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Einige Änderungen sind rein redaktioneller Art und waren aufgrund von Änderungen der zugrundeliegenden EU-Verordnungen notwendig, bedingen aber keine Neuerungen in der täglichen Überwachungspraxis. Wesentlich sind jedoch die Änderungen in § 2 (Zulassung oder Genehmigung von Betrieben), § 10 (Labortests) mit Anlagen und die Streichung des § 8 (Erfassung und Rückmeldung der Untersuchungsbefunde bei Mastschweinen).
Die Änderung bezieht sich auf Absatz 5 des § 2, in dem u. a. das Format der Zulassungsnummer für Lebensmittelbetriebe vorgegeben wird. Bisher musste die Zulassungsnummer aus den Buchstaben der amtlichen Abkürzung des Landes, in dem der Betrieb gelegen ist und einer 5-stelligen Nummer bestehen. Ausnahmen waren nur im Rahmen des Bestandsschutzes für Zulassungsnummern vorgesehen, die bereits vor Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift erteilt worden waren. Jetzt wird den Zulassungsbehörden die Möglichkeit gegeben, bei Eierpackstellen von diesem Format abzuweichen und die Packstellennummer als Zulassungsnummer zu verwenden.
Im Gegensatz zu anderen zugelassenen Lebensmittelbetrieben konnten Eierpackstellen bisher bereits den Code der Packstelle an Stelle des Identitätskennzeichens, welches die Zulassungsnummer beinhaltet, auf der Verpackung der Eier anbringen. Für die amtliche Überwachung bedeutete dies, dass kein unmittelbarer Rückschluss von der Verpackungskennzeichnung auf die Zulassung, beispielsweise über die BlTU-Liste möglich war. Mit Verwendung des Packstellencodes als Zulassungsnummer wird dieser nun in der Liste des BVL erfasst und ist deutschlandweit leicht zu ermitteln.
In § 10 werden mit 2 neuen Absätzen (1 und 2) 2 Neuerungen eingeführt.
Die Vorgaben für die Überprüfung von Schweineschlachtkörpern auf Geschlechtsgeruch werden um eine „Voruntersuchung“ am Schlachtband erweitert. Bisher wurde Geschlechtsgeruch mittels Kochprobe festgestellt, die jedoch frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung bzw. dem Erlegen durchgeführt werden kann. Dies bedeutet für die Schlachtbetriebe jedoch, dass die betroffenen Schlachtkörper bis zum Abschluss der Kochprobe verwahrt werden müssen, da die Fleischuntersuchung solange nicht abgeschlossen werden kann. Um diesem Problem entgegen zu wirken war bisher bereits eine orientierende Untersuchung auf Geschlechtsgeruch mittels Mikrowellen-Diathermie-Verfahren möglich. Da mit Beendigung der betäubungslosen Ferkelkastration unter Umständen mit größeren Zahlen an nicht oder nicht wirksam kastrierten männlichen Schlachtschweinen zu rechnen ist, war die Einführung einer unkomplizierten Vorprüfung, die unmittelbar am Schlachtband durchgeführt werden, kann sehr sinnvoll. Jetzt wird daher Fett im Nackenbereich der Tierkörper bis zum beginnenden Schmelzen erhitzt, z. B. mit einem Bunsenbrenner. Tierkörper, die nach diesem Verfahren Geruchsabweichungen aufweisen, sind zu separieren und anschließend mit den bisher üblichen Methoden zu untersuchen. Die vorgeschaltete Methode stellt also keine abschließende Untersuchung dar, sondern ermöglicht eine genauere Vorselektion der Tierkörper, die den aufwändigeren Untersuchungen zu unterziehen sind.
Zusätzlich wurde die Prüfung der Schlachttiere auf Sauberkeit explizit in die Aufgaben des amtlichen Tierarztes mit aufgenommen und Bewertungskriterien festgelegt. Die Prüfung der Sauberkeit der Schlachttiere bezieht sich immer auf eine Anlieferungsgruppe, nicht auf jedes Einzeltier. Ggf. sind dabei tierartspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. In der AVV LmH ist bereits sehr detailliert beschrieben, bis zu welchem Verschmutzungsgrad die Schlachttiere noch als sauber zu bewerten sind. In Ergänzung zu diesen Bewertungsvorgaben sei hier insbesondere auf die Arbeitshilfe zur Bewertung der Sauberkeit von Schlachttieren (Rind) der AFFL verwiesen, die mit Hilfe von Beispielbildern die Beschreibungen hilfreich veranschaulicht. Es ist zu beachten, dass es Aufgabe des Lebensmittelunternehmers ist, die Sauberkeit der Schlachttiere sicher zu stellen, dieser also selbst im Rahmen seiner Verfahren die Sauberkeit bewerten und ggf. geeignete Korrekturmaßnahme einleiten muss. Der amtliche Tierarzt prüft daher vorrangig die Funktionsfähigkeit der vom Lebensmittelunternehmer eingerichteten Verfahren, einschließlich der notwendigen Abhilfemaßnahmen. Anordnungen aufgrund von verschmutzt angelieferten Tieren werden sich daher zunächst immer an den Betreiber des Schlachthofes richten und sich auf die eingerichteten Verfahren beziehen. Unabhängig davon ist die Feststellung von verschmutzt angelieferten Tieren auch daraufhin zu bewerten, ob es sich hier um sog. „relevante Befunde“ handelt, insbesondere im Hinblick auf den Tierschutz im Herkunftsbetrieb oder beim Transport, und unter diesem Aspekt weitere Maßnahmen seitens der Überwachung, wie z.B. Information der Behörde des Herkunftsbetriebs, notwendig sind.
Im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung muss der amtliche Tierarzt Untersuchungsbefunde aufzeichnen und bewerten. Anschließend sind diese dem Lebensmittelunternehmer (des Schlachthofs) mitzuteilen, „relevante“ Befunde sind an den Erzeuger und ggf. die für den Erzeuger zuständige Behörde mitzuteilen. Bisher mussten in diesem Zusammenhang bei Mastschweinen alle Organbefunde, auch unauffällige Befunde, nach dem Muster der AVV LmH erfasst und an den Herkunftsbetrieb zurückgemeldet werden. Dieses Verfahren wurde durch die Überwachung insbesondere in kleineren Schlachtbetrieben oft nicht konsequent umgesetzt. Die Rückmeldung aller Befunde, ohne Bewertung, führte dazu, dass sich der Erkenntnisgewinn für den Herkunftsbetrieb oft in sehr engen Grenzen hielt. Die Streichung des § 8 stellt daher keinen Verlust für den Verbraucherschutz dar. Gemäß den Vorgaben der VO (EG) Nr. 854/2004 in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 2074/2005 müssen jedoch weiterhin „relevante Befunde“ an den Herkunftsbetrieb und die zuständige Behörde übermittelt werden. Unter relevanten Befunden sind diejenigen Befunde zu verstehen, die auf Beeinträchtigungen der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Wohlbefindens der Tiere hinweisen. Man unterscheidet in relevante Einzeltierbefunde, also Befunde, die ein Handeln erforderlich machen, auch wenn sie nur an einem Tier der Schlachtpartie auftreten, und statistisch relevante Befunde. Dabei handelt es sich um Befunde, die erst dann bedeutsam werden, wenn sie innerhalb einer Schlachtpartie gehäuft und zwar signifikant häufiger als im Durchschnitt der Vergleichspartien auftreten. Ziel dieses Verfahrens ist es, den Tierhaltern und den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung des Verbraucherschutzes notwendig sind.
Vor allem für die zuständigen Behörden ist damit allein aus der Tatsache, dass sie über Befunde informiert werden bereits der Schluss möglich, dass es sich hier um eine extreme Abweichung vom Standard handelt. Selbst wenn die Information kein unmittelbares Handeln erforderlich macht, sollten diese Rückmeldungen zumindest im Rahmen der Kontrollen nach Schweinehaltungshygiene-VO einbezogen werden. Um eine deutschlandweit einheitliche Bewertung und damit Vergleichbarkeit der Befunde, sicher zu stellen, hat die AFFL einen Leitfaden mit umfangreicher Bebilderung erstellt, der allen Beteiligten als Referenz dringend zu empfehlen ist.
Dr. Anja Laudien Regierung von Oberbayern
Sammlung deutscher und internationaler Vorschriften mit Hinweisen
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