Der Personalrat hat bei beabsichtigten personellen Maßnahmen der Dienststelle in Gestalt von Einstellungen mitzubestimmen und vorher seine Zustimmung zu erteilen. Im Gegensatz zum Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes, in dem eine praktikable Regelung zur vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme in Gestalt einer Einstellung besteht, existiert eine vergleichbare Rechtslage im Anwendungsbereich der Personalvertretungsgesetze aufgrund der extrem hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme nicht. Insbesondere im Land Berlin hat der Gesetzgeber deutlich zu verstehen gegeben, dass eine Maßnahme ohne Zustimmung der Personalvertretung nicht einmal vorläufig umgesetzt werden darf. Dieser Beitrag aus der ZTR zeigt – bezogen primär auf die Einstellung von Arbeitnehmern – die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Möglichkeiten auf, einen Nachteil für den öffentlichen Arbeitgeber im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte zu vermeiden.
Nach alledem gilt zusammenfassend, dass die Unterrichtung durch die Dienststelle über die beabsichtigte Maßnahme in Gestalt der Einstellung rechtzeitig und vor allem vollständig zu erfolgen hat, wobei der Personalvertretung sämtliche Unterlagen vorzulegen bzw. zur Verfügung zu stellen sind, die mit Blick auf die gesetzlichen Versagungsgründe Einfluss auf dessen Meinungs- und Willensbildung. haben können. Nur wenn diese Unterrichtung ordnungsgemäß erfolgt, beginnt die Frist zur Stellungnahme für die Personalvertretung zu laufen.
Sodann ist die seitens der Personalvertretung zu begründende Zustimmungsverweigerung eingehend darauf zu überprüfen, ob diese den vorstehend dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des BVerwG entspricht. Erschöpft sich die Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung lediglich in formelhaften bzw. vorgeschobenen Einwendungen und/oder sind diese Einwendungen keinem der gesetzlich geregelten Versagungsgründe zuzuordnen und liegen somit außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes, gilt die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich. In diesem Fall gilt im Wege der gesetzlichen Fiktion, dass die beabsichtigte Maßnahme in Gestalt der Einstellung als gebilligt bzw. die Zustimmung des Personalrats als erteilt gilt. Die Einstellung kann somit nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme umgesetzt werden.
Die Personalvertretung wird sodann naturgemäß versuchen, die Dienststelle gerichtlich zur Fortsetzung bzw. Nachholung des – aus seiner Sicht – zu Unrecht abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens zu verpflichten. Für diesen Fall stellen die Autoren Roman Parafianowicz und Dr. Thomas Barthel in Ihrem Beitrag dar, welche prozessualen Möglichkeiten der Personalvertretung zustehen.
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