Liebe Leserin, lieber Leser,
am 1. Mai könnte es also soweit sein, das 49-Euro-Ticket, auch Deutschlandticket genannt, soll bundesweit starten. Aller Voraussicht nach, wird das Deutschlandticket auch in einen bestehenden Jobticket-Vertrag integriert werden können. Auch über eine eigene Regelung für Jobtickets im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket wird diskutiert. Arbeitgeber könnten ihren Mitarbeitern die Fahrkarte dann günstiger anbieten, wenn sie sich an den Kosten beteiligen.
Inhaber eines Deutschlandtickets werden berechtigt sein, deutschlandweit in der 2. Klasse alle Nahverkehrszüge (u.a. RE, RB und S-Bahn), Straßen-/ Stadtbahnen, U-Bahnen und Busse sowie bestimmte Fähren in einigen Städten wie bspw. Hamburg oder Berlin nutzen zu können. Zusammengefasst wird also ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 49 € pro Kalendermonat die Nutzung des inländischen öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Es stellt sich daher allgemein die Frage, wie lohnsteuerlich mit entsprechenden Leistungen des Arbeitgebers zu den Kosten für das Deutschlandticket umzugehen ist.
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten der Beschäftigten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei bleiben1. Unter die Steuerbefreiung fallen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn2 gewährte Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) der Beschäftigten zu den von diesen selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Als öffentlicher Personennahverkehr gelten aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr (z. B. ICE, IC, EC) sind.
Die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Deutschlandtickets auf Nahverkehrszüge, also den öffentlichen Personennahverkehr, eröffnet nach meinem Dafürhalten auch dem unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber an seine Beschäftigten überlassenen Deutschlandticket oder entsprechender Kostenzuschüsse die Steuerfreiheit3. Die bei dem einen oder anderen aufkommende „Freude am deutschlandweiten Bahnfahren“ wird selbst bei einer möglichen Integration des Deutschlandtickets in einen bestehenden Jobticket-Vertrag nicht durch eine Lohnsteuerpflicht getrübt. Auch in diesem Fall bleibt die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers steuerfrei.
Allerdings sollte man darauf achten, dass die Steuerfreiheit von Zuschüssen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen allgemein für (Monats-)Tickets im Personennahverkehr gewähren, auf die Höhe der Aufwendungen des Beschäftigten beschränkt sind. Musste der Beschäftigte also vor Einführung des Deutschlandtickets für sein (Monats-)Ticket „tiefer in die Tasche greifen“, muss auch die Zuschusszahlung des Arbeitgebers angepasst werden um eine damit einhergehende Steuerpflicht des Differenzbetrags zu vermeiden. Auch wenn es noch keine offizielle Verlautbarung der FinVerw hierzu gibt, wird man es nach meinem Dafürhalten wohl nicht beanstanden können, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Beschäftigten für sein (Monats-)Ticket im Personennahverkehr im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2023 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Eine solche Jahresbetrachtung hatte man bereits im letzten Jahr im Zuge des sog. 9-€-Tickets ebenfalls zugelassen4.
Ich wünsche Ihnen beim deutschlandweiten Bahnfahren, eine ausreichende Portion Gelassenheit und dass Sie von „Störungen im Betriebsablauf“, „Ausfällen wegen Reparaturen am Zug“ oder „Personen im Gleis“ verschont bleiben. Wobei, von „Störungen im Betriebsablauf“ hat die DB bei meinen letzten Bahnreisen nicht mehr gesprochen. Favorit bei Verspätungen und Zugausfällen scheint jetzt der Hinweis auf „Reparaturen am Zug“ zu sein. Das Ergebnis bleibt jedoch dasselbe!
In dem Sinne, bleiben Sie gesund und zuversichtlich.
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 vgl. BMF-Schreiben vom 15.08.2019 (BStBl I, 875)
2 § 8 Abs. 4 EStG
3 Unter Beachtung der Zusätzlichkeit § 8 Abs. 4 EStG
4 BMF-Schreiben vom 30.05.2022 (BStBl I, 922)
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