Die besten Antworten auf Ihre Fragen im Lohnsteuerrecht als Online-Produkt.
Mit rehm eLine greifen Sie direkt und digital auf Ihre Kommentierungen und Texte zu. Sie sortieren nicht mehr ein, sind immer aktuell und erhalten zusätzlich Nachricht bei neuen Inhalten. Probieren Sie es aus und testen Sie ohne Risiko!
Wer sich im Lohnbüro auf eine ständig aktualisierte Online-Anwendung verlassen kann, ist klar im Vorteil. Doch Vorsicht: Online-Quellen gibt es mittlerweile viele. Allerdings nur ein Online-Produkt, das wirklich eindeutige und fachlich absolut korrekte Antworten liefert. Damit arbeiten übrigens auch die Lohnsteuer-Außenprüfer der Finanzämter als Grundlage für Entscheidungen und Berichte. Ein Brutto-/Netto-Gehaltsrechner ist gleich mit „an Bord“. Und mit dem Lexikon Arbeitsrecht steht die ideale Ergänzung zur Verfügung. Beide Online-Lösungen bieten eine äußerst komfortable Bedienoberfläche und intelligente Recherche-Möglichkeiten. Jetzt gleich testen!
Das Online-Produkt können Sie 4 Wochen kostenlos und unverbindlich testen.
Sie wollen wechseln? - Lassen Sie sich unsere eLine-Produkte live zeigen. Jeden Mittwoch um 9 Uhr. Jetzt anmelden!
Arbeitslohn, Lohnsteuer und Sozialversicherung von A-Z
Deshalb sollten Sie die Online-Produkte nutzen.
Sofortzugriff auf Kommentare und Handbücher, praktische Arbeitshilfen und prozessorientierte Anwendungen.
Dank der Expertise von renommierten Autoren und des rehm Verlags erhalten Sie juristisch einwandfreie Lösungen. Alles in rehm eLine ist so rechtssicher wie unsere gedruckten Werke.
Alle Online-Produkte von rehm eLine werden automatisch aktualisiert. Zusätzlich informiert Sie ein E-Mail-Aktualisierungsservice über Änderungen. Das garantiert Rechtssicherheit und spart Zeit.
rehm eLine ist einfach, übersichtlich und intuitiv zu benutzen. Damit Sie schnell vorankommen und mehr Zeit für die wichtigen Tätigkeiten haben.
rehm eLine erleichtert Ihren Arbeitsalltag: mehrere Werke gleichzeitig durchsuchen, Notizen anlegen, Inhalte im Verlauf wiederfinden und jeden Text exportieren und drucken.
Je nach Produkt profitieren Sie mit rehm eLine von Extras, die nur in der Online-Version möglich sind, etwa Formulare und Online-Rechner.
Bei seiner Vorstellung als Trainer des FC Liverpool bezeichnete sich Jürgen Klopp im Vergleich zu seinem Trainerkollegen Jose Morinho, der sich selbst als „the special one“ bezeichnet, einst als „normal one“. Auch im Lohnsteuerrecht unterscheidet man zuweilen zwischen „normal“ und „speziell“. Ein Beispiel dafür ist der Zuflusszeitpunkt einer Lohnzahlung. In meinem letzten Blog bin ich bereits auf den Lohnzufluss aus der Sicht eines „normalen“ Arbeitnehmers eingegangen. Eine spezielle Zuflussregelung hingegen finden wir bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern1. Das Spezielle daran ist, dass dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) eine eindeutige und unbestrittene Lohnforderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft auch ohne Auszahlung zufließen kann und zwar im Zeitpunkt der Fälligkeit2. Gleichwohl gehen in Fällen, in denen sich ein bGGF fällige, vertraglich vereinbarte Gehaltsbestandteile nicht auszahlt, die Sichtweisen der FinVerw auf der einen und den betroffenen bGGF auf der anderen Seite, was die Lohnbesteuerung angeht, zuweilen auseinander. Erst kürzlich hatte sich das FG Baden-Württemberg mit dem Fall einer vertraglich vereinbarten, allerdings nicht ausgezahlten Tantieme an eine bGGF und der Frage nach dem Lohnzufluss beschäftigen müssen3.
Weiterlesen...Die Frage klingt eigentlich einfach. Allerdings ist die Welt der Lohnsteuer „bunt“. Das heißt, die Vergütung der Arbeitskraft kann auf vielfältige Art und Weise erfolgen und erschöpft sich eben nicht in der Überweisung von Barlohn auf das Konto des Arbeitnehmers. Gutscheine, Versicherungsschutz, PKW-Gestellung, Tantiemen, Aktienoptionen, Wertguthabenkonten, man könnte Seiten füllen mit Zuwendungen des Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu erfassen sind und bei denen es immer auch um die Frage geht, wann dieser Arbeitslohn beim Arbeitnehmer zugeflossen ist. Denn erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Lohnzuflusses entsteht die Lohnsteuer1, die der Arbeitgeber einzubehalten und bei seinem Finanzamt anzumelden und abzuführen hat2. Die sich dann daran anschließende Frage ist die nach der Höhe des zugeflossenen Arbeitslohns. Können noch Freibeträge berücksichtigt werden, sind Freigrenzen zu beachten, gibt es eventuell sogar eine Steuerbefreiungsvorschrift die beachtet werden muss und welche individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten. Insofern verwundert es nicht, dass die Frage nach dem tatsächlichen Zeitpunkt des Lohnzuflusses immer mal wieder durch die Gerichte geklärt werden muss. Über die Frage des Lohnzuflusses von Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Gruppenkrankenversicherung hatte jüngst jetzt das FG Baden-Württemberg zu entscheiden3.
Weiterlesen...Der Frühling naht und mit ihm erscheint in gewohnter Routine der erste Referentenentwurf mit steuerlichem Bezug. Dieses Jahr eröffnet den Reigen der in diesem Jahr zu erwartenden Steuergesetze, der Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen, kurz „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ genannt. Ziel dieses Gesetzes ist nach den einführenden blumigen Worten im Referentenentwurf1, nichts weniger als die Sicherung unseres Wohlstandes und das Vorantreiben des Klimaschutzes durch frisches Geld von (privaten) Kapitalanleger für Unternehmen und ganz allgemein den Finanzstandort Deutschland. Zur Umsetzung dieses Vorhabens sieht der Referentenentwurf weiterentwickelte Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht vor.
Weiterlesen...Top Technik, riesige Auswahl! So oder so ähnlich werben Anbieter von Mitarbeiter-PC-Programmen um Kunden. Ziel solcher Programme ist die steuerfreie Überlassung auch zur privaten Nutzung von geleasten Laptops, Computern, Tablets etc. (Datenverarbeitungsgeräte) oder Handys (Telekommunikationsgeräte)über den Arbeitgeber.Die gewünschte Steuerfreiheit tritt allerdings nur dann ein, wenn der Arbeitgeber ein betriebliches „Datenverarbeitungsgerät“ oder „Telekommunikationsgerät“ überlässt. Und insbesondere bei der Frage, ob das geleaste Gerät ein „betriebliches“ (dem Betrieb zugeordnet) ist, liegt „der Teufel“ im Detail. Vielleicht auch deshalb gehen dahingehend in den Finanzämtern wieder vermehrt Anrufungsauskünfte von Arbeitgebern zur steuerlichen Abklärung des für das Unternehmen favorisierte Mitarbeiter-PC-Programm ein.
Weiterlesen...Bayern München hat seinen Trainer Julian Nagelsmann von seinen Aufgaben entbunden. Nach dem was man liest, ist er nicht entlassen worden, sondern vielmehr mit sofortiger Wirkung dauerhaft bis zum Vertragsende von seiner vertraglich festgelegten Arbeitspflicht entbunden worden. Aber was hat das jetzt mit der Lohnsteuer zu tun? Nun, in der Regel behalten Angestellte in solchen Positionen zumindest das Privileg, einen Firmenwagen auch weiterhin privat nutzen zu dürfen. Wenn neben der Privatnutzung auch die Nutzung für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte erlaubt ist, stellt sich die Frage, ob der geldwerte Vorteil aus Nutzungsmöglichkeit für ebendiese Fahrten auch weiterhin lohnsteuerlich zu berücksichtigen ist? Und so schließt sich hier der lohnsteuerliche Kreis.
Weiterlesen...Zitat: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. So der Leitsatz im Urteil des BFH insbesondere zu den Fragen, ob es sich in solchen Fällen zum einen nicht eher um einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt und zum anderen, ob die den Arbeitnehmern wieder zurücküberlassenen Handys überhaupt betriebliche Geräte gewesen seien.
Weiterlesen...Nichts ist so beständig, wie der Wandel. Diese allgemein gültige Erkenntnis gilt selbstverständlich auch im Steuerrecht. Steuerliche Regelungen kommen, werden angepasst oder auch wieder gestrichen. So geschehen jetzt auch mit der eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer). Es gilt Abschied nehmen von der eTIN als übergangsweise zugelassenes Ordnungsmerkmal zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Ab 2023 kann zur elektronischen Übermittlung ausschließlich die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers verwendet werden. Die eTIN ist dann Geschichte.
Weiterlesen...Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wird oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine behördliche Entschädigung, die vom Arbeitgeber in aller Regel vorfinanziert wird und über den Lohn steuerfrei abgerechnet wird. Im Anschluss werden die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag durch die zuständige Behörde erstattet. Das Problem dabei ist, dass die Antragsbearbeitung regelmäßig mehrere Monate dauert und die zuständige Behörde vielfach bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu einem anderen Ergebnis kommt, als der Arbeitgeber kommt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Arbeitgeber die Entschädigungszahlung steuerlich unzutreffend behandelt hat, besteht Handlungsbedarf. Als Kompromiss in solchen Abweichungsfällen stimmt die FinVerw Ende Januar 2023 und damit rund ein Jahr nach Anfrage der Interessenvertreter der Arbeitgeber an die FinVerw zum praxisgerechte Umgang, nun einer Nichtbeanstandungsregelung zu.
Weiterlesen...Das Deutschlandticket für den öffentlichen Personennahverkehr kommt. Soviel stand bisher schon fest. Jetzt spricht vieles dafür, dass der Start am 01. Mai 2023 erfolgt! Diskutiert wird auch über ein rabattiertes Deutschlandticket als Jobticket. Übernimmt der Arbeitgeber allgemein für seine Beschäftigten die Kosten für ein (Monats-)Ticket oder das Jobticket bei einem regionalen oder überregionalen Verkehrsunternehmen im Personennahverkehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, bleiben diese Leistungen steuerfrei. Bleibt das so, wenn das (Monats-)Ticket oder das Jobticket nunmehr auch deutschlandweit nutzbar ist?
Weiterlesen...Bei seiner Vorstellung als Trainer des FC Liverpool bezeichnete sich Jürgen Klopp im Vergleich zu seinem Trainerkollegen Jose Morinho, der sich selbst als „the special one“ bezeichnet, einst als „normal one“. Auch im Lohnsteuerrecht unterscheidet man zuweilen zwischen „normal“ und „speziell“. Ein Beispiel dafür ist der Zuflusszeitpunkt einer Lohnzahlung. In meinem letzten Blog bin ich bereits auf den Lohnzufluss aus der Sicht eines „normalen“ Arbeitnehmers eingegangen. Eine spezielle Zuflussregelung hingegen finden wir bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern1. Das Spezielle daran ist, dass dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) eine eindeutige und unbestrittene Lohnforderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft auch ohne Auszahlung zufließen kann und zwar im Zeitpunkt der Fälligkeit2. Gleichwohl gehen in Fällen, in denen sich ein bGGF fällige, vertraglich vereinbarte Gehaltsbestandteile nicht auszahlt, die Sichtweisen der FinVerw auf der einen und den betroffenen bGGF auf der anderen Seite, was die Lohnbesteuerung angeht, zuweilen auseinander. Erst kürzlich hatte sich das FG Baden-Württemberg mit dem Fall einer vertraglich vereinbarten, allerdings nicht ausgezahlten Tantieme an eine bGGF und der Frage nach dem Lohnzufluss beschäftigen müssen3.
Weiterlesen...Die Frage klingt eigentlich einfach. Allerdings ist die Welt der Lohnsteuer „bunt“. Das heißt, die Vergütung der Arbeitskraft kann auf vielfältige Art und Weise erfolgen und erschöpft sich eben nicht in der Überweisung von Barlohn auf das Konto des Arbeitnehmers. Gutscheine, Versicherungsschutz, PKW-Gestellung, Tantiemen, Aktienoptionen, Wertguthabenkonten, man könnte Seiten füllen mit Zuwendungen des Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu erfassen sind und bei denen es immer auch um die Frage geht, wann dieser Arbeitslohn beim Arbeitnehmer zugeflossen ist. Denn erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Lohnzuflusses entsteht die Lohnsteuer1, die der Arbeitgeber einzubehalten und bei seinem Finanzamt anzumelden und abzuführen hat2. Die sich dann daran anschließende Frage ist die nach der Höhe des zugeflossenen Arbeitslohns. Können noch Freibeträge berücksichtigt werden, sind Freigrenzen zu beachten, gibt es eventuell sogar eine Steuerbefreiungsvorschrift die beachtet werden muss und welche individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten. Insofern verwundert es nicht, dass die Frage nach dem tatsächlichen Zeitpunkt des Lohnzuflusses immer mal wieder durch die Gerichte geklärt werden muss. Über die Frage des Lohnzuflusses von Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Gruppenkrankenversicherung hatte jüngst jetzt das FG Baden-Württemberg zu entscheiden3.
Weiterlesen...Der Frühling naht und mit ihm erscheint in gewohnter Routine der erste Referentenentwurf mit steuerlichem Bezug. Dieses Jahr eröffnet den Reigen der in diesem Jahr zu erwartenden Steuergesetze, der Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen, kurz „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ genannt. Ziel dieses Gesetzes ist nach den einführenden blumigen Worten im Referentenentwurf1, nichts weniger als die Sicherung unseres Wohlstandes und das Vorantreiben des Klimaschutzes durch frisches Geld von (privaten) Kapitalanleger für Unternehmen und ganz allgemein den Finanzstandort Deutschland. Zur Umsetzung dieses Vorhabens sieht der Referentenentwurf weiterentwickelte Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht vor.
Weiterlesen...Top Technik, riesige Auswahl! So oder so ähnlich werben Anbieter von Mitarbeiter-PC-Programmen um Kunden. Ziel solcher Programme ist die steuerfreie Überlassung auch zur privaten Nutzung von geleasten Laptops, Computern, Tablets etc. (Datenverarbeitungsgeräte) oder Handys (Telekommunikationsgeräte)über den Arbeitgeber.Die gewünschte Steuerfreiheit tritt allerdings nur dann ein, wenn der Arbeitgeber ein betriebliches „Datenverarbeitungsgerät“ oder „Telekommunikationsgerät“ überlässt. Und insbesondere bei der Frage, ob das geleaste Gerät ein „betriebliches“ (dem Betrieb zugeordnet) ist, liegt „der Teufel“ im Detail. Vielleicht auch deshalb gehen dahingehend in den Finanzämtern wieder vermehrt Anrufungsauskünfte von Arbeitgebern zur steuerlichen Abklärung des für das Unternehmen favorisierte Mitarbeiter-PC-Programm ein.
Weiterlesen...Bayern München hat seinen Trainer Julian Nagelsmann von seinen Aufgaben entbunden. Nach dem was man liest, ist er nicht entlassen worden, sondern vielmehr mit sofortiger Wirkung dauerhaft bis zum Vertragsende von seiner vertraglich festgelegten Arbeitspflicht entbunden worden. Aber was hat das jetzt mit der Lohnsteuer zu tun? Nun, in der Regel behalten Angestellte in solchen Positionen zumindest das Privileg, einen Firmenwagen auch weiterhin privat nutzen zu dürfen. Wenn neben der Privatnutzung auch die Nutzung für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte erlaubt ist, stellt sich die Frage, ob der geldwerte Vorteil aus Nutzungsmöglichkeit für ebendiese Fahrten auch weiterhin lohnsteuerlich zu berücksichtigen ist? Und so schließt sich hier der lohnsteuerliche Kreis.
Weiterlesen...Zitat: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. So der Leitsatz im Urteil des BFH insbesondere zu den Fragen, ob es sich in solchen Fällen zum einen nicht eher um einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt und zum anderen, ob die den Arbeitnehmern wieder zurücküberlassenen Handys überhaupt betriebliche Geräte gewesen seien.
Weiterlesen...Nichts ist so beständig, wie der Wandel. Diese allgemein gültige Erkenntnis gilt selbstverständlich auch im Steuerrecht. Steuerliche Regelungen kommen, werden angepasst oder auch wieder gestrichen. So geschehen jetzt auch mit der eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer). Es gilt Abschied nehmen von der eTIN als übergangsweise zugelassenes Ordnungsmerkmal zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Ab 2023 kann zur elektronischen Übermittlung ausschließlich die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers verwendet werden. Die eTIN ist dann Geschichte.
Weiterlesen...Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wird oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine behördliche Entschädigung, die vom Arbeitgeber in aller Regel vorfinanziert wird und über den Lohn steuerfrei abgerechnet wird. Im Anschluss werden die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag durch die zuständige Behörde erstattet. Das Problem dabei ist, dass die Antragsbearbeitung regelmäßig mehrere Monate dauert und die zuständige Behörde vielfach bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu einem anderen Ergebnis kommt, als der Arbeitgeber kommt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Arbeitgeber die Entschädigungszahlung steuerlich unzutreffend behandelt hat, besteht Handlungsbedarf. Als Kompromiss in solchen Abweichungsfällen stimmt die FinVerw Ende Januar 2023 und damit rund ein Jahr nach Anfrage der Interessenvertreter der Arbeitgeber an die FinVerw zum praxisgerechte Umgang, nun einer Nichtbeanstandungsregelung zu.
Weiterlesen...Das Deutschlandticket für den öffentlichen Personennahverkehr kommt. Soviel stand bisher schon fest. Jetzt spricht vieles dafür, dass der Start am 01. Mai 2023 erfolgt! Diskutiert wird auch über ein rabattiertes Deutschlandticket als Jobticket. Übernimmt der Arbeitgeber allgemein für seine Beschäftigten die Kosten für ein (Monats-)Ticket oder das Jobticket bei einem regionalen oder überregionalen Verkehrsunternehmen im Personennahverkehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, bleiben diese Leistungen steuerfrei. Bleibt das so, wenn das (Monats-)Ticket oder das Jobticket nunmehr auch deutschlandweit nutzbar ist?
Weiterlesen...Ausgewiesene Spezialisten informieren Sie regelmäßig mit Tipps für Ihre tägliche Praxis, Hinweise auf hilfreiche Produkte und Veranstaltungen und über die aktuellen Entwicklungen
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular