Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 22. Oktober 2021 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen vom 19.10.2021 (AVV Klima) im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 22.10.2021 B 1).
Die AVV Klima stellt eine Weiterentwicklung der vor einem Jahr erlassenen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV EnEff) dar. Bereits die AVV EnEff verpflichtete die Bundesbehörden, hohe Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu stellen. Die AVV Klima geht einen großen Schritt weiter in Richtung Berücksichtigung eines effektiven Klimaschutzes bei der Beschaffung öffentlicher Leistungen und verdeutlicht die wachsende Bedeutung eines effektiven Klima- und Umweltschutzes in der öffentlichen Beschaffung.
Nach § 1 Abs. 2 AVV Klima verfolgt die Verwaltungsvorschrift den Zweck, eine klimafreundliche Beschaffung durch Dienststellen des Bundes in unmittelbarer Bundesverwaltung sicher zu stellen. Insbesondere sollen die von zu beschaffenden Leistungen verursachten Treibhausgasemissionen im Vergabeverfahren hinreichend Berücksichtigung finden.
Gleichzeitig dient die AVV Klima der Erreichung der Ziele aus § 3 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) und der Umsetzung von § 13 sowie auch § 15 KSG. Die AVV Klima stellt zugleich das höchste erreichbare Energieeffizienzniveau der zu beschaffenden Leistung sicher und gewährleistet insoweit die einheitliche Anwendung von § 67 VgV und § 8c EU VOB/A.
§ 3 KSG beschreibt die zu erreichende Minderung der Treibhausgasemissionen mit dem Ziel, dass bis zum Jahr 2045 die Treibhausgasemission soweit gemindert wird, dass Treibhausgasneutralität erreicht wird.
Jährliche Minderungsziele nach der Anlage 3 zu § 4 KSG:
|
2031 |
2032 |
2033 |
2034 |
2035 |
2036 |
2037 |
2038 |
2039 |
2040 |
Jährliche Minderungsziele gegenüber 1990 |
67% |
70% |
72% |
74% |
77% |
79% |
81% |
83% |
86% |
88% |
Quelle:
Pressemitteilung BMU / UBA v. 15.03.2021 https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/treibhausgasemissionen-sinken-2020-um-87-prozent, aufgerufen am 09.04.2021
2030-2040: BMU Novellierung Klimaschutzgesetz 2021
Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 KSG sind die jährlichen Minderungsziele durch die Vorgabe von Jahresemissionsmengen für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft festgelegt.
Zulässige Jahresemissionen für die Jahre 2020 bis 2030 nach der Anlage 2
zu § 4 KSG (Jahresmenge in Millionen TonnenCO2-Äquivalent):
|
Energiewirtschaft |
Industrie |
Gebäude |
Verkehr |
Landwirtschaft |
Abfallwirtschaft und Sonstiges |
2020 |
280 |
186 |
118 |
159 |
70 |
9 |
2021 |
|
182 |
113 |
145 |
68 |
9 |
2022 |
257 |
177 |
108 |
139 |
67 |
8 |
2023 |
|
172 |
102 |
134 |
66 |
8 |
2024 |
|
165 |
97 |
126 |
65 |
7 |
2025 |
|
157 |
92 |
123 |
63 |
7 |
2026 |
|
149 |
87 |
117 |
62 |
6 |
2027 |
|
140 |
82 |
112 |
61 |
6 |
2028 |
|
132 |
77 |
105 |
59 |
5 |
2029 |
|
125 |
72 |
96 |
57 |
5 |
2030 |
108 |
118 |
67 |
85 |
56 |
4 |
§ 13 KSG verpflichtet die Bundesbehörden, bereits bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen sowie bei Beschaffungen diejenigen Maßnahmen zu wählen, welche die Erreichung der im § 3 KSG festgelegten Ziele gewährleisten und die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren (§ 15 KSG).
Nach § 1 der AVV Klima gilt die Verwaltungsvorschrift für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Bundes in unmittelbarer Bundesverwaltung nach
1. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in Verbindung mit der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) und Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A-EU) – Ausgabe 2019 – vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2)
2. der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) – Ausgabe 2017 – vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1, AT 08.02.2017 B1) mit Ausnahme von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 51 UVgO in Verbindung mit § 104 GWB und
3. Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) – Ausgabe 2019 – vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2).
§ 2 der AVV Klima beinhaltet zunächst i.V.m. § 7 BHO eine Prüf- und Berücksichtigungspflicht der Energieeffizienz sowie eine Prognose der verursachten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus des Produktes.
§ 3 AVV Klima i.V.m. der Anlage 1 benennt hierzu eine Reihe von Leistungen, die nur noch ausnahmsweise aus Gründen des öffentlichen Interesses beschafft werden dürfen, z.B.
Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden,
Multisplit/VRF-Klimageräte mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung (hier kann alternativ auf Flüssigkeitskühler zurückgegriffen werden),
Flüssigkeitskühler mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung mit Kältemittel GWP ≥ 150,
Kühl- und Gefriergeräte (u.a. Kühlschränke, Speiseeistruhen und Verkaufsautomaten wie Flaschenkühler) und sonstige stationäre und mobile Kälte- und Klimaanlagen mit halogenierten Kältemitteln (sofern Alternativen marktverfügbar),
Spraydosen (wie Kälte-, Reinigungs- oder Insektenspray) mit halogenierten Treibmitteln (wie R1234ze(E)),
Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für Winterbaumaßnahmen) und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen (z. B. „Gas-Heizpilze“, vergleichbare Elektrostrahler, Klimageräte),
Geräte, die ausschließlich der Zubereitung von Heißgetränken durch Befüllung mit Lebensmittelportionen, die für den Endverbraucher nur als einzeln verpackte Einheiten in, mehrere dieser Einheiten enthaltenden Verkaufsverpackungen erhältlich sind, dienen,
Mineralwasser, Bier, Säfte, Milch und Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (mit Ausnahme von Kartonverpackungen, Schlauchbeutelverpackungen und Folienstandbeuteln), wobei dies auch für mit Pflichtpfand belegte Einwegverpackungen gilt,
Einweggeschirr und Einwegbesteck in Kantinen und Mensen sowie bei Großveranstaltungen,
Produkte, bei denen der Anbieter nicht zusichert, dass kein Mikroplastik im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 (6) des Beschlusses (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23.06.20171 enthalten ist (insbesondere bestimmte Wasch- und Reinigungsmittel sowie Kosmetika),
mobile Maschinen und Geräte, die nach der Verordnung (EU) 2016/1628 die EU- Abgasstufe V nicht einhalten, – Produkte, deren Transportverpackungen aus Karton nicht mindestens 85 Prozent (Masse) recyceltes Material enthalten, sofern der Bieter beziehungsweise Bewerber hinreichenden Einfluss auf die Gestaltung der Transportverpackung hat,
schwefelhexafluoridhaltige Mittelspannungsschaltanlagen.
Die AVV Klima gilt nicht für die Beschaffung von Straßenfahrzeugen in der Bundesverwaltung, soweit speziellere Regelungen des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Fahrzeuge in der Bundesverwaltung (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz - SaubFahrzeuBeschG) vom 9. Juni 2021, BGBl Teil I Nr. 31 v. 14. Juni 2021 S. 1691 oder einer darauf beruhenden Verwaltungsvorschrift Anwendung finden.
Der monetären Bewertung der prognostizierten Treibhausgasemissionen ist ein CO2-Preis (CO2-Schattenpreis), mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) gültige Fest- oder Mindestpreis, rechnerisch zugrunde zu legen. Die Berücksichtigung des CO2-Schattenpreises entfällt, sofern und soweit sich die CO2-Kosten bereits zwangsläufig vollständig und für den gesamten Lebenszyklus in den realen Anschaffungskosten widerspiegeln.
§ 4 AVV Klima verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 10.000 € (ohne USt) bereits bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung und bei der Festlegung der Eignungskriterien die vergaberechtlichen Möglichkeiten mit Blick auf die Berücksichtigung von Energieeffizienz und der Emission von Treibhausgasen auszuschöpfen sowie im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichen Angebots neben den Beschaffungskosten auch die Kosten während des Lebenszyklus der Leistung, einschließlich der Kosten, die durch externe Effekte der Umweltbelastung entstehen (z.B. auch die Kosten der verursachten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Leistung). Der monetären Bewertung der Treibhausgasemissionen ist ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 BEHG gültige Fest- oder Mindestpreis, zugrunde zu legen.
Die AVV Klima tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen vom 18. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 B1) tritt zum 31.12.2021 außer Kraft.
Die AVV Klima wird ergänzt durch Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen, einer Negativliste hinsichtlich der Gegenstände, die nur in Ausnahmefällen beschafft werden dürfen, Vorgabenpflichten für die Durchführung von Vergabeverfahren, einer Übersicht zu Produktverordnungen nach der EU-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung sowie Hinweisen zu weitergehenden Informationen zu umwelt- und klimafreundlichen Beschaffungen.
Verfasser: Dietmar Altus
Anlagen:
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