In der Tier-LMHV wurde der § 12a aufgehoben. Hier war die Möglichkeit verankert in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen von Schalenwild (nicht mehr als 50 Stück pro Jahr) die amtliche Schlachttieruntersuchung bis zu 28 Tage vor der Schlachtung durchzuführen. Diese Möglichkeit wurde in Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 aufgenommen, so dass die nationale Regelung entfallen kann. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass in Deutschland die Ausnahmemöglichkeit auf Gehege mit Schalenwild eingeschränkt war. Die Delegierte Verordnung eröffnet die Möglichkeit für Farmwild allgemein. Gemäß der Definition Nr. 1.6 in Anhang I der VO (EG) Nr. 853/2004 fallen unter den Begriff Farmwild neben Schalenwild (z. B. Rotwild, Schwarzwild) auch Laufvögel und andere Landsäugetiere als die als Haustiere gehaltenen Huftiere, so dass die Möglichkeit grundsätzlich auch für Straußenvögel und z. B. Kameliden eröffnet ist. Die möglichen Vertriebswege des so gewonnenen Fleisches wurden nicht geändert, so dass weiterhin nur kleine Mengen an Farmwildfleisch vom Erzeuger direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die direkt an den Endverbraucher abgeben, abgegeben werden dürfen. Eine gesonderte nationale Kennzeichnung ist entfallen, so dass das allgemeine EU-Genusstauglichkeitskennzeichen auf dem Fleisch angebracht werden muss. Die Überwachung der korrekten Vermarktung, insbesondere in Schlachtbetrieben, die Farmwild aus „kleinen“ Betrieben und solchen ohne Nutzung der 28-Tage-Regelung schlachten, dürfte eine besondere Herausforderung werden.
Hier wird ein neuer § 2a eingeführt. Mit In-Kraft-treten der Delegierten Verordnung 2019/624 darf die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebes nur noch durch einen amtlichen Tierarzt durchgeführt werden. Dies steht im Widerspruch zur Anforderung der VO (EG) Nr. 853/2004, wo nach Anh. III Absch. I Kap. VI die Schlachttieruntersuchung lediglich durch einen Tierarzt durchgeführt werden muss. Dieses Verfahren, die Schlachttieruntersuchung durch einen Tierarzt durchführen zu lassen, in der Regel der Hoftierarzt, der vom Tierbesitzer hinzugezogen wurde, hatte sich in Deutschland bewährt. Nicht ohne Grund wurde befürchtet, dass durch die Vorgabe einen amtlichen Tierarzt hinzuziehen zu müssen, zeitliche Verzögerungen auftreten würden, die dem Tierschutzgedanken abträglich sein könnten. In § 2a macht nun Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch Tierärzte, zu „amtlichen Tierärzten“ ernennen zu können, die nicht die vorgesehenen Mindestanforderungen des Anh. II Kap. I der Delegierten Verordnung 2019/624 erfüllen. Von besonderer Bedeutung dürften hierbei die 200 Stunden praktische Schulung sein, die die Gewinnung von neuen amtlichen Tierärzten teilweise erheblich erschwert hat. Nun dürfen Personen, die nach §2 Tierärzte-Ordnung zu Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, zu amtlichen Tierärzten ernannt werden. Allerdings dürfen diese amtlichen Tierärzte nur für Inspektion von Kleinunternehmen, amtliche Kontrollen bei der Primärproduktion und die Schlachttieruntersuchung außerhalb von Schlachtbetrieben, also z. B. im Falle von Notschlachtungen im Herkunftsbetrieb eingesetzt werden. Nähere Modalitäten wie und unter welchen Voraussetzungen diese Ernennungen stattfinden können, werden derzeit noch von der AFFL geklärt.
Die Zoonosen-Überwachungsverordnung richtet sich an den Lebensmittelunternehmer und verfolgt vor allem das Ziel den bereits erfolgten Eintrag von Zoonoseerregern zu erheben, um so den Überwachungsbehörden die Möglichkeit zu geben, mögliche Eintragsquellen zu ermitteln und, bestenfalls, zu eliminieren. Bisher war hier lediglich eine Mitteilungspflicht für Zoonoseerreger, die bei der Untersuchung von Lebensmitteln nachgewiesen wurden, vorgesehen. Gerade im Falle von L. monozytogenes ist es jedoch für den Lebensmittelunternehmer sinnvoller vorwiegend Umgebungsproben oder, im Falle von Käsereien, das Schmierwasser, auf L. monozytogenes zu untersuchen. Hierbei werden die Betriebe auch nicht selten fündig. Sie sind dann nach VO (EG) 2073/2005 verpflichtet, entsprechende Optimierungen ihres Hygienekonzeptes und HACCP-Konzeptes zu veranlassen, weitere Konsequenzen für bereits hergestellte Lebensmittel ergeben sich daraus allerdings nicht. Da es bisher keine Mitteilungs- oder Informationspflicht für derartige Untersuchungsbefunde gegeben hat, wurde die zuständige Überwachung oft nicht oder nur unzureichend in die betrieblichen Maßnahmen eingebunden. Mit der Änderung der Zoonosen-Überwachungsverordnung wurde die Mitteilungspflicht nun explizit auf Befunde aus der Untersuchung von Produktresten von Lebensmitteln, Schmierwasser aus der Käserei und Umgebungsproben auf L. monozytogenes erweitert. Der Nachweis eines Zoonoseerregers aus diesen Untersuchungen und den bisherigen Untersuchungen von Lebensmitteln ist nunmehr unverzüglich nach Kenntnisnahme den zuständigen Behörden mitzuteilen. Um dieser Anforderung entsprechenden Nachdruck zu verleihen wurden auch die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände erweitert. Wer den Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt, darf ein Bußgeld erwarten.
Dr. Anja Laudien, Regierung von Oberbayern
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