Kinderbonus – die erste Rate wird fällig

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Ende Juni ist mit dem sog. Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz1 die Auszahlung eines einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro festgelegt worden. Über die grundsätzlichen Inhalte dieser Regelung habe ich ja schon in meinem Blog-Beitrag „Nach dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz folgt nun das Zweite“ vom 22.06.20202 geschrieben. Jetzt stehen die genauen Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten fest.

Anders als es das neue politische Unwort „Wumms“ vermuten lässt ist für die meisten Eltern keine Auszahlung in einem Betrag vorgesehen. Vorgesehen ist vielmehr eine Auszahlung in zwei Raten, wobei die Anspruchsberechtigung und das genaue Procedere der Auszahlung Anfang August durch eine gesonderte Verwaltungsanweisung3 festgelegt wurde.

Die erste Rate kommt nach Auskunft des BMF ab Anfang nächster Woche (7.9.2020) zur Auszahlung4.

Liebe Leserin, lieber Leser,

wer bekommt wann und wie diesen Kinderbonus und wie sieht es mit möglichen Risiken und Nebenwirkungen aus? Aufklärung nimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in seinem Schreiben 06.08.2020 vor.

Ich muss zugeben, die absolute Zahl hat mich schon positiv überrascht. Insgesamt gibt es in Deutschland rund 18 Millionen kindergeldberechtigte Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, deren Eltern beginnend ab September der Kinderbonus ausgezahlt wird. Hätte ich die Frage in einem Quiz beantworten müssen, ich hätte sie geringer eingeschätzt.

Wer hat Anspruch auf den Kinderbonus und wann erfolgt die Auszahlung?

Der Anspruch auf den Kinderbonus steht und fällt mit dem Anspruch auf Kindergeld nach § 66 EStG. Das heißt im Umkehrschluss, Eltern, bei denen der Kindergeldanspruch aus einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder eines Abkommens über Soziale Sicherheit hergeleitet wird (z. B. Staatsangehörige mit Kindern aus Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens gelten5), haben keinen Anspruch auf den Kinderbonus.

Steht Eltern mit Anspruch auf Kindergeld nach § 66 EStG dem Grunde nach für mindestens einen Monat im Kalenderjahr 2020 Kindergeld zu, erhalten diese den Kinderbonus von 300 Euro. Eltern bekommen also – unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder nicht – für jedes Kind mit Anspruch auf Kindergeld 300 Euro ausgezahlt.

Beabsichtigt ist, die Auszahlung des Kinderbonus im Kalenderjahr 2020 insgesamt abzuschließen. In laufenden Kindergeldfällen erfolgt die Auszahlung durch die zuständige Kindergeldkasse in zwei Raten; 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober, zusammen mit dem Kindergeld. Wobei der Auszahlungszeitpunkt von der Endziffer der Kindergeldnummer abhängt. Begonnen wird mit der Auszahlung am 7.9.2020 an die Eltern mit der Endziffer 0 der Kindergeldnummer. Im Laufe der nächsten Tage folgt dann, immer schön der Reihe nach, die Auszahlung an die Eltern mit den Endziffern 1 bis 9.

Anders sieht es bei Eltern aus, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wird das Kindergeld grundsätzlich vom Dienstherrn bzw. öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber festgesetzt und mit der monatlichen Gehaltsabrechnung ausgezahlt (§ 72 Abs. 1 EStG). Das schließt dann auch die ratenweise Auszahlung des Kinderbonus mit ein. 

Bestand für die Eltern erst nach September ein Anspruch auf Kindergeld, werden 200 Euro im November und 100 Euro im Dezember 2020 ausgezahlt. Einzig in den Fällen, in denen ein Kind im Dezember geboren wird, soll der gesamte Kinderbonus im Dezember 2020 ausgezahlt werden. Ist der Anspruch auf Kindergeld noch nicht abschließend geklärt, erfolgt eine Auszahlung des Kinderbonus auch erst nach abschließender Bestätigung, dass ggfs. dann auch erst in 2021.

Ist ein separater Antrag erforderlich?

Ein separater Antrag auf Auszahlung des Kinderbonus ist regelmäßig nicht erforderlich. Auch für Neugeborene, für die bisher weder das Kindergeld noch der Kinderbonus festgesetzt und ausgezahlt wurden, genügt der Antrag auf Kindergeld. Ganz wichtig, der Antrag auf Kindergeld sollte immer zeitnah gestellt werden. Denn seit geraumer Zeit sieht das Gesetz eine sog. Auszahlungsbeschränkung vor6. Die Auszahlung von Kindergeld erfolgt nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats in dem der Kindergeldantrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Bei neu beantragtem Kindergeld schließt diese Auszahlungsbeschränkung auch den Kinderbonus mit ein.

Lediglich in Fällen, in denen wegen Anrechnung ausländischer Familienleistungen7 der Kindergeldantrag abgelehnt oder wegen Anrechnung ausländischer Familienleistungen die Kindergeldfestsetzung für sämtliche Zeiträume im Jahr 2020 aufgehoben wurde oder wenn die Familienkasse nach der letzten Kindergeldzahlung ihre Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld insgesamt verloren hat, ist ggf. ein neuer Antrag erforderlich.

Kinderbonus als Teil des Familienleistungsausgleichs

Während das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Vergangenheit eine reine Sozialleistung darstellte, wird Kindergeld im Rahmen des Familienleistungsausgleichs als Steuervergütung gezahlt. Die Frage ist also, wieviel bleibt unterm Strich gesehen von den 300 Euro Kinderbonus noch übrig?

Denn der Kinderbonus ist ebenfalls eine Steuervergütung und damit Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs. Insofern wird er im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt. Ziel des steuerlichen Familienleistungsausgleichs ist es, eine verfassungsgemäße Besteuerung der Eltern zu gewährleisten. Deshalb entscheidet das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob bei den Eltern die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung durch den Anspruch auf Kindergeld - einschließlich Kinderbonus 2020 - bewirkt wird oder hierfür die Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen sind. 

Soweit das monatliche Kindergeld - einschließlich Kinderbonus 2020 - die Wirkung der steuerlichen Freibeträge zur gebotenen Freistellung des Existenzminimums übersteigt, dienen die Leistungen der Förderung der Familie und haben für den übersteigenden Betrag immer noch die Wirkung einer Sozialleistung. Aufgrund der Ausgestaltung des Steuertarifs ist dies insbesondere bei Eltern mit niedrigerem oder mittlerem Einkommen der Fall, bei denen die Förderleistung bis zu 100 Prozent des Kindergeldes und des Kinderbonus für 2020 ausmachen kann.

Pauschal kann man sagen, das die Eltern in der Regel in voller Höhe auch von dem Kinderbonus profitieren werden, für die bisher das Kindergeld für alle Kinder günstiger war als die Entlastung durch die steuerlichen Kinderfreibeträge. Eltern, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge für mindestens ein Kind zwar größer war als das Kindergeld, jedoch geringer ausfällt als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren nur anteilig vom Kinderbonus. Eltern jedoch, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge für alle Kinder größer ist als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren im Ergebnis nach der Einkommensteuerveranlagung für 2020 nicht vom Kinderbonus.

Wirft man ein Blick in die Zeitungsartikel kurz nach Bekanntgabe des Vorhabens „Kinderbonus“, liest man schon mal: 300 Euro pro Kind, egal wie gut die Eltern finanziell ausgestattet sind, sei Verschwendung von Steuergeldern nach dem Gießkannen-Prinzip8. Das ist so ja nicht ganz richtig. Durch das System des Familienleistungsausgleichs, bleiben wirkliche Gutverdiener außen vor. Abgerechnet wird wie immer im Leben zum Schluss.        

Was ist sonst noch wichtig?

Der Kinderbonus wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und unterliegt zudem dem Pfändungsverbot. Eine Pfändung ist demnach nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes zulässig.

Der Kinderbonus wird bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt, wie z.B. bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende, beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld9.


Bitte bleiben Sie gesund!

Es grüßt Sie, 
Ihr Matthias Janitzky


siehe z.B. https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg52-ju_ba014337.pdf
2 § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG
3 § 65 EStG
4 https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/die-kinderbonus-foerderung-geht-daneben-0439590306.html
5 Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417), geändert durch Art. 11 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512, 1516)
6 BGBl I S. 1512
7 https://www.rehm-verlag.de/lohnsteuerrecht/blog-lohnsteuerrecht/nach-dem-ersten-corona-steuerhilfegesetz-folgt-nun-das-zweite/
8 Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 06.08.2020, St II 2-S 2474-PB/20/00001
9 https://www.zeit.de/politik/2020-08/familienbonus-coronakrise-auszahlung-kindergeld

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