Aufhebung der VO (EG) Nr. 854/2004

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Newsletter Dezember 2019:

Die VO (EG) Nr. 854/2004 mit Vorschriften zur amtlichen Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs wird mit Wirkung zum 14.12.2019 aufgehoben. Ihre Inhalte werden durch die VO (EG) Nr. 2017/625 (Kontrollverordnung), die delegierte Verordnung (EU) 2019/624 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 fortgeführt. Um einerseits den mit der VO (EG) Nr. 854/2004 gewonnenen Erfahrungen und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, sowie andererseits notifizierten nationalen Regelungen Rechnung zu tragen, wurden die Vorgaben zur Überwachung der Lebensmittel tierischer Herkunft gegenüber den bisher geltenden Regelungen geändert. Im Ergebnis ist einiges gleich geblieben, vieles hat sich etwas geändert und einige Dinge sind grundlegend neu gestaltet worden.


Struktur der neuen Rechtsgrundlagen

Bisher wurde die amtliche Überwachung im Bereich der tierischen Lebensmittel praktisch ausschließlich durch die VO (EG) Nr. 854/2004 geregelt, ergänzend dazu fanden sich nationale Vorgaben in der Tierische-Lebensmittel-Überwachungsverordnung. Die VO (EG) Nr. 882/2004 befasste sich nur mit ganz allgemeinen Vorgaben zur Überwachung.

Mit Einführung der neuen Kontrollverordnung (VO (EG) Nr. 2017/625) wurden bereits Aspekte der Überwachung tierischer Lebensmittel unmittelbar in die Kontrollverordnung aufgenommen. Im Rahmen von Ermächtigungen nach Art. 18 Abss. 7 und 8 hat die Kommission eine Delegierte VO (EU) Nr. 2019/624 und eine Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/267 erlassen. In diesen Verordnungen finden sich nun weitere detaillierte Vorgaben zur amtlichen Überwachung, insbesondere im Fleischbereich, wobei die delegierte VO die Durchführung der Kontrollen, die Durchführungs-VO die praktischen Modalitäten der Überwachung regelt. Gleichzeitig gilt weiterhin die TierLMÜberw.VO, die jedoch noch nicht an die neuen EU-Vorgaben angepasst ist.


Personal:

Bisher waren die Überwachungsaufgaben im Fleischbereich fast ausschließlich dem amtlichen Tierarzt zugeschrieben. Die Durchführung dieser Überwachungsaufgaben durch amtliche Fachassistenten war auf wenige Teilbereiche, meist nur unterstützende Tätigkeiten, eingeschränkt und unter enger Kontrolle eines amtlichen Tierarztes möglich. Betriebspersonal konnte nur mit Aufgaben von amtlichen Fachassistenten an Schlachthöfen für Geflügel oder Hasentiere oder mit Probenahmen beauftragt werden. Die Möglichkeiten amtliche Tierärzte durch amtliche Fachassistenten oder Schlachthofpersonal, zumindest teilweise, zu ersetzen, wurden nun deutlich erweitert.

Dabei ist zunächst wichtig zu unterscheiden, ob eine Aufgabe „unter Verantwortung“ oder „unter Aufsicht“ des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden kann. „unter Verantwortung“ (VO (EG) Nr. 2017/625 Art. 17 lit. a) bedeutet, dass die Aufgabe dem amtlichen Fachassistenten übertragen wurde und er diese selbständig durchführt, während „unter Aufsicht“ bedeutet, dass der amtliche Tierarzt während der Durchführung der Aufgabe durch den amtlichen Fachassistenten vor Ort anwesend ist.

Für die amtliche Schlachttieruntersuchung im Schlachthof gilt wie bisher der Grundsatz, dass diese durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen ist, und er dabei vom amtlichen Fachassistent durch Vorselektion der Tiere unterstützt werden kann. Neu ist jedoch, dass bei Geflügel und Hasentieren die amtliche Schlachttieruntersuchung auch unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden kann, also durch amtliche Fachassistenten, ohne dass ein amtlicher Tierarzt vor Ort anwesend ist (VO (EG) Nr. 2017/625 Art. 18 Abs. 2 lit. b). Bei allen anderen Tierarten ist die amtliche Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb durch den amtlichen Fachassistenten unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes möglich, wenn bereits im Herkunftsbetrieb eine amtliche Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt durchgeführt wurde (VO (EU) Nr. 2019/624 Art. 3 Abs. 2). Ausgenommen sind jedoch Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs, kranke Tiere, Tiere aus Beständen, die nicht amtlich tuberkulose- oder brucellosefrei sind u. ä. (Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2019/624).

Für die amtliche Fleischuntersuchung, die Hygieneüberwachung, die Überwachung der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie die Überwachung des Umgangs mit Tierischen Nebenprodukten ist die Durchführung durch amtliche Fachassistenten unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes sogar für alle Tierarten, einschließlich Wild, möglich, sofern ausreichende Garantien gegeben sind. Was darunter zu verstehen ist, findet sich in Art. 7 der VO (EG) Nr. 2019/624 und bezieht sich zum einen auf die Größe der Betriebe, zum anderen auf die Überprüfung durch amtliche Tierärzte und eine Risikoanalyse durch die zuständigen Behörde.

Neben den amtlichen Fachassistenten können Aufgaben auch an Schlachthofpersonal übertragen werden. In Schlachtbetrieben für Geflügel und Hasentiere können dies alle Aufgaben im Rahmen der amtlichen Überwachung sein. Bei allen anderen Betrieben ist diese Möglichkeit auf die Entnahme von Proben und Aufgaben im Zusammenhang mit Tests eingeschränkt. Die Übertragung darf jedoch nur an Personal erfolgen, das unabhängig vom in der Produktion tätigen Personal des Schlachtbetriebs arbeitet, für die Aufgaben geschult wurde und nur im Beisein und nach Anweisung des amtlichen Personals tätig wird (Art. 18 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2017/625).

Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann von allen genannten Personengruppen angebracht werden, jeweils unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes.

In jedem Fall bleibt der amtliche Tierarzt in vollem Umfang für alle Entscheidungen verantwortlich.


Amtliche Schlachttieruntersuchung

Die amtliche Schlachttieruntersuchung wird grundsätzlich weiterhin im Schlachthof durch einen amtlichen Tierarzt  durchgeführt (Art. 18 Abs. 2 lit. a der VO (EG) Nr. 2017/625), wobei sich die Untersuchung nun auf eine repräsentative Stichprobe von Tieren aus den einzelnen Herden beschränken kann.  Außerdem kann die amtliche Schlachttieruntersuchung bei allen Tierarten im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden, wenn durch einen amtlichen Tierarzt die Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebes geprüft und eine physische Untersuchung der Tiere auf ihren Gesundheitszustand, ihr Wohlbefinden im Hinblick auf den Tierschutz, ihre Sauberkeit und ihre Transportfähigkeit durchgeführt wird. Die Tiere müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet und von anderen Tieren getrennt werden. Der Transport darf nur vom Herkunftsbetrieb direkt zum Schlachthof erfolgen und muss von einer Gesundheitsbescheinigung (Anh. IV Teil I DVO (EU) 2019/628) begleitet sein. Im Schlachthof erfolgt dann nur noch eine Kontrolle der Kennzeichnung der Tiere und der Einhaltung des Tierschutzes beim Transport. Die Gesundheitsbescheinigung hat wie bisher auch eine Gültigkeit von 3 Tagen. Für Farmwild ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet worden, die Dauer der Gültigkeit der Gesundheitsbescheinigung auf 28 Tage auszudehnen, wenn im Herkunftsbetrieb nicht mehr als 50 Tiere pro Jahr geschlachtet werden und die Vermarktung direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die direkt an den Endverbraucher abgeben erfolgt. Damit hat die Regelung des § 7 b der Tier-LMÜberwV weiterhin Bestand.


Amtliche Fleischuntersuchung

Mit den neuen Regelungen ist die visuelle Fleischuntersuchung zur Regeluntersuchung geworden, das Durchtasten und Anschneiden einzelner Organe oder Lymphknoten ist deutlich reduziert worden. So ist nun, zusätzlich zu Schweinen, auch für Rinder unter 8 Monaten und für Rinder unter 20 Monaten, wenn sie in einer amtlich anerkannt tuberkulosefreien Region aufgezogen und in ihrem ganzen Leben keinen Zugang zu Weideland hatten, eine rein visuelle Untersuchung vorgesehen. Dasselbe gilt für Schafe, bei denen noch kein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist oder die weniger als 12 Monate alt sind und für Ziegen unter 6 Monaten sowie Einhufer. Nur in Verdachtsfällen sind hier noch Durchtasten und/oder Anschneiden einzelner Organe bzw. Lymphknoten vorgesehen.


Mitteilung der Befunde aus der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Wie bisher auch, ist der amtliche Tierarzt verpflichtet, die Ergebnisse der Untersuchungen zu dokumentieren und im Falle von Auffälligkeiten den Betreiber des Schlachthofs zu informieren. Ergeben sich Hinweise darauf, dass die Ursache der Befunde im Herkunftsbetrieb liegt, ist der Tierarzt des Herkunftsbetriebs, die für die Überwachung des Herkunftsbetriebs zuständige Behörde und der Lebensmittelunternehmer des Herkunftsbetriebs zu informieren. Letzteres jedoch nur, sofern sich dies nicht nachteilig auf spätere Gerichtsverfahren auswirken würde.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass viele Inhalte der VO (EG) Nr. 854/2004 erhalten geblieben sind und einige Erleichterungen eingeführt wurden. In der Praxis wird zunächst vor allem das Wiederfinden der relevanten Rechtsstellen eine Herausforderung sein.

 

Dr. Anja Laudien, Regierung von Oberbayern

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