Liebe Leserin, lieber Leser,
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Unternehmen steuerliche Erleichterungen auf Antrag vorsehen2.
Vorgesehen ist, dass die betroffenen Unternehmen Anträge auf zinslose Steuerstundung (Einkommen- und Körperschaftsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) stellen können. Die Antragstellung ist zunächst beschränkt für bis zum 31.12.2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuern. In NRW steht den betroffenen Unternehmen für die Antragstellung ein extra dafür aufgelegter, vereinfachter Vordruck zur Verfügung3.
1. Zinslose Stundung
Der vereinfachte Antrag auf Stundung sieht einen Zeitraum von 3 Monaten vor, für den die Stundung beantragt wird. Weitere Unterlagen oder Begründungen sind dem vereinfachten Antrag nicht beizufügen. Anträge mit einem längeren Stundungszeitraum dürften m. E. (zumindest bis 31.12.2020) ebenfalls zu entsprechen sein, zumindest dann, wenn dies schlüssig und glaubhaft begründet wird.
Stundungsanträge für Abzugssteuern wie z. B. der Lohnsteuer unterliegen nach wie vor dem gesetzlichen Stundungsverbot und sind abzulehnen4. Zu überlegen ist, ob im Einzelfall nicht alternativ ein schlüssig und glaubhaft begründeter Antrag auf Vollstreckungsaufschub hilfreich sein kann. Wird dem Vollstreckungsaufschub mit gleichzeitigem Erlass der Säumniszuschläge entsprochen, käme das wirtschaftlich gesehen auf dasselbe Ergebnis heraus.
2. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Bund und Länder haben sich auf ein vereinfachtes Verfahren zur Herabsetzung von Vorauszahlungen verständigt. Unternehmer haben die Möglichkeit infolge der Auswirkungen des Coronavirus ohne weitere Begründung die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftssteuer herabsetzen zu lassen. Dies zumindest ohne weiteres ab dem II Quartal 2020.
Eine rückwirkende Anpassung des I Quartals ist grundsätzlich ebenfalls möglich. Allerdings kann es sein, dass für die Zustimmung - wie bisher - geeignete Unterlagen (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen) notwendig sind, aus denen das berechtigte Interesse an einer rückwirkenden Herabsetzung der Vorauszahlungen ersichtlich ist.
Ebenfalls im vereinfachten Verfahren ist es möglich, den Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen herabsetzen zu lassen.
3. Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen
Zumindest in NRW ist es möglich auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null herabsetzen zu lassen5. Dies kann bis zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung führen. Die betroffenen Unternehmen können die Antragstellung mithilfe des bekannten Vordrucks „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H) vornehmen. Der Antrag kann mit ELSTER erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden.
Abschließend noch ein Hinweis zum Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60% der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum6. Sofern der Arbeitnehmer beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt, wird ein Kurzarbeitergeld von 67% der Nettoentgeltdifferenz gezahlt7.
Der erhöhte Leistungsbetrag wird gem. § 149 SGB III gewährt für
Für die Entscheidung, ob dem Arbeitnehmer der erhöhte Leistungssatz gewährt werden kann, werden die ELStAM des Arbeitnehmers zugrunde gelegt.
Unproblematisch sind deshalb die Fälle, in denen beim Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 vermerkt ist. Es erfolgt automatisch die Anwendung des erhöhten Leistungssatzes.
Bei einem Arbeitnehmer, der als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse V hat, wird in den ELStAM indes kein Kinderzähler abgebildet. Der Antragsteller muss zur Gewährung des erhöhten Leistungssatzes dann einen Nachweis erbringen, dass die o.g. Voraussetzungen für diesen Anspruch vorliegen.
Als Nachweis gegenüber der Agentur für Arbeit reicht eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Ehegatten / Lebenspartners über das Vorliegen von Kinderzählern in dessen ELStAM aus. Alternativ kann dieser Nachweis aber auch durch einen Auszug der ELStAM des Ehegatten / Lebenspartners durch das Finanzamt erbracht werden.
Bitte bleiben Sie gesund!
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
4 § 222 Sätze 3 und 4 AO
6 § 105 Nr. 2 SGB III
7 § 105 Nr. 1 SGB III
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