Liebe Leserin, lieber Leser
seit 2020 gelten nur noch bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) als Sachbezug2. Und zwar nur noch solche Gutscheine oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a – c des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Grob vereinfacht fordern die Kriterien der ZAG-Vorschrift eine regionale (örtliche Begrenzung) oder Waren- bzw. Dienstleistungsbezogene (sachliche Begrenzung) Einlösungsbeschränkung. Wobei die funktionale Einlösungsbegrenzung der Gutscheine und Geldkarten in geeigneter Weise durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sicherzustellen ist3. Gutscheine und Geldkarten müssen also selbst und von vornherein entsprechend eingeschränkt nutzbar sein.
Zur Auslegung der gesetzlichen Neuregelung ab 2020 und vor allem, der steuerlichen Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a – c ZAG hat die FinVerw im letzten Jahr bereits ein Anwendungsschreiben herausgegeben4. Darüber hinaus gewährte das Anwendungsschreiben Kartenanbietern Zeit zur Umstellung ihrer Produkte an die gesetzliche Neuregelung in Form einer Nichtbeanstandungsregelung. Erst ab 2022 greift über diese Nichtbeanstandungsregelung die gesetzliche Bezugnahme auf die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a – c ZAG. Sämtliche gängigen Gutscheine und Geldkarten blieben dadurch bis Ende 2021 und unabhängig davon, ob sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a – c ZAG erfüllen, ein Sachbezug. Auf dieses Schreiben bin ich bereits in meinem Blog-Beitrag vom 20.04.2021 differenzierter eingegangen.
Knapp ein Jahr später justiert die FinVerw ihr Anwendungsschreiben nach5. Neben ein paar lediglich klarstellenden Ausführungen, enthält dieses Schreiben auch weitere Ausführungen, die helfen, gängige Gutscheinlösungen am Markt steuerlich zutreffend einzuordnen. So wurde zum Beispiel im Bereich der örtlich begrenzten Akzeptanzstellen (städtische/regionale Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde) klargestellt, auch deren Onlineshops einbezogen sind6. Ich möchte hier aber auf drei bestimmte Aspekte näher eingehen.
Bestimmte Anbieter von Gutscheinlösungen bieten Gutscheine/Geldkarten an, die einer regionalen Begrenzung unterliegen. Der Gutschein/die Geldkarte soll also hier nicht beim Aussteller, sondern bei einem örtlich abgegrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden können.
Die Region wird durch eine durch den Kartennutzer bestimmte zweistellige PLZ und die daran örtlich angrenzenden zweistelligen PLZ-Bezirke individuell festgelegt. Kartennutzer sollen dadurch ausschließlich in dieser Region und bei angeschlossenen Akzeptanzpartnern die Gutscheine/Geldkarte einlösen können. Um dieses sicher zu stellen, haben die Anbieter von Gutscheinlösungen mit Händlern und Dienstleistern jeweils entsprechende Verträge über die auf die jeweiligen PLZ-Bereiche beschränkte Einlösung abgeschlossen. Eine solche Einlösungsbeschränkung erkennt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die für die aufsichtsrechtliche Einordnung der Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a – c ZAG zuständig ist, als ausreichend an.
Durch eine entsprechende Klarstellung im BMF-Schreiben vom 15.03.2022 in der Rn. 10 c steht fest, dass auch die FinVerw in dieser Beschränkung eine den lohn- und einkommensteuerlichen Vorgaben ausreichende Begrenzung sieht. Der steuerlichen Einordnung solcher Gutscheinlösungen als Sachbezug steht also nichts mehr im Wege.
Auch Gutscheine/Geldkarten, deren Einsatzmöglichkeit nur ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum abdeckt, gehören sowohl aus steuerlicher als auch aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu Geldleistungen7.
Daran anknüpfend sieht ein anderes Angebot von Gutscheinlösungen, eine Einlösungsbeschränkung von Gutscheinen/Geldkarten ausschließlich mittels Merchant Category Code (nachfolgend MCC) vor. Durch diese Einlösungsbeschränkung wird jeder Gutschein/ jede Geldkarte nur für eine bestimmte Händlerkategorie freigeschaltet. Eine darüber hinaus gehende Eingrenzung der erwerbbaren Produkte bei den jeweiligen Händlern der ausgewählten Kategorie sieht das Modell jedoch nicht vor. Gleichwohl sollte bereits die Händlereingrenzung nach Ansicht der Anbieter ausreichen, die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b ZAG (Beschränkung auf eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette) zu erfüllen.
Dieser Ansicht folgt die FinVerw nicht. Die alleinige Beschränkung der Einlösungsmöglichkeit auf eine bestimmte Händlerkategorie (z. B. mittels MCC) reicht grundsätzlich nicht aus an8. Zumindest dann nicht, wenn die jeweiligen Händler auch Waren oder Dienstleistungen einer anderen Produktpalette anbieten, die nicht zu ihrem Hauptgeschäft gehören.
Zu begründen ist diese Auffassung dadurch, dass durch den MCC lediglich bestimmt wird, ob der Händler hinsichtlich seiner Hauptprodukte unter die jeweilige Kategorie fällt. In der Regel bieten Händler jedoch auch Produkte an, die nicht unter die Kategorie ihres Hauptgeschäfts fallen. Entsprechende Nebenprodukte finden sich in den unterschiedlichsten Branchen, sowohl in den Geschäftsräumen als auch in deren Onlineshops. Als bekanntestes Beispiel nenne ich hier mal die großen Drogeriemärkte, die neben klassischen Drogerieartikeln, unter anderem auch Babykleidung, Spielzeug Fotoservice und Modeschmuck anbieten.
Folgerichtig stellen entsprechende Gutscheinlösungen nach dem BMF-Schreiben vom 15.03.2022 keinen Sachbezug, sondern eine Geldleistung dar. Verknüpft man jedoch die Einlösungsbeschränkung mittels MCC aber beispielsweise mit einer regionalen Begrenzung, ist die geographische Begrenzung maßgebend. Entsprechende Gutscheinlösungen wären dann nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG eine Sachleistung. Das Gleiche gilt auch bei einer zusätzlichen Einlösungsbeschränkung auf eine begünstigte Ladenkette. Zumindest dann, wenn die Einlösung des Gutscheins/der Geldkarte über (unmittelbare) Akzeptanzverträge zwischen dem Aussteller des Gutscheins/der Geldkarte und der Akzeptanzstelle geregelt ist und der Arbeitnehmer sich vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte für eine bestimmte Region/eine bestimmte Ladenkette entscheidet.
Eine weitere Gutscheinlösung, die in der Praxis großen Anklang findet, ist die Ausgabe sogenannter Universalgutscheine. Mit einem Universalgutschein ist das Recht verkörpert, ausschließlich beim Aussteller des Universalgutscheins, Gutscheine anderer Unternehmen im Wert des Gutscheinguthabens zu beziehen. Stark vereinfacht folgt man hierbei dem Prinzip „tausche Gutschein gegen Gutschein“!
Hieraus stellt sich die Frage, ob im Umtausch/der Einlösung eines Gutscheins (mit dem man ausschließlich andere Gutscheine beziehen kann), gegen einen anderen Gutschein, der Bezug einer Ware oder Dienstleistung zu sehen ist? Denn nur dann, wenn man diese Frage bejaht, der erste Gutschein also ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt, könnte es sich bei diesem Gutschein um eine Sachleistung handeln9.
Diesem Ansinnen folgt die FinVerw jedoch nicht uneingeschränkt. Berechtigt ein Gutschein ausschließlich zum Erwerb eines (zweiten) Gutscheins, der auf einen Geldbetrag lautet, ist das Vorliegen eines Sachbezugs generell zu verneinen. Nur in den Fällen, in denen der Umtausch ausschließlich gegen einen (begünstigten) Gutschein möglich ist, der selbst die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a – c ZAG erfüllt und der Arbeitnehmer zunächst seine Gutscheinauswahl trifft und im Anschluss daran für ihn der Gutscheincode/die Einlösung freigegeben wird, liegt ein Sachbezug vor.
Durch das aktualisierte Anwendungsschreiben vom 15.03.2022 können sicherlich eine Vielzahl von marktgängigen Gutscheinlösungen beantwortet werden. Ich bin mir allerdings ziemlich sicher, dass Fragen bleiben werden oder, durch neue Modelle, weitere Fragen entstehend werden. Ich werde Sie auf dem Laufenden halten.
Bleiben Sie gesund und zuversichtlich.
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 BMF-Schreiben vom 15.03.2022, BStBl I S.
2 § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG
3 Rn 26 des BMF-Schreibens vom 15.03.2022, BStBl I S.
4 BMF-Schreiben vom 13.04.2021, BStBl I S. 624
5 BMF-Schreiben vom 15.03.2022, BStBl I S.
6 Rn 10 des BMF-Schreibens vom 15.03.2022, BStBl I S.
7 § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG
8 Rn 12 des BMF-Schreibens vom 15.03.2022, BStBl I S.
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