Liebe Leserin, lieber Leser,
im Lohnsteuerrecht sind in den letzten zwei Wochen sowohl einige bundeseinheitliche aber auch nur für bestimmte Bundesländer geltende Sonderregelungen getroffen worden.
Sonderregelungen für Grenzpendler:
Gehen Arbeitnehmer, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Home-Office nach, kann dies zu einer Überschreitung der in Doppelbesteuerungsabkommen, wie z. B. mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich, vorgeschriebenen Anzahl von Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat von einem Grenzpendler nicht aufgesucht wird, führen. Damit einher ginge dann etwa ein Wechsel oder eine Änderung in der Aufteilung der Besteuerungsrechte zu Lasten des Grenzpendlers.
Mit Schreiben vom 06.04.20201(für Luxemburg) und vom 08.04.20202(für die Niederlande) gibt das BMF die Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesen Ländern zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie bekannt. Danach gelten zunächst in der Zeit vom 11.03.2020 – 30.04.2020, Arbeitstage für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Beschäftigte nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home-Office ausgeübt haben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion). Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden sind, gilt diese Sonderregelung nicht. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home-Office tätig sind. Diese Regelung verlängert sich automatisch um einen weiteren Monat, sofern eine Partei nicht mindestens eine Woche vor Monatsende diese Vereinbarung gegenüber der anderen Partei schriftlich kündigt.
Über den Gebrauch dieser Tatsachenfiktion haben die Beschäftigten geeignete Aufzeichnungen zu führen.
Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen3
Eigentlich angedacht für Beschäftigte, die in der jetzigen Situation besonders starken Belastungen im Berufsleben ausgesetzt sind, werden gleichwohl an alle Beschäftigten in der Zeit vom 01.03. – 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte, überobligatorische Leistungen in Form von Beihilfen und Unterstützungen bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei4 gestellt. Es kommt nicht darauf an, ob die Beihilfe, die Unterstützung, als Barzuschuss oder Sachleistung ausgegeben wird. Beides, auch eine Kombination ist möglich, solange der Höchstbetrag von 1.500 Euro insgesamt nicht überschritten wird. Da es sich um eine steuerfreie Leistung handelt, sind entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto des Beschäftigten vorzunehmen.
In der Praxis ist auch die Frage aufgekommen, ob in dem Zusammenhang nicht auch arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld unter diese Steuerbefreiung fallen. Diesem Ansinnen ist man nicht gefolgt. Solche Zuschüsse fallen demnach ebenso wie die Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, unter keine der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschriften5. Auch von einer Steuerbefreiung aus Billigkeitsgründen hat man Abstand genommen.
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene6
Eigentlich schon früher erwartet, veröffentlicht die FinVerw nunmehr die in der Zeit vom 01.03. – 31.12.2020 geltenden Verwaltungsregelungen zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen. Dies betrifft in erster Linie Maßnahmen im Zusammenhang mit einem vereinfachten Spendenverfahren, die steuerliche Behandlung von betrieblichen Zuwendungen an Betroffene sowie dem steuerlichen Umgang mit Mittelverwendungen bei einer gemeinnützigen Körperschaft. Lohnsteuerlich von Interesse ist der Umgang mit sog. Arbeitslohnspenden.
Verzichten Beschäftigte auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung7, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Erklärt der Beschäftigte seinen Verzicht schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber kann zudem auf eine Aufzeichnung des außer Acht gelassenen Arbeitslohn im Lohnkonto verzichtet werden. Dementsprechend ist dieser Arbeitslohn auch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Beschäftigten auszuweisen. Neben der Steuerfreiheit dieses Arbeitslohns ist ein weiterer Ansatz als Spende im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung jedoch ausgeschlossen.
Fristverlängerungen für Lohnsteuer-Anmeldungen
Um den Unternehmen zusätzliche Liquidität zu verschaffen, können Arbeitgeber in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen8 (NRW) und Bayern9 Anträge auf bis zu zweimonatigen Fristverlängerungen für die zum 10.04.2020abzugebenden Lohnsteuer-Anmeldungen stellen. Davon betroffen sind demzufolge die Lohnsteuer-Anmeldungen für das I Quartal 2020 und für den Monat März 2020.
Bitte bleiben Sie gesund!
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
4 § 3 Nr. 11 EStG
5 § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG, § 3 Nr. 11 EStG
7 § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG
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