Liebe Leserin, lieber Leser,
die Show geht also weiter. Die Frage nach dem Aufteilungsmaßstab bei Betriebsveranstaltungen, die für eine größere Zahl von Beschäftigten geplant war als tatsächlich teilgenommen haben und bei denen der Arbeitgeber auf den Kosten für die ursprünglich eingeplanten Beschäftigten sitzen geblieben ist, beschäftigt jetzt auch das Bundesverfassungsgericht. Der Gang nach Karlsruhe ist zwar für sich betrachtet legitim. Es sei aber die Frage erlaubt, „warum?“.
Das Bundesverfassungsgericht wird also zu klären haben, ob der BFH, die für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen seit 2015 gesetzlich geregelte Bemessungsgrundlage5 dahingehend verfassungskonform bewertet hat, dass alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen sind, ungeachtet dessen, ob sie beim teilnehmenden Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind dann zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Hierin sei kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz6 zu sehen. Der Gesetzgeber habe, so der BFH in seiner Entscheidung, einen weiten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn er der Steuervereinfachung dient und keinen atypischen Fall als Leitbild beinhaltet, sondern sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert. Danach sei die seit 2015 gesetzlich geregelte Bemessungsgrundlage (verfassungsrechtlich) nicht zu beanstanden. Denn zumindest bis 2012 haben Finanzverwaltung und BFH den Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten geschätzt, die der Arbeitgeber dafür seinerseits (Brutto) aufgewendet hat (Gesamtkosten). Zudem habe sowohl die Finanzverwaltung als auch der BFH für die Aufteilung der Gesamtkosten seit jeher auf die tatsächlichen Teilnehmer der Betriebsveranstaltung abgestellt7.
Das aber genau stellt der Kläger in Abrede. Aus seiner Sicht liegt in der Entscheidung des BFH vielmehr ein verfassungsrechtlicher Verstoß gegen das Leistungsprinzip eines jeden einzelnen Arbeitnehmers vor. Bei der Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gewährt werden, sei vielmehr auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Arbeitnehmer abzustellen, nicht auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer. Nur so könnten vergebliche Aufwendungen für angemeldete, aber tatsächlich nicht an einer Betriebsveranstaltung teilnehmende Arbeitnehmer, verfassungsgemäß aus der Bemessungsrundlage (den Gesamtkosten des Arbeitgebers) der teilnehmenden Arbeitnehmer herausgerechnet werden. Denn schließlich dürften nur diejenigen geldwerten Vorteile lohnversteuert werden, die beim Arbeitnehmer zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen. Der Ausfall oder das Fernbleiben von einzelnen, einkalkulierten Teilnehmern führe gerade nicht zu einer höheren Zuwendung des Arbeitgebers an die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer. Insoweit lägen lediglich überdimensionierte Sachleistungen und sonstige vergebliche Aufwendungen des Arbeitgebers vor, die zu keiner Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des teilnehmenden Arbeitnehmers führen würden, was jedoch Voraussetzung für eine Besteuerung im Rahmen des § 19 EStG sei.
Ich möchte das jetzt auch gar nicht weiter rechtlich beurteilen. Dazu sind die einschlägigen Fachzeitschriften bereits ausreichend „gefüllt“. Aber worum geht es denn im Kern?
Im Kern geht es doch schlicht um die Frage, ob den Arbeitnehmern durch die Einbeziehung auch der vergeblichen Kosten in die Bemessungsgrundlage einer Betriebsveranstaltung und das Abstellen auf die teilnehmenden Arbeitnehmer immer ein Vorteil zugewiesen wird, den sie tatsächlich aber nicht bekommen haben. Dazu stelle ich aber die Gegenfrage: führt denn das herausrechnen der vergeblichen Kosten aus den Gesamtkosten des Arbeitgebers, immer zu dem Ergebnis, dass auf diese Art und Weise nur diejenigen geldwerten Vorteile lohnversteuert werden, die tatsächlich beim teilnehmenden Arbeitnehmer angekommen sind? Oder führt das nicht eher zu einer verzerrten Wahrheit? Denn diese Annahme unterstellt ja, dass der geldwerte Vorteil des teilnehmenden Arbeitnehmers bei Verringerung der Teilnehmerzahl und gleichbleibenden Gesamtkosten nicht größer werden kann, er bleibe immer gleich. Durch die bisher angewendete Methode werde er jedoch in den fraglichen Fällen künstlich hochgerechnet. Aber ist das regelmäßig der Fall oder zeigt die Lebenswirklichkeit nicht in aller Regel ein anderes Bild auf?
Ich möchte dazu nochmal auf den Fall eingehen, der Streitpunkt in dem BFH-Verfahren gewesen ist. Denn in diesem Fall ging es um die drei relevanten Punkte einer Betriebsveranstaltung: Essen, Trinken und Erlebnis! Insofern ist der Fall ein realitätsgerechter, typischer Fall einer Betriebsveranstaltung.
In dem Fall ging es um die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier, zu dem der Arbeitgeber alle Betriebsangehörigen eingeladen hatte. Insgesamt 27 der Arbeitnehmer sagten daraufhin ihre Teilnahme an dieser Betriebsveranstaltung zu. Der Arbeitgeber gab dementsprechend bei der Auftragserteilung an den Veranstalter eine Teilnehmeranzahl von 27 Personen an, anhand derer die Veranstaltung kalkuliert wurde. Nach dem Konzept des Veranstalters konnte jeder der Teilnehmer im Rahmen des Kochkurses unbegrenzt viele Speisen und Getränke verzehren. Tatsächlich teilgenommen an dem Kochkurs haben jedoch nur 25 Arbeitnehmer. Zwei der angemeldeten Arbeitnehmer hatten kurzfristig absagt. Dies führte jedoch nicht zu einer Verminderung der veranschlagten Veranstaltungskosten, da der Veranstalter entsprechend der ursprünglich angemeldeten Teilnehmerzahl die Menge an benötigten Lebensmitteln und Getränken kalkuliert und diese bereitgestellt hatte. Der Kochkurs fand in einem exklusiven Ambiente einer ehemaligen Glasfabrik mit transparentem Loftcharakter statt.
Was haben die teilnehmenden Arbeitnehmer geboten bekommen? Die Teilnehmer haben an einem vierstündigen Erlebniskochkurs in toller Location mit Sektempfang teilgenommen inklusiv sämtlicher für die Veranstaltung vorgesehener Lebensmittel und Getränke. Dass der Einkauf für Lebensmittel und Getränke sich an dem ursprünglich erteilten Auftrag einer Veranstaltung für 27 Personen orientiert hat, ändert daran nichts. Denn bei allen Veranstaltungen, in denen Lebensmittel nicht in portionierten Mengen (z.B. in Büffetform) und Getränke ohne besondere Begrenzung (z.B. Flatrate) angeboten werden, muss der Veranstalter die Mengen unabhängig vom tatsächlichen Verzehr kalkulieren und bereithalten. Es kommt nicht darauf an, dass der einzelne Teilnehmer Speisen und Getränke über- oder unterdurchschnittlich konsumiert.
In Bezug auf die am Ende der Veranstaltung nicht konsumierten Lebensmittel und Getränke liegt demnach zumindest eine abstrakte Bereicherung der Teilnehmer vor. Verneint man eine solche abstrakte Bereicherung, müsste man für den umgekehrten Fall, dass die bereitgestellten Lebensmittel und Getränke für die individuellen Bedürfnisse der Teilnehmer nicht ausgereicht hätten, einen Preisnachlass vorsehen, da das gedachte Ziel eines "all you can eat" bzw. "all you can drink" nicht erreicht werden konnte. Das wiederum würde dazu führen, dass mann jedes selbst organisierte Sommerfest, jede Weihnachtsfeier spitz abrechnen müsste um den tatsächlichen geldwerten Vorteil zu ermitteln, der dann tatsächlich zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der teilnehmenden Arbeitnehmer geführt hat. Und wer selbst mal eine Feier organisiert hat, sei es im privaten oder im beruflichen Umfeld, der weiß, dass die Kalkulation von vielen Unwägbarkeiten abhängt, die eigentlich immer dazu führt, dass man entweder mit zuviel oder, im schlimmsten Fall, zuwenig Essen und Trinken geplant hat. Diese Kontrollüberlegung zeigt, dass es auf die Menge der bereitgestellten Konsumgüter und ihre Kalkulation gerade nicht ankommen kann und dem Ziel des Gesetzgebers entspricht, mit Einführung der Rechtsnorm zu einer klaren und unkomplizierten Rechtslage zurückzukehren bzw. diese beizubehalten8.
Und unabhängig davon, gilt doch gerade bei solchen Eventveranstaltungen auch immer der Grundsatz, je weniger Teilnehmer, desto exklusiver und teurer ist die Veranstaltung! Entweder weil, wie zum Beispiel in dem Fall des Kochkurses, der Kursleiter sich intensiver um den einzelnen Teilnehmer kümmern kann, oder, zum Beispiel bei Erlebnisreisen in einem Heißluftballon, das Platzangebot im Heißluftballon für den einzelnen größer und damit angenehmer ist. In all den geschilderten Fällen kann meines Erachtens nicht von einer Verringerung des geldwerten Vorteils die Rede sein.
Wie dem auch sei, wir werden abwarten müssen, wie das Bundesverfassungsgericht letztendlich entscheidet.
Hoffen wir alle gemeinsam, dass wir irgendwann im Laufe dieses Jahres wieder unbeschwert feiern werden können und das für ausreichend Essen, Trinken und Spaß gesorgt ist.
Bis dahin bleiben Sie bitte gesund und – aufgrund der aktuellen Situation – zuversichtlich!
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
3 BFH-Urteil vom 29.04.2021, VI R 31/18, BStBl 201, 606
4 BVerfG: 2 BvR 1443/21
5 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 und 5 EStG
6 Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
7 BFH-Urteile vom 25.05.1992, VI R 85/90, BStBl II 1992, 655; vom 12.12.12, VI R 79/10, BFHE 240, 44, vom 16.05.2013, VI R 7/11, BStBl II 2015, 189, Rz 21, vom 28.04.2020, VI R 41/17, BStBl II 2020, 531, Rz 23 f. und vom 29.04.2021, VI R 31/18, BStBl II 2021, 606, Rz 29
8 BT-Drs. 18/3017 S. 47
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