Ab dem 1.1.2022 gelten folgende, gegenüber bisher leicht erhöhte Schwellenwerte:
Vergabe von Bauleistungen |
5 382 000 Euro |
Vergabe von Liefer-/Dienstleistungen |
215 000 Euro |
Oberste Bundesbehörden |
140 000 Euro |
Vergabe von Bauleistungen |
5 382 000 Euro |
Vergabe von Liefer-/Dienstleistungen |
431 000 Euro |
Vergabe von Bauleistungen |
5 382 000 Euro |
Vergabe von Liefer-/Dienstleistungen |
431 000 Euro |
5 382 000 Euro
Die am 10.11.2021 veröffentlichten EU-Verordnungen gelten unmittelbar. Deshalb sind die Schwellenwerte von allen Auftraggebern für Ausschreibungen, die ab dem 1.1.2022 bekanntgemacht werden, zugrunde zu legen.
Das Bundeswirtschaftsministerium wird die Schwellenwerte auch im Bundesanzeiger bekanntmachen. Diese Bekanntmachung hat jedoch nur deklaratorischen Charakter.
Die Schwellenwerte sind in einem WTO-Übereinkommen (GPA), dem auch die EU beigetreten ist, festgeschrieben und seit Jahrzehnten unverändert.
Die Änderung alle zwei Jahre erfolgt deshalb, weil die Festlegung im GPA auf einer Kunstwährung beruht, sog. „Sonderziehungsrechte“. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro.
Alle zwei Jahre überprüft die EU-Kommission deshalb die Entwicklung und passt den Wert der EU-Schwellenwerte einem möglichst realistischen Wert, bezogen auf die vergangene und künftige Währungsentwicklung an.
Verfasser: Hans-Peter Müller
Anlagen:
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