Das BMWK räumt in dem Papier ein, dass die neue EU-Durchführungsverordnung durchaus komplex sei. Statt festen Vordrucken für jede Bekanntmachungsart enthält sie in ihrem Anhang eine Tabelle aus insgesamt 282 Datenfeldern (sog. business terms = BT) mit jeweils einer kurzen Beschreibung. Die Datenfelder sind in 45 Kategorien gruppiert (sog. business groups = BG) und jeweils für die Nutzung in bis zu 40 verschiedenen Bekanntmachungskontexten vorgesehen. Die eForms böten aus Sicht des BMWK aber wegen ihres digitalen und modularen Ansatzes eine sehr gute Grundlage und Chance zur weiteren Standardisierung und Digitalisierung des öffentlichen Einkaufs in Deutschland.
Anders als die bisherigen Standardformulare sind die eForms also keine festen, in sich abgeschlossenen Formularvorlagen. Vielmehr setzen sich die einzelnen Bekanntmachungen aus vom Auftraggeber ausgefüllten Datenfeldern zusammen.
Mit der Abstimmung über das Konzeptpapier will das BMWK eine Grundsatzentscheidung zu folgenden Punkten herbeiführen:
Rechtlich erforderliche Anpassungen sollen in den bestehenden Rechtsverordnungen erfolgen. In dem Konzeptpapier werden die wichtigsten geplanten rechtlichen Anpassungen vorgestellt, exemplarisch im Einzelnen anhand der VgV mit dem Vorschlag für einen neuen § 10a VgV-E. Auch die SektVO, VSVgV, KonzVgV und VOB/A-EU müssen entsprechend aktualisiert werden.
Regeln zur Anwendung und Konkretisierung sollen im Datenaustauschstandard eForms erfolgen. Dafür soll ein separates technisches Regelwerk geschaffen werden. Transparenz und Verbindlichkeit des Datenaustauschstandards sollen über Veröffentlichungen im Bundesanzeiger sichergestellt werden.
Aus strategischen Gründen zentrale Angaben für nach EU-Recht fakultative Datenfelder sollen in den Rechtsverordnungen als verbindlich festgelegt werden. Dies soll nach Auffassung des BMWK insbesondere Informationen über umwelt- und klimafreundliche, soziale sowie innovative Aspekte im Vergabeverfahren betreffen. Auch Informationen über die Teilnahmechancen von KMU und Start-Ups sowie Informationen zur Herkunft des (potenziellen) Auftragnehmers sind aus Sicht des BMWK von grundsätzlich politischer Relevanz.
Der zentrale Bekanntmachungsservice (BKMS) soll als nationaler eSender zur Übermittlung von Bekanntmachungen an das Amtsblatt der EU zur Veröffentlichung im Tenders Electronic Daily (TED) vorgesehen werden. Der BKMS soll beim Beschaffungsamt des BMI (BeschA) eingerichtet und zentral betrieben werden. Eine korrespondierende Aufgabenzuweisung zur Errichtung, Betrieb und Bereitstellung des BKMS an den Bund soll voraussichtlich ergänzend im GWB verankert werden. Dies gilt auch für die mit der Aufgabenübernahme einhergehende Kostentragung für den Betrieb des BKMS durch den Bund. Die etablierten Vergabeportale können weiter genutzt werden und brauchen nicht durch den BKMS ersetzt werden.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zu „eForms“ enthält keine Verpflichtung für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Gleichwohl berge die Nutzung eines einheitlichen Datenaustauschformats nach Auffassung des BMWK auch hier aus gesamtstaatlicher Sicht entscheidende Vorteile, unter anderem hinsichtlich der Qualität und Wirtschaftlichkeit der fortlaufenden oder anlassbezogenen Erhebung und Auswertung beschaffungsbezogener Daten nach dem Once Only-Prinzip. Zudem werde die Transparenz beschaffungsbezogener Anforderungen und Ergebnisse sowohl für Unternehmen als auch für die Zivilgesellschaft erheblich gesteigert. Mit dem BKMS könne auch unterhalb der EU-Schwellenwerte auf eine etablierte Datendrehscheibe zurückgegriffen werden, die ohnehin in die bestehenden Vergabelösungen integriert wird und mit deren Hilfe öffentliche Aufträge leichter gefunden werden können. Vor diesem Hintergrund strebe die Bundesregierung auch einen Vorschlag zur Anpassung der Anforderungen an elektronische Bekanntmachungen im Unterschwellenvergaberecht an, der gesondert insbesondere mit den Ländern abgestimmt werde.
Das Konzeptpapier des BMWK befindet sich derzeit in der rechtlichen und politischen Abstimmung. Dieses vorgeschaltete Verfahren soll ermöglichen, dass der detaillierte und politische Abstimmungsprozess möglichst parallel zur finalen technischen Konkretisierung erfolgen kann.Die Änderungen in den Rechtsverordnungen müssen für Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates unter vorheriger Beteiligung des Bundestages gem. § 113 GWB beschlossen werden. Länder und Verbände werden vom BMWK vorab beteiligt. Die formelle Abstimmung eines Referentenentwurfs soll auf Grundlage des finalisierten Datenaustauschstandards eForms möglichst im 4. Quartal 2022 erfolgen.
Die geänderten Verordnungen müssen spätestens am 25. Oktober 2023 in Kraft treten.
Verfasser: Rudolf Ley
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