Willkommen

Jetzt bewerten!

Das Deutschlandticket für den öffentlichen Personennahverkehr kommt. Soviel stand bisher schon fest. Jetzt spricht vieles dafür, dass der Start am 01. Mai 2023 erfolgt! Diskutiert wird auch über ein rabattiertes Deutschlandticket als Jobticket.

Übernimmt der Arbeitgeber allgemein für seine Beschäftigten die Kosten für ein (Monats-)Ticket oder das Jobticket bei einem regionalen oder überregionalen Verkehrsunternehmen im Personennahverkehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, bleiben diese Leistungen steuerfrei. Bleibt das so, wenn das (Monats-)Ticket oder das Jobticket nunmehr auch deutschlandweit nutzbar ist?

Liebe Leserin, lieber Leser,

am 1. Mai könnte es also soweit sein, das 49-Euro-Ticket, auch Deutschlandticket genannt, soll bundesweit starten. Aller Voraussicht nach, wird das Deutschlandticket auch in einen bestehenden Jobticket-Vertrag integriert werden können. Auch über eine eigene Regelung für Jobtickets im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket wird diskutiert. Arbeitgeber könnten ihren Mitarbeitern die Fahrkarte dann günstiger anbieten, wenn sie sich an den Kosten beteiligen.

Inhaber eines Deutschlandtickets werden berechtigt sein, deutschlandweit in der 2. Klasse alle Nahverkehrszüge (u.a. RE, RB und S-Bahn), Straßen-/ Stadtbahnen, U-Bahnen und Busse sowie bestimmte Fähren in einigen Städten wie bspw. Hamburg oder Berlin nutzen zu können. Zusammengefasst wird also ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 49 € pro Kalendermonat die Nutzung des inländischen öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Es stellt sich daher allgemein die Frage, wie lohnsteuerlich mit entsprechenden Leistungen des Arbeitgebers zu den Kosten für das Deutschlandticket umzugehen ist. 

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten der Beschäftigten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei bleiben1. Unter die Steuerbefreiung fallen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn2 gewährte Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) der Beschäftigten zu den von diesen selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Als öffentlicher Personennahverkehr gelten aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr (z. B. ICE, IC, EC) sind. 

Die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Deutschlandtickets auf Nahverkehrszüge, also den öffentlichen Personennahverkehr, eröffnet nach meinem Dafürhalten auch dem unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber an seine Beschäftigten überlassenen Deutschlandticket oder entsprechender Kostenzuschüsse die Steuerfreiheit3. Die bei dem einen oder anderen aufkommende „Freude am deutschlandweiten Bahnfahren“ wird selbst bei einer möglichen Integration des Deutschlandtickets in einen bestehenden Jobticket-Vertrag nicht durch eine Lohnsteuerpflicht getrübt. Auch in diesem Fall bleibt die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers steuerfrei.

Allerdings sollte man darauf achten, dass die Steuerfreiheit von Zuschüssen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen allgemein für (Monats-)Tickets im Personennahverkehr gewähren, auf die Höhe der Aufwendungen des Beschäftigten beschränkt sind. Musste der Beschäftigte also vor Einführung des Deutschlandtickets für sein (Monats-)Ticket „tiefer in die Tasche greifen“, muss auch die Zuschusszahlung des Arbeitgebers angepasst werden um eine damit einhergehende Steuerpflicht des Differenzbetrags zu vermeiden. Auch wenn es noch keine offizielle Verlautbarung der FinVerw hierzu gibt, wird man es nach meinem Dafürhalten wohl nicht beanstanden können, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Beschäftigten für sein (Monats-)Ticket im Personennahverkehr im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2023 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Eine solche Jahresbetrachtung hatte man bereits im letzten Jahr im Zuge des sog. 9-€-Tickets ebenfalls zugelassen4.

Ich wünsche Ihnen beim deutschlandweiten Bahnfahren, eine ausreichende Portion Gelassenheit und dass Sie von „Störungen im Betriebsablauf“, „Ausfällen wegen Reparaturen am Zug“ oder „Personen im Gleis“ verschont bleiben. Wobei, von „Störungen im Betriebsablauf“ hat die DB bei meinen letzten Bahnreisen nicht mehr gesprochen. Favorit bei Verspätungen und Zugausfällen scheint jetzt der Hinweis auf „Reparaturen am Zug“ zu sein. Das Ergebnis bleibt jedoch dasselbe!

In dem Sinne, bleiben Sie gesund und zuversichtlich. 


Es grüßt Sie,  

Ihr Matthias Janitzky


1 vgl. BMF-Schreiben vom 15.08.2019 (BStBl I, 875)
2 § 8 Abs. 4 EStG
3 Unter Beachtung der Zusätzlichkeit § 8 Abs. 4 EStG
4 BMF-Schreiben vom 30.05.2022 (BStBl I, 922)

Weitere Artikel zu folgenden Schlagworten:
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
HJR_355x350_Detailbeitragsseite_V1.png
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png

Wählen Sie unter 14 kostenlosen Newslettern!

Mit den rehm Newslettern zu vielen Fachbereichen sind Sie immer auf dem Laufenden.

Login
 
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Hotline: 0800-2183-333
Kontaktformular

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular
Beste Antworten. Mit den kostenlosen rehm Newslettern.
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren  

Kundenservice

  • Montag bis Donnerstag 8:00-16:00 Uhr
  • Freitag 8:00-14:00 Uhr
  • Sie können uns auch über unser Kontaktformular Ihre Fragen und Anregungen mitteilen.

Verlag und Marken

Unsere Themen und Produkte

 

Service

Rechtliches

Partner der



Zahlungsarten 

Rechnung Bankeinzug   MastercardVisa

PayPal Giropay Sofortüberweisung