Der Grundsatz
Das Genusstauglichkeitskennzeichen darf nur am Schlachtkörper angebracht werden, wenn das Tier bzw. der Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung einer ordnungsgemäßen amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterzogen worden ist und keine Gründe dafür vorliegen, das Fleisch für genussuntauglich zu erklären (Anh. I Abschn. I Kap. III Nr. 2 lit. a der VO (EG) Nr. 854/2004). Dies bedeutet, dass auch die Ergebnisse weiterer, ggf. notwendiger Untersuchungen wie z. B. einer BU oder des BSE-Testes vorliegen müssen, um eine Entscheidung über die Genusstauglichkeit und damit das Anbringen der entsprechenden Kennzeichnung vornehmen zu dürfen. Einzige Ausnahme hiervon sind die Schlachtkörper von Schweinen, hier darf das Genusstauglichkeitskennzeichen vor dem Vorliegen des Ergebnisses der Trichinenuntersuchung angebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Fleisch nur bei einem negativen Untersuchungsergebnis in Verkehr gebracht wird. Unabhängig davon, darf Fleisch nur dann vom Schlachthof in Verkehr gebracht werden, wenn ein Genusstauglichkeitskennzeichen am Schlachtkörper ordnungsgemäß angebracht worden ist. D. h. auch Nebenprodukte der Schlachtung oder Teile des Schlachtkörpers, die selbst nicht gekennzeichnet werden müssen, dürfen erst als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit positivem Ergebnis abgeschlossen und dies mittels Genusstauglichkeitskennzeichen bestätigt worden ist.
Bisheriges Vorgehen
Bis Ende April 2015 war es aufgrund der BSE-Untersuchungs-VO zulässig bei BSE-testpflichtigen Rindern das Genusstauglichkeitskennzeichen vor dem Vorliegen des Ergebnisses des BSE-Tests anzubringen, sofern sichergestellt wurde, dass das Fleisch erst nach Vorliegen des Testergebnisses den Schlachthof verlässt. Mittels des sog. „amtlichen Begleitscheinverfahrens“ konnten Köpfe von über 12 Monate alten Rindern bereits vor dem Vorliegen des BSE-Testergebnisses an Zerlegebetriebe zur Kopffleischgewinnung abgegeben werden. Die Köpfe unterlagen aufgrund des amtlichen Begleitscheins weiterhin der Überwachung und galten nicht als „in Verkehr gebracht“. Mit derselben Begründung wurden auch Häute von testpflichtigen Rindern vor Abschluss des BSE-Tests an Sammelstellen oder Gerbereien abgegeben. Mit Aufhebung der BSE-Untersuchungs-VO ist die Möglichkeit der Genusstauglichkeitskennzeichnung vor Eingang des negativen BSE-Testergebnisses entfallen. Damit sind auch die Notwendigkeit der vorläufigen Beschlagnahmung und des amtlichen Begleitscheinverfahrens entfallen.
Was bleibt
Auch wenn nur noch Köpfe von ausschließlich als genusstauglich beurteilten und entsprechend gekennzeichneten Schlachtkörpern zur Kopffleischgewinnung verbracht werden dürfen, bleibt die SRM-Problematik bei über 12 Monate alten Rindern. § 1 (1) der TSE-Ausnahmeverordnung ermöglicht die Beförderung dieser SRM-haltigen Köpfen an einen Zerlegebetrieb zur dortigen Bearbeitung. Schlacht- und Zerlegebetrieb müssen dabei die Anforderungen von Anh. V Nr. 8 bzw. 9 der VO (EG) Nr. 999/2001 erfüllen, der aufnehmende Betrieb benötigt zudem eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Das gesamte Verfahren, von der Gewinnung der Köpfe im Schlachtbetrieb über den Transport bis zur Kopfbearbeitung im Zerlegebetrieb unterliegt dabei der risikoorientierten amtlichen Überwachung. Dazu gehört auch die Überwachung der Rückverfolgbarkeit, die jetzt jedoch durch geeignete wirtschaftseigene Systeme sichergestellt werden muss.
Im Gegensatz zur Abgabe von Köpfen können bei Häuten neben den als genusstauglich beurteilten auch solche abgegeben werden, die als tierisches Nebenprodukt z. B. in Gerbereien verarbeitet werden sollen. Für die Abgabe an Sammelstellen ist kein getrennter Transport der Lebensmittelhäute und technischen Häute vorgeschrieben, vielmehr kann die Trennung auch erst im aufnehmenden Betrieb erfolgen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn eine eindeutige Kennzeichnung und sichere Zuordnung der einzelnen Häute sichergestellt ist. Diese eindeutige Identifizierung kann über wirtschaftseigene Begleitdokumente nach Abschn. XIV bzw. Abschn. XV des Anh. III der VO (EG) Nr. 853/2004 sowie das entsprechende Handelspapier nach VO (EG) Nr. 1069/2009 und eine entsprechende Kennzeichnung der Häute erfolgen.
Dr. Anja Laudien
Regierung von Oberbayern
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