Liebe Leserin, lieber Leser,
jede Feier geht mal zu Ende und jeder weiß, danach muss „feucht durchgewischt“ werden. Im steuerlichen Sinne übertragen heißt das, die Rechnungen müssen zusammengetragen werden und die betriebliche Feier muss auch lohnsteuerlich für die teilnehmenden Beschäftigten gewertet werden. Aber eben nicht nur, auch der Betriebsausgabenabzug und der Vorsteuerabzug müssen beim einladenden Unternehmen im Blick behalten werden. Und wie das im deutschen Steuerrecht so üblich ist, folgt leider jeder dieser einzelnen Bereiche seiner eigenen Systematik und zieht seine eigenen Rückschlüsse.
Firmenjubiläen sind in aller Regel Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Steht die Teilnahme an dieser Feier sämtlichen Beschäftigten offen, handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung1. Daran bestehen solange keine Zweifel, wie die Zahl der betriebsfremden Teilnehmer die der eigenen Arbeitnehmer nicht übersteigt. Kurz gesagt, besteht der Teilnehmerkreis zu mindestens 50 Prozent aus eigenen Beschäftigten (bei Konzern-Betriebsveranstaltungen: der Mutter- und Tochtergesellschaften), reden wir immer über eine Betriebsveranstaltung. Nehmen an dem Firmenjubiläum jedoch mehr betriebsfremde Personen teil, ist die Veranstaltung unter Beachtung der Überwiegenheitsprüfung als geschäftlich anzusehen.
Ich will hier an der Stelle aber nur auf die Firmenjubiläen eingehen, die als Betriebsveranstaltung zu werten sind. Lohnsteuerlich gesehen sind dann zunächst erstmal alle Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers als einladendes Unternehmen für diese Veranstaltung zusammenzurechnen. Und dies unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen aufgewendet hat. Diese Kosten sind, als Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung, dann zu gleichen Teilen auf alle anwesenden Teilnehmer aufzuteilen2.
Soweit die Gesamtkosten den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Beschäftigten nicht übersteigen, gehören sie bekanntermaßen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Können an der Betriebsveranstaltung auch die Angehörigen des Beschäftigten teilnehmen, werden die Kostenanteile, die auf den Ehegatten oder einen Angehörigen entfallen (z.B. Kind, Verlobte(r)), dem Beschäftigten zugerechnet. Übersteigen die Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Beschäftigten, kann der übersteigende Betrag mit 25 Prozent pauschal durch den Arbeitgeber besteuert werden. Die pauschale Besteuerung ist auch insoweit möglich, als dadurch die steuerpflichtigen Anteile von teilnehmenden Beschäftigten von anderen Unternehmen im Konzernverbund sowie von teilnehmenden Leiharbeitnehmern durch das einladende Unternehmen abgegolten werden sollen. Das jedoch unter der Vorgabe, dass bei Anwendung der Freibetragsregelung auf diese Teilnehmer, das einladende Unternehmen sich beim originären Arbeitgeber zu vergewissern hat, dass für den jeweiligen Beschäftigten die Freibetragsregelung noch anwendbar ist.
Bei den Geschäftsfreunden hingegen, kommt es zunächst darauf an, ob durch die Teilnahme steuerbare Einkünfte entstehen. Ist der Geschäftsfreund selbst Unternehmer, dürfte diese Frage regelmäßig mit „ja“ beantwortet werden. In dem Fall teilt sich sein Anteil an den Gesamtkosten in einen Teil „Bewirtung“ und in einen Teil „Geschenk“ auf. Die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung ist für den Geschäftsfreund keine Betriebseinnahme. Im Gegensatz dazu, führt der Geschenkeanteil zu einer Betriebseinnahme. Das einladende Unternehmen hat hier jedoch die Möglichkeit der pauschalen Steuerabgeltung mit 30 Prozent3.
Bei der Frage des Betriebsausgabenabzugs wird es etwas komplexer. Nach meinem Dafürhalten, berechtigen die Kostenanteile, die auf die eigenen Arbeitnehmer und deren teilnehmende Begleitpersonen entfallen, zum vollen Betriebsausgabenabzug. Das wiederum würde in der Konsequenz auch für die Kostenanteile gelten, die auf den teilnehmenden Arbeitgeber und dessen Begleitperson entfallen, soweit auch Begleitpersonen der Arbeitnehmer in gleichem Maße an der Veranstaltung teilnehmen können. Die Kostenanteile, die der geschäftlich veranlassten Teilnahme von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmern verbundener Unternehmen und Leiharbeitern sowie deren Begleitpersonen an betrieblich veranlassten Veranstaltungen zuzuordnen sind, werden so behandelt, wie sie außerhalb einer Betriebsveranstaltung zu behandeln wären. Der Betriebsausgabenabzug der für diese Personen angefallenen Kostenanteile für Bewirtung sowie der übrigen Kostenanteile als Geschenk, unterliegen den Beschränkungen des Betriebsausgabenabzugs für Bewirtungsleistungen und Geschenken4.
Für die Frage des Vorsteuerabzugs, ist die letzte Entscheidung des BFH zu beachten5. Der für Fragen zur Umsatzsteuer zuständige 5. Senat des BFH wendet, für die Frage des Vorsteuerabzugs, den lohnsteuerlichen Freibetrag von 110 Euro, als Freigrenze an. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind ebenfalls in die Berechnung der 110 Euro-Freigrenze einzubeziehen, wenn eine einheitliche Leistung in Form eines Leistungspakets vorliegt. Die lohnsteuerlichen Gesamtkosten des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung sind zudem auch für die Frage des Vorsteuerabzugs zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen.
Das heißt im Ergebnis, sofern die Aufwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung den lohnsteuerlichen Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen, ist von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre des Arbeitnehmers auszugehen. Es besteht mangels unmittelbaren Leistungsbezug für den unternehmerischen Bereich somit kein Anspruch des Arbeitgebers auf Vorsteuerabzug. Darüber hinaus unterbleibt nach wie vor die Entnahmebesteuerung. Die Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und der Leistungsbezug für das Unternehmen schließen sich gegenseitig aus.
Bei Einhaltung des Freibetrages von 110 Euro bleibt es ebenfalls bei der bisherigen Handhabung. Der Arbeitgeber ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit die Umsätze aus seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass eine umsatzsteuerpflichtige „Entnahmebesteuerung“ vorzunehmen ist, da es sich um eine Aufmerksamkeit handelt. Es herrscht also hinsichtlich des Vorsteuerabzugs ein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“.
Kommt es durch die Möglichkeit der Teilnahme von Angehörigen, zu einer nur teilweisen Überschreitung des lohnsteuerlichen Freibetrags, ist der Vorsteuerabzug in der Höhe möglich, das dem Verhältnis der Arbeitnehmer, die den Freibetrag überschreiten zu denen, die den Freibetrag nicht überschreiten, entspricht.
In Bezug auf die Kostenanteile, die auf Dritte entfallen, die an der Feier teilgenommen haben (Arbeitnehmer von Konzernunternehmen, Leiharbeitnehmer und Geschäftsfreunde), gelten in Bezug auf den Vorsteuerabzug und den Betriebsausgabenabzug die allgemeinen Regelungen.
Sie sehen, wie im privaten Leben, gehört aufräumen und sauber machen nach einer Feier, nicht unbedingt zu den Dingen, die man mit einer „Vergnügungssteuer“ belegen kann. Aber nur deswegen nicht mehr feiern, ist auch keine Alternative!
In dem Sinne, bleiben Sie gesund und zuversichtlich.
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
2 zu sog. „No-Show-Kosten“ Verfassungsbeschwerde eingelegt: BVerfG, 2 BvR 1443/21
3 § 37b Abs. 1 EStG
4 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG
5 BFH-Urteil vom 10.05.2023, V R 16/21
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