Liebe Leserin, lieber Leser,
eine Million Elektroautos sollten bis zum Jahr 2020 auf deutschen Straßen fahren. So jedenfalls die Aussage im Jahr 2008 der damaligen Bundesregierung. Für dieses Ziel wurden eine ganze Reihe von Steuerprivilegien und Kaufprämien für reine Elektroautos (BEV) und Plug-In-Hybridfahrzeuge (PHEV) in den unterschiedlichsten, sich auch mal wieder verändernden, Varianten „auf den Markt geworfen“. Tatsächlich sah es Anfang 2020 so aus, dass der Bestand aus reinen Elektroautos und Plug-in-Hybriden in Deutschland rund 240.000 Fahrzeuge zählt, was 0,5% des Gesamtbestandes an Fahrzeugen ausmacht2. Da kann man als Bundesregierung jetzt nicht unbedingt von „Mission erfüllt“ sprechen.
Zur ganzen Wahrheit zählt aber auch, dass sich seit Anfang 2020 der Elektroauto-Absatz in Deutschland auf ein Rekordniveau hinbewegt. Nach einer Prognose des Center of Automotive Management (CAM) wird der Elektrofahrzeugabsatz (BEV, PHEV) in Deutschland im Gesamtjahr 2020 auf 250.000 Fahrzeuge steigen. Im direkten Vergleich zum Jahr 2019 wäre dies bezogen auf die Absatzzahlen eine Steigerung von 230 Prozent. An dieser stark steigenden Tendenz, sind die bereits angesprochenen Steuerprivilegien und die Erhöhung der Kaufprämie für Elektroautos nicht ganz unschuldig.
Das vermehrt Fahrzeuge mit einem „E“ im Kennzeichen auf Deutschlands Straßen unterwegs sind, habe ich auch auf meiner Urlaubsfahrt im September festgestellt. Auf der Fahrt nach und von Bayern habe ich, im Gegensatz zu früheren Jahren, auffällig viele solcher Fahrzeuge wahrgenommen. Gleichwohl, auch wenn prognostiziert der Absatz solcher Fahrzeuge in diesem Jahr stark ansteigen soll, der Gesamtanteil der Elektrofahrzeuge (BEV, PHEV) bleibt bezogen auf die Gesamtflotte an Fahrzeugen überschaubar. Von einer Trendwende kann man meines Erachtens da noch nicht sprechen. Wenn ich nur von mir ausgehe, hindert mich bei einer Kaufüberlegung allein schon die Tatsache, dass ein Aufladen der Batterie viel Zeit in Anspruch nimmt und es ganz allgemein immer noch großer Nachholbedarf beim Ausbau eines flächendeckenden Ladenetzes besteht. Gerade hier bestehen aktuell aber Bestrebungen im privaten Bereich Anreize zu setzen. Zukünftig soll es einen Zuschuss vom Staat geben, wenn Privatpersonen an ihrem Wohngebäude einen privaten Ladeanschluss einbauen3. Wohnungseigentümer und auch Mieter haben künftig zudem einen Anspruch darauf, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück des Hauses eine Ladesäule zu installieren4.
Zu den von der Steuer privilegierten Maßnahmen zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr gehören aber auch die Bereiche
Steuerbefreiung für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und die Überlassung einer betrieblichen Ladeinfrastruktur5, sowie
die Pauschalierungsmöglichkeit (25% zzgl. Soli und KiSt) für die unentgeltliche/verbilligte Übereignung einer Ladevorrichtung und von Zuschüssen zum Erwerb und der Nutzung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber6.
Die Steuerbefreiung und die Pauschalierungsmöglichkeit waren bisher auf die Jahre 2017 bis 2020 begrenzt. Durch das sog. JStG 2019 wurden sie jeweils bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert. Zur Anwendung dieser Steuervergünstigungen hat die Finanzverwaltung ein bisher auf den Zeitraum 01.01.2017 – 31.12.2020 beschränktes Anwendungsschreiben herausgegeben7. Dieses Anwendungsschreiben hat die FinVerw mit Datum 29.09.2020 zum einen aktualisiert, zum anderen ebenfalls bis Ende des Jahres 2030 verlängert.
Aktualisiert worden sind insbesondere die Passagen zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei betrieblichen Elektroautos und Plug-In-Hybridfahrzeugen (Dienstwagen)8. Bei Arbeitnehmer mit einem elektronischen Dienstwagen kann es durchaus vorkommen, dass diese die beruflich veranlassten Stromtankkosten zunächst selbst tragen (z. B. wegen des Stromtankens zu Hause beim Arbeitnehmer oder auch ohne Firmenkreditkarte an einer externen Stromtankstelle). Die Erstattung entsprechender Stromkosten stellt steuerfreien Auslagenersatz dar9. Zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das Aufladen eines elektronischen Dienstwagens sind bisher schon pauschale Erstattungsbeträge für den Zeitraum 2017 – 2020 festgelegt worden.
Für den Zeitraum 2021 – 2030 wurden diese Werte aufgrund gestiegener Strompreise angepasst. In dem Sinne können typisierend folgende monatlichen Pauschalen zugrunde gelegt werden:
a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
30 Euro für Elektrofahrzeuge (BEV) und
15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge (PHEV)
b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
70 Euro für Elektrofahrzeuge (BEV) und
35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge (PHEV).
Es besteht natürlich keine Verpflichtung zum Ansatz der Pauschalen. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen auch die durch Beleg nachgewiesenen, tatsächlich selbst getragenen Kosten des Arbeitnehmers zu erstatten.
Entscheidet sich der Arbeitgeber jedoch zum pauschalen Auslagenersatz sind dadurch sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist dann nicht mehr zulässig.
Sofern der Arbeitgeber die o. g. Pauschalen nicht steuerfrei erstatten möchte, kann er, unabhängig von den Ausführungen in dem aktualisierten Anwendungsschreiben, als weitere Alternative die vom Arbeitnehmer selbst getragenen, individuellen Stromtankkosten zur Vermeidung eines aufwändigen Einzelnachweises mit den o. g. Pauschalen auf den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers anrechnen, sofern der Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Ladekosten verpflichtet ist10.
So bleibt nur abzuwarten, ob die vielfältigen Maßnahmen der Bundesregierung zur Förderung und zum Ausbau alternativer Antriebstechniken im Straßenverkehr die Anzahl der Elektroautos tatsächlich „immer mieh weede“ und die herkömmlichen Fahrzeuge „uphahle“. Ich persönlich bin ja immer noch skeptisch was den Erfolg von Elektroautos anbelangt. Der Mensch an sich scheut halt Veränderungen, gerade wenn es um des Deutschen liebsten Kindes, das Auto und zwar das mit Verbrennungsmotor, geht. Wir werden sehen was kommt.
Bitte bleiben Sie gesund!
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
5 § 3 Nr. 46 EStG
6 § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
7 BMF-Schreiben vom 14.12.2016, BStBl I S. 1301, geändert/ergänzt durch BMF-Schreiben vom 26.10.2017, BStBl I S. 1439
8 Rz. 7 und 9 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004 2020/0965439
9 § 3 Nr. 50 EStG
10 BMF-Schreiben vom 26.10.2017, a. a. O., Rz. 19a i. V. m. BMF-Schreiben vom 04.04.201836, BStBl I, 592, Tz. 8
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