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Wegen immer höher steigender Energiepreise versucht die Bundesregierung die Menschen (auch) steuerlich zu entlasten. Gelingen soll das über Maßnahmen, die im Steuerentlastungsgesetz 20221 enthalten sind. Die wohl am meisten (kontrovers) diskutierte Maßnahme ist unstreitig die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von brutto 300 € für alle aktiv tätigen Erwerbstätigen. Andere sagen auch, der Schrecken im Einkommensteuergesetz bekommt einen Namen „Energiepreispauschale. Denn um die Energiepreispauschale jedem aktiv Erwerbstätigen einmal gewähren zu können, bedarf es wahrhaftig 11 (!) neuer Paragrafen im Einkommensteuergesetz. Was gilt es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beachten? Lassen Sie uns einen kurzen Blick in die gesetzliche Neuregelung wagen.
Weiterlesen...Seit 2019 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn1 gewährte Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei2. Von der Steuer befreit sind insbesondere unentgeltlich oder verbilligt überlassene Fahrberechtigungen (= Sachbezüge) sowie Zuschüsse des Arbeitgebers (= Barlohn) zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Die Steuerbegünstigung dient dem Ziel, Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu motivieren und somit die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass der Hauptanwendungsbereich, den Bereich der Job-Tickets umfasst. Und hier kommt jetzt das temporäre 9-€-Ticket ins Spiel. Denn das 9-€-Ticket wird von den Verkehrsbetreibern auch mit den Kosten von bestehenden Monats- oder Firmenkarten verrechnet. Arbeitgeber, die entsprechende Zuschüsse zahlen, sollten dies im Blick behalten.
Weiterlesen...Zum Ende oder zu Anfang eines jeden Jahres schießen sie wie Pilze aus dem Boden, die Artikel über die Brückentage. Wie viele Feiertage fallen auf ein Wochenende und wie lege ich als Arbeitnehmer meinen Urlaub am geschicktesten um unter Ausnutzung der Feiertage möglichst viele freie Tage im Jahr zu bekommen1. Während einige Arbeitnehmer zu den Optimierern von freier Arbeitszeit zählen, müssen andere gerade auch an Feiertagen, Sonntags oder in der Nacht arbeiten. Sicherlich auch zur Steigerung der Arbeitsmoral gewähren viele Arbeitgeber für solche unliebsamen Arbeitstage bzw. Arbeitszeiten, Zuschläge zum regulären Lohn. Bis zu einer bestimmten Höhe sind diese Zuschläge sogar steuerfrei. Die maximal steuerfreie Höhe der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie die zu beachtenden Spielregeln ergeben sich aus § 3b EStG. Im Zusammenhang mit Auswärtsfahrten im Profisportbereich musste der BFH jüngst der Frage nachgehen, ob die Hin- und Rückfahrzeiten zu Auswärtsspielen zu den steuerbegünstigten Zuschlagszeiten (Arbeitszeit) gehören oder ob es sich hier um bloßen Zeitaufwand im Mannschaftsbus handelt2. Dieses Urteil scheint über den entschiedenen Fall hinaus nun weitere (gedankliche) Kreise zu ziehen.
Weiterlesen...Laut dem Statistischen Bundesamt waren im Jahr 2020 rund 2,09 Millionen Mütter und etwa 435.000 Väter alleinerziehend in Deutschland1. Hier deckt sich die gefühlte Realität auch mit den faktischen Zahlen, die Zahl der alleinerziehenden Mütter ist deutlich höher, als die der Väter. Während das Statistische Bundesamt bei der Auswertung seiner Erhebungen zwischen Müttern und Väter differenziert, schaut das Steuerrecht nur auf den Tatbestand. Über eine Freibetragsregelung trägt das Steuerrecht den besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen Alleinerziehender, die zudem alleinstehend sind, gegenüber verheirateten Paaren mit der gleichen Anzahl an Kindern Rechnung. In den letzten Wochen sind zur Inanspruchnahme des Alleinerziehenden-Freibetrags drei interessante Entscheidungen getroffen worden, über die es sich zu berichten lohnt.
Weiterlesen...Seit Beginn der Corona-Pandemie haben sich auch die lohnsteuerlichen Themen rund um die Arbeitswelt verändert bzw. sind bestimmte Themen verstärkt ins „Licht der Öffentlichkeit“ gerückt. Kurzarbeit, Entschädigungszahlungen für Verdienstausfall aufgrund von Quarantäne und Homeoffice, zählen aktuell zu den Top-Themen. Wobei im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice auch wieder vermehrt Fragen aufkommen bei den Beschäftigten, die einen Firmenwagen nicht nur beruflich nutzen dürfen. Und hier insbesondere die Frage nach dem Zuschlag für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer fast ausschließlich im Homeoffice arbeitet.
Weiterlesen...Die steuerfreie Corona-Prämie war eine der ersten steuerlichen Erleichterungen für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern ab dem 01.03.2020 eine zeitlich zunächst bis Ende 2020 befristete steuerfreie Beihilfe, bis zu einem Betrag von 1.500 € zahlen. Nachdem der Zahlungszeitraum im Laufe der Zeit zweimal verlängert wurde, ist diese Regelung Ende März 2022 endgültig ausgelaufen.
Weiterlesen...Glaubt man einer Statistik aus dem Jahr 2017, wünschen sich rund 65 Prozent der Befragten einen Gutschein als Gehaltsextra von ihrem Arbeitgeber. Damit die Freude an dem Gutschein auch steuerlich ungetrübt bleibt, sind seit 2020 gesetzliche Regelungen zu beachten. Über die Ausgestaltung dieser Regelungen informiert die FinVerw in einem aktualisierten Schreiben vom 15.03.2022.
Weiterlesen...Nachdem Ende Februar der Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetz1 auf den parlamentarischen Weg gebracht wurde, liegt nun der nächste Entwurf eines Steuergesetzes vor. Das BMF hat den Referentenentwurf für ein Steuerentlastungsgesetz 20222 auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Weiterlesen...In meinen Blog-Beiträgen vom 08.10.20181 und vom 29.07.20212bin ich bereits ausführlich auf die in den letzten Jahren viel diskutierte Frage eingegangen, ob die Absage eingeplanter Beschäftigter bei einer Betriebsveranstaltung, Einfluss auf die Höhe des geldwerten Vorteils für die tatsächlich feiernde Belegschaft hat. Oder anders gefragt, ob vergebliche Kosten des Arbeitgebers (auf „Neudeutsch“ auch als No-Show-Kosten bezeichnet), die auf die zwar angemeldeten, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen, Teil der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung sind oder nicht. Diese Frage hat der BFH letztendlich in seiner Entscheidung vom 29.04.20213 beantwortet. Die Antwort lautet ja! Alle mit der Betriebsveranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind in die Gesamtkosten des Arbeitgebers zur Ausrichtung einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen und zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. An dieser Entscheidung gibt es offenbar ernste Zweifel, es liegt eine Verfassungsbeschwerde vor4.
Weiterlesen...Wegen immer höher steigender Energiepreise versucht die Bundesregierung die Menschen (auch) steuerlich zu entlasten. Gelingen soll das über Maßnahmen, die im Steuerentlastungsgesetz 20221 enthalten sind. Die wohl am meisten (kontrovers) diskutierte Maßnahme ist unstreitig die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von brutto 300 € für alle aktiv tätigen Erwerbstätigen. Andere sagen auch, der Schrecken im Einkommensteuergesetz bekommt einen Namen „Energiepreispauschale. Denn um die Energiepreispauschale jedem aktiv Erwerbstätigen einmal gewähren zu können, bedarf es wahrhaftig 11 (!) neuer Paragrafen im Einkommensteuergesetz. Was gilt es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beachten? Lassen Sie uns einen kurzen Blick in die gesetzliche Neuregelung wagen.
Weiterlesen...Seit 2019 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn1 gewährte Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei2. Von der Steuer befreit sind insbesondere unentgeltlich oder verbilligt überlassene Fahrberechtigungen (= Sachbezüge) sowie Zuschüsse des Arbeitgebers (= Barlohn) zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Die Steuerbegünstigung dient dem Ziel, Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu motivieren und somit die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass der Hauptanwendungsbereich, den Bereich der Job-Tickets umfasst. Und hier kommt jetzt das temporäre 9-€-Ticket ins Spiel. Denn das 9-€-Ticket wird von den Verkehrsbetreibern auch mit den Kosten von bestehenden Monats- oder Firmenkarten verrechnet. Arbeitgeber, die entsprechende Zuschüsse zahlen, sollten dies im Blick behalten.
Weiterlesen...Zum Ende oder zu Anfang eines jeden Jahres schießen sie wie Pilze aus dem Boden, die Artikel über die Brückentage. Wie viele Feiertage fallen auf ein Wochenende und wie lege ich als Arbeitnehmer meinen Urlaub am geschicktesten um unter Ausnutzung der Feiertage möglichst viele freie Tage im Jahr zu bekommen1. Während einige Arbeitnehmer zu den Optimierern von freier Arbeitszeit zählen, müssen andere gerade auch an Feiertagen, Sonntags oder in der Nacht arbeiten. Sicherlich auch zur Steigerung der Arbeitsmoral gewähren viele Arbeitgeber für solche unliebsamen Arbeitstage bzw. Arbeitszeiten, Zuschläge zum regulären Lohn. Bis zu einer bestimmten Höhe sind diese Zuschläge sogar steuerfrei. Die maximal steuerfreie Höhe der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie die zu beachtenden Spielregeln ergeben sich aus § 3b EStG. Im Zusammenhang mit Auswärtsfahrten im Profisportbereich musste der BFH jüngst der Frage nachgehen, ob die Hin- und Rückfahrzeiten zu Auswärtsspielen zu den steuerbegünstigten Zuschlagszeiten (Arbeitszeit) gehören oder ob es sich hier um bloßen Zeitaufwand im Mannschaftsbus handelt2. Dieses Urteil scheint über den entschiedenen Fall hinaus nun weitere (gedankliche) Kreise zu ziehen.
Weiterlesen...Laut dem Statistischen Bundesamt waren im Jahr 2020 rund 2,09 Millionen Mütter und etwa 435.000 Väter alleinerziehend in Deutschland1. Hier deckt sich die gefühlte Realität auch mit den faktischen Zahlen, die Zahl der alleinerziehenden Mütter ist deutlich höher, als die der Väter. Während das Statistische Bundesamt bei der Auswertung seiner Erhebungen zwischen Müttern und Väter differenziert, schaut das Steuerrecht nur auf den Tatbestand. Über eine Freibetragsregelung trägt das Steuerrecht den besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen Alleinerziehender, die zudem alleinstehend sind, gegenüber verheirateten Paaren mit der gleichen Anzahl an Kindern Rechnung. In den letzten Wochen sind zur Inanspruchnahme des Alleinerziehenden-Freibetrags drei interessante Entscheidungen getroffen worden, über die es sich zu berichten lohnt.
Weiterlesen...Seit Beginn der Corona-Pandemie haben sich auch die lohnsteuerlichen Themen rund um die Arbeitswelt verändert bzw. sind bestimmte Themen verstärkt ins „Licht der Öffentlichkeit“ gerückt. Kurzarbeit, Entschädigungszahlungen für Verdienstausfall aufgrund von Quarantäne und Homeoffice, zählen aktuell zu den Top-Themen. Wobei im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice auch wieder vermehrt Fragen aufkommen bei den Beschäftigten, die einen Firmenwagen nicht nur beruflich nutzen dürfen. Und hier insbesondere die Frage nach dem Zuschlag für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer fast ausschließlich im Homeoffice arbeitet.
Weiterlesen...Die steuerfreie Corona-Prämie war eine der ersten steuerlichen Erleichterungen für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern ab dem 01.03.2020 eine zeitlich zunächst bis Ende 2020 befristete steuerfreie Beihilfe, bis zu einem Betrag von 1.500 € zahlen. Nachdem der Zahlungszeitraum im Laufe der Zeit zweimal verlängert wurde, ist diese Regelung Ende März 2022 endgültig ausgelaufen.
Weiterlesen...Glaubt man einer Statistik aus dem Jahr 2017, wünschen sich rund 65 Prozent der Befragten einen Gutschein als Gehaltsextra von ihrem Arbeitgeber. Damit die Freude an dem Gutschein auch steuerlich ungetrübt bleibt, sind seit 2020 gesetzliche Regelungen zu beachten. Über die Ausgestaltung dieser Regelungen informiert die FinVerw in einem aktualisierten Schreiben vom 15.03.2022.
Weiterlesen...Nachdem Ende Februar der Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetz1 auf den parlamentarischen Weg gebracht wurde, liegt nun der nächste Entwurf eines Steuergesetzes vor. Das BMF hat den Referentenentwurf für ein Steuerentlastungsgesetz 20222 auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Weiterlesen...In meinen Blog-Beiträgen vom 08.10.20181 und vom 29.07.20212bin ich bereits ausführlich auf die in den letzten Jahren viel diskutierte Frage eingegangen, ob die Absage eingeplanter Beschäftigter bei einer Betriebsveranstaltung, Einfluss auf die Höhe des geldwerten Vorteils für die tatsächlich feiernde Belegschaft hat. Oder anders gefragt, ob vergebliche Kosten des Arbeitgebers (auf „Neudeutsch“ auch als No-Show-Kosten bezeichnet), die auf die zwar angemeldeten, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen, Teil der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung sind oder nicht. Diese Frage hat der BFH letztendlich in seiner Entscheidung vom 29.04.20213 beantwortet. Die Antwort lautet ja! Alle mit der Betriebsveranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind in die Gesamtkosten des Arbeitgebers zur Ausrichtung einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen und zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. An dieser Entscheidung gibt es offenbar ernste Zweifel, es liegt eine Verfassungsbeschwerde vor4.
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