Liebe Leserin, lieber Leser,
nun also ist der Tag gekommen, auf den ich bereits allgemein in meinem Blog-Beitrag vom 05.11.20181 „Abschaffung des Solidaritätszuschlags“ hingewiesen habe. Der 1991 zunächst befristet für ein Jahr eingeführte Solidaritätszuschlag zur Finanzierung der Kosten für die deutsche Einheit fällt ab 2021 für die meisten weg. Genau genommen für 90 Prozent der natürlichen Personen derjenigen Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer zahlen! Für weitere rund 6,5 Prozent entfällt der Zuschlag in Teilen. Für die restlichen 3,5 Prozent, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, sprich sie zahlen nach wie vor in der gleichen Höhe einen Solidaritätszuschlag. Aber auch auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben.
Steuersystematisch wird das vorgenannte Ergebnis der überwiegenden Abschaffung des Solis dadurch erreicht, dass ab 2021 in einem ersten Schritt für niedrige und mittlere Einkommen die Freigrenze (sog. Nullzone) beim Solidaritätszuschlag erheblich angehoben wird. Eine sog. Milderungszone im Anschluss an die Freigrenze vermeidet – wie bisher – einen Belastungssprung und stellt einen kontinuierlichen Anstieg der Gesamtbelastung durch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sicher. Das heißt bei Überschreiten der Freigrenze fällt nicht sofort der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 % an, sondern er wird in einem Übergangsbereich an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt. Heißt, bei über die Freigrenze hinausgehenden Steuerbeträgen wird der Solidaritätszuschlag auf 11,9% (bisher 20%) des Unterschiedsbetrags zwischen der sich ergebenden Steuer und der sog. Nullzone begrenzt.
Im Ergebnis werden also auch nach der weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags Steuerpflichtige weiter mit der Ergänzungsabgabe belastet. Juristisch steht der Soli bereits seit langem auf dem Prüfstand. An dieser Situation hat sich auch durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.20192 nichts verändert, im Gegenteil.
So geht der Bund der Steuerzahler (BdSt) mit seiner Musterklage gegen den Solidaritätszuschlag 2020 in die nächste Instanz vor den BFH3. Das Finanzgericht Nürnberg hatte die Klage zwar in erster Instanz abgewiesen4, doch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision vor den BFH zugelassen. Aus Sicht des BdSt sei die Erhebung des Solidaritätszuschlags mit Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs verfassungsrechtlich nicht mehr gedeckt.
Der Bundesverband mittelständische Wirtschaft hat zudem Verfassungsbeschwerde eingereicht. „Der Fortbestand des Soli nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 ist verfassungswidrig. Wird der Soli nicht sofort für alle abgeschafft, kommt das einem moralischen Steuerbetrug an Mittelstand und Mittelschicht gleich.“5
Auf die Kritik am teilweisen Fortbestand des Solis als Ergänzungsabgabe angesprochen äußert sich der Gesetzgeber wie folgt6:“ Die finanziellen Herausforderungen aus der Wiedervereinigung bestehen fort, hierfür bedarf es weiterhin zusätzlicher finanzieller Anstrengungen des Bundes. Würden wir auf die kompletten Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag verzichten, müssten wir dieses Geld an anderer Stelle einsparen. Es würde dann für wichtige Investitionen fehlen. Das heißt, es wären weniger Mittel vorhanden für die Förderung von Investitionen in Schulen und bezahlbaren Wohnraum, für Digitalisierung, Klimaschutz oder die Stärkung von Familien.
Den Solidaritätszuschlag auch für Spitzenverdiener abzuschaffen, hätte außerdem eine erhebliche soziale Unwucht. Allein für einen Vorstandschef eines DAX-Unternehmens (zu versteuerndes Einkommen: 7,5 Millionen Euro, verheiratet, keine Kinder) liefe dies auf eine Steuersenkung von mehr als 183.000 Euro pro Jahr hinaus.
Zwischenzeitlich hat die FinVerw auf die anhängigen Verfahren zur Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der fortgeltenden Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 reagiert. Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2020 ergehen vorläufig. Ein separater Einspruch dahingehend ist nicht erforderlich. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerfestsetzung auf Antrag in diesem Punkt auszusetzen7.
Ich bin gespannt wie die Gerichte urteilen werden!
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
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