Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

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Newsletter Mai 2021, Teil 2:

Am 3. März 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten) beschlossen.1


Die Sorgfaltspflichten orientieren sich an den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen2 sowie an der Umsetzung im Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschrechte von 20163.

Das Gesetz soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt. Unternehmen erhalten einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Das Gesetz enthält behördliche Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet.4 Das Gesetz begründet eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Das Gesetz soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.5

Durch das Gesetz werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Einbeziehung der Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltsplicht besser nachzukommen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform) mit Sitz in Deutschland mit mindestens 3.000 Betriebsangehörigen.6

Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette. Die Sorgfaltspflichten gelten somit für die Unternehmen selbst, sowie für unmittelbare Zulieferer. Bei mittelbaren Zulieferern müssen Menschenrechtsrisiken analysiert und adressiert werden, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen.

Der Abschnitt 5 des Sorgfaltspflichtengesetzes berührt das öffentliche Beschaffungswesen.

Nach § 22 des Sorgfaltspflichtengesetzes sollen öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB sowie Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB Unternehmen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Sorgfaltspflichtengesetzmit einer Geldbuße von mindestens 175.000 Euro belegt worden sind, bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB für einen angemessenen Zeitraum von Vergabeverfahren ausschließen. Der Ausschluss kann dabei für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören.

Das Gesetz schafft einen neuen Ausschlusstatbestand und hat somit Auswirkungen auf das Vergaberecht.

Die Regelung nach Abschnitt 5 des Sorgfaltspflichtengesetzes bedingt eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie eine Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes.

Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen:

In § 124 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird nach den Wörtern
„§ 19 des Mindestlohngesetzes“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ die Wörter „und § 22 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom …….“ eingefügt.

§ 124 Abs. 2 GWB (aktuelle Fassung)
§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 124 Abs. 2 GWB (geplante Fassung)
§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom ….. bleiben unberührt.

Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes:

In § 2 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den Wörtern „worden ist“ das Komma und das Wort „oder“ durch ein Semikolon ersetzt.

  • In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und das Wort „oder“ ersetzt.

  • Folgende Nummer 4 wird angefügt:
    „4. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom … ergangen sind, wenn ein Bußgeld von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro festgesetzt worden ist.“.


Verfasser:
Dietmar Altus


Anlagen:

 


1 Bundesrat, Drucksache 239/21 v. 26.3.2021

2 Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen, https://www.auswaertiges-amt.de/blob/266624/b51c16faf1b3424d7efa060e8aaa8130/un-leitprinzipien-de-data.pdf, aufgerufen am 01.05.2021

3 Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung für Wirtschaft und Menschenrechte, Stand: September 2017, https://www.auswaertiges-amt.de/blob/297434/8d6ab29982767d5a31d2e85464461565/nap-wirtschaft-menschenrechte-data.pdf, aufgerufen am 1.5.2020

4 Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. Für die Aufgaben nach dem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übt die Rechts- und Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus (§ 19 Sorgfaltspflichtengesetz)

5 Veröffentlichung BMAS v. 3.3.2021, BMAS - Sorgfaltspflichtengesetz, https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-unternehmerische-sorgfaltspflichten-lieferketten.html, aufgerufen am 1.5.2021

6 Ab dem 1.1.2024 mindestens 1.000 Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl des Entleihunternehmens zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) sind die Beschäftigten sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl der Konzernmutter zu berücksichtigen (s. § 1 Sorgfaltspflichtengesetz).

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