11. Wenn Auswahl "450-Euro-Job"
werden Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
berechnet. Die Pauschalabgaben, die der Arbeitgeber zu leisten hat, hängen
davon ab, ob eine Beschäftigung in einem Unternehmen oder in einem Privathaushalt vorliegt.
Seit 2013 ist auch der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich
rentenversicherungspflichtig; er kann aber Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen
2. Wenn Auswahl "mit Übergangsbereich (früher: Gleitzone)" werden die
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung niedriger angesetzt: Bei der
Beitragsberechnung wird nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt,
sondern ein nach einer besonderen Formel ermittelter Betrag zu Grunde
gelegt. Der Arbeitgeber zahlt den vollen Beitragsanteil.
Seit 1.7.2019 liegt der Übergangsbereich zwischen 450,01 € und 1300,00 €
(früher: 450,01 € und 850,00 €).
2 Der Lohnsteuerfaktor wird auf
Antrag vom zuständigen Finanzamt bestimmt und beim Bundeszentralamt
für Steuern zum Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt.
3
Ein vom Finanzamt ermittelter Freibetrag schließt die Anwendung
des Faktorverfahrens aus; der Freibetrag wird ebenfalls beim
Bundeszentralamt für Steuern zum Abruf bereitgestellt.
4 Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von
14,6 % (je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer) wird
programmgesteuert berücksichtigt.
Der individuelle Zusatzbeitrag, der bis 2018 nur vom Arbeitnehmer erhoben
worden ist, wird seit 2019 zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer getragen und wird programmintern dem allgemeinen
Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung hinzugerechnet.
5 Die Umlage U1 ist ein Pflichtbeitrag der Arbeitgeber, die nicht mehr als 30
Arbeitnehmer beschäftigen. Die Höhe der Umlage wird von jeder
Krankenkasse in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festgesetzt.
Bemessungsgrundlage ist das Bruttoarbeitsentgelt, höchstens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aus dem Beitragsaufkommen werden die Ausgleichszahlungen an die
Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finanziert.
6 Die Umlage U1 ist ein Pflichtbeitrag des Arbeitgebers. Die Höhe der Umlage
wird von jeder Krankenkasse in einem Prozentsatz des Entgelts
(Umlagesatz) festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist das
Bruttoarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Aus dem Beitragsaufkommen werden die Aufwendungen der Arbeitgeber für
Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes finanziert.
7 Die Umlage U3 ist ein Pflichtbeitrag des Arbeitgebers. Die Höhe der Umlage
wird in einem Prozentsatz des Entgelts in der
Insolvenzgeldumlagesatzverordnung festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist
das Bruttoarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in
der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aus dem Beitragsaufkommen werden die ausgefallene Entgeltansprüche des
Arbeitnehmers im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers finanziert
(Insolvenzgeld).