Neue Bekanntmachung zur Umsetzung von Risikomanagementsystemen für Lebensmittelsicherheit

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Mit Bezug auf die Themenfelder Lebensmittelrecht / Lebensmittelhygiene / Risiko- und Krisenmanagement erhalten Sie folgende Informationen:

Die EU-Kommission hat die Bekanntmachung 2016/C 278 /01 zur Umsetzung von Risikomanagementsystemen für Lebensmittelsicherheit novelliert. Die neue Bekanntmachung 2022/C 355/01 der Kommission zur Umsetzung von Risikomanagementsystemen für Lebensmittelsicherheit wurde am 16.09.2022 veröffentlicht. Sie beinhaltet insbesondere

  • Erläuterungen zu Basishygienemaßnahmen mit zugehörigen Präventivprogrammen als sogenannte PRPs sowie Gute Hygiene- und Herstellungspraxis -GHP- und das auf HACCP Grundsätzen beruhende Risikomanagementsystem für Lebensmittelsicherheit gemäß Art. 5 Verordnung (EG) 852/2004

  • Definition des akzeptablen Maßes eines Gefahrenniveaus, innerhalb dessen Lebensmittel sicher sind

  • Schemata und Beispiele für Gefahrenanalysen und die Festlegung von kritischen Kontrollpunkten -CCP-

Die Veröffentlichung findet sich über folgenden Link: Publications Office (europa.eu)

Auf die weiterhin zunehmende Bedeutung der Risikobewertungen für die Lebensmittelsicherheit, erforderliche Schutzvorkehrungen sowie Krisenmanagement und die entsprechende Rechtsauslegung wird insbesondere in Kapitel 1.1 und 3.13 ff. in „Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen“, Ludwig/Wieser, 7. Auflage 2022, eingegangen.

Anforderung an „unverzüglich“ bzgl. Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Mit einem Beschluss vom 09.12.2022 -5L 3133/22.F- hat das VG Frankfurt a. M. die Anforderungen an die „unverzügliche“ Veröffentlichungspflicht von Lebensmittelverstößen unter Benennung der Unternehmen nach § 40 Abs. 1a LFGB überzeugend dargelegt. Nach dem amtlichen Leitsatz kann von einer „Unverzüglichkeit“ im Sinne des § 40 Abs. 1a LFGB nicht mehr ausgegangen werden, wenn zwischen der Feststellung erheblicher lebensmittelrechtlicher Verstöße und der Anhörung ein Zeitraum von etwa acht Wochen liegt, ohne dass die Behörde in dieser Zeit weitere Maßnahmen ergriffen oder Sachverhaltsaufklärung betrieben hat.

Diese Beschreibung konkretisiert die vorausgehende oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nach dem Beschluss des VGH Mannheim vom 9.11.2020 -9 S 2421/20-, Beschluss OVG Lüneburg vom 15.11.2022 -14 ME 339/22- sowie Beschluss VGH München vom 04.11.2022 -20 CE 22.2069-. Danach erfolgt eine Veröffentlichung nur dann als unverzüglich, wenn etwaige Verzögerungen auf sachlichen Gründen beruhen. Auf ein der Behörde zurechenbares Verschulden kommt es nicht an. Die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen beabsichtigte behördliche Veröffentlichungen sind regelmäßig sachgerechte Rechtfertigungen für etwaige Verzögerungen.

Die Transparenzregelungen und Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB sind bei „Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen“, Ludwig/Wieser, 7. Auflage 2022, unter Kapitel 16 abgehandelt.


Mit freundlichen Grüßen

Stephan Ludwig, Veterinäramt Göppingen

Ludwig

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