetz/
3 § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG
4 § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG
5 § 8 Abs. 4 EStG
6 Bruttolistenpreis oder Absetzung für Abnutzung bzw. Leasingrate im Rahmen der Fahrtenbuchmethode
7 https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf auf Seite 129
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