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Mit der Überarbeitung aktualisiert die Bundesregierung die Verpflichtungen der Bundesdienststellen zur Berücksichtigung von Energieeinsparaspekten bei Beschaffungen von Liefer-, Dienst und Bauleistungen. Die Dienststellen des Bundes sind danach verpflichtet, grundsätzlich Leistungen mit der höchsten verfügbaren Effizienzklasse im Sinne der EU-Verordnung über Energieverbrauchskennzeichnung2 zu beschaffen. Durch die Neufassung der AVV-EnEff v. 18.5.2020 ist ein hohes Maß an Energieeffizienz bei allen Beschaffungsmaßnahmen durch Bundesbehörden sichergestellt. Mit der AVV-EnEff v. 18.5.2020 leistet die Bundesregierung gleichzeitig einen Beitrag zur Durchführung des Artikels 7 der VO (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 v. 28.7.2017, S.1).
Auf der Grundlage des Artikels 86 Satz 1 des Grundgesetzes3 verpflichtet die Bundesregierung die Behörden des Bundes bereits seit 2008,4 5 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge besondere Kriterien zur Energieeffizienz mit Blick auf die zu beschaffende Leistung vorzugeben. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen lief zum 31.12.2019 aus.6 Das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 20507 sieht unter der Ziffer 3.5.1.6 eine Verlängerung dieser Verwaltungsvorschrift vor. Im Rahmen der Überarbeitung der AVV-EnEff wurde diese an die aktuelle Rechtslage angepasst und auf alle Leistungsbereiche ausgedehnt. Die bis zum 31.12.2019 gültige AVV-EnEff bezog sich lediglich auf die Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen.
Die Novellierung der AVV-EnEff ergänzt und konkretisiert die vergaberechtlichen Verpflichtungen der Bundesbehörden im Bereich der öffentlichen Auftragsvergaben im Anwendungsbereich des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, für Liefer- und Dienstleistungen: VgV und für Bauleistungen: VOB/ EU). Darüber hinaus verpflichtet die AVV-EnEff die Bundesbehörden zur Berücksichtigung des höchsten Energieeffizienzniveaus auch bei der Vergabe von Liefer-, Dienst und Bauleistungen (UVgO, VOB/A), die den Schwellenwert nach § 106 GWB nicht erreichen.
§ 1 der AVV-EnEff beschreibt zunächst den Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift. Dieser umfasst nunmehr
Liefer-, Dienst- und Bauleistungen im Anwendungsbereich des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 524) und Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A EU) – Ausgabe 2019 – vom 31. Januar 2019 (Banz AT 19.2.2019 B2),
Liefer- und Dienstleistungen im Anwendungsbereich der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Unterschwellenvergabeordnung ‒ UVgO) ‒ Ausgabe 2017 ‒ v. 2. Februar 2017 (Banz AT 7.2.2017, B 1 AT 8.2.2017 B1).
Nicht erfasst sind verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge nach § 51 UVgO (Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen) in Verbindung mit § 104 GWB (Verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge).
Zweck der Verwaltungsvorschrift ist die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber des Bundes zur Berücksichtigung von Aspekten des Umwelt- und des Klimaschutzes bei öffentlichen Beschaffungen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Sicherstellung des höchsten Energieeffizienzniveaus der zu beschaffenden Leistung und der einheitlichen Anwendung von § 67 VgV (Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- und Dienstleistungen) und
§ 8 c EU VOB/A (Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen) zu.
Daneben wird deutlich hervorgehoben, dass zwingend vor Einleitung eines Vergabeverfahrens eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durchzuführen ist.
Ausnahmemöglichkeiten von der Anwendung der Vorschrift bestehen im Hinblick auf die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, der Sicherheitskräfte und des Katastrophenschutzes sowie für Auslandsdienststellen.
Die Regelung des § 2 orientiert sich im Grundsatz am Ablauf des Vergabeverfahrens und verpflichtet zunächst die Dienststellen im Rahmen einer Bedarfsanalyse die Notwendigkeit der Beschaffungsmaßnahme festzustellen und verschiedene Möglichkeiten der Beschaffung bzw. der Nutzung, z.B. Reparatur, Miete oder Leasing abzuwägen mit Blick auf die Sicherstellung der Klima- und Umweltfreundlichkeit der Maßnahme. Ferner verpflichtet § 2 im Rahmen der Bedarfsanalyse und bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung, den Energieverbrauch während des gesamten Lebenszyklus der Leistung, von der Herstellung, der Nutzung, dem Recycling bis zur Entsorgung sowie den Aspekt der energieeffizientesten Systemlösung zu prüfen.
Im weiteren Verlauf konkretisiert § 2 die Anforderungen, die im Rahmen der Erstellung der Leistungsbeschreibung im Hinblick auf die Energieeffizienz zu stellen sind:
soweit vorhanden, dass zum Zeitpunkt der Beschaffung auf dem europäischen Markt verfügbare Produkt mit der höchsten Energieeffizienzklasse,8
Als Ergänzung zu den Energievorgaben verweist die AVV-EnEff darauf, Produktzertifizierung mit den Umweltzeichen9
„Blauer Engel“10
zu fordern.
Hinsichtlich der Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie der Ausführungsbestimmungen verweist § 2 auf die einschlägigen vergaberechtlichen Normen
und bestimmt, dass unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Möglichkeit und eines sachlichen Zusammenhangs Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes in die Vergabeunterlagen einfließen sollen. Daraus folgt, dass zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots (soweit möglich und sachgerecht) die
Kosten für die Beschaffung der Leistung,
die voraussichtlichen Nutzungskosten, z.B. Kosten des Energieverbrauchs,
evtl. Wartungs- oder sonstige Folgekosten sowie
in die Wirtschaftlichkeitsermittlung einfließen sollen. Hierin eingeschlossen sind ebenfalls, soweit ermittelbar, die Kosten der externen Umweltbelastung nach Maßgabe des § 59 VgV. Seitens der Bewerber bzw. Bieter sind erforderlichen Daten zur Wirtschaftlichkeitsermittlung bereitzustellen.
Die den Verwaltungsvorschriften von 17. Januar 2008 und 18. Januar 2017 als deren Bestandteil angefügten Leitlinien enthielten konkrete Hinweise in Bezug auf die Berücksichtigung von Energieeffizienzaspekten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Diese Leitlinien sind nunmehr entfallen.
Flankiert werden die §§ 1 und 2 der AVV-EnEff stattdessen nun durch ergänzende Erläuterungen, die sich hinsichtlich ihrer Gliederung an der typischen Konzeption eines Vergabeverfahrens (Bedarfsanalyse, Erstellung von Vergabeunterlagen und Leistungsbeschreibung, Ausführungsbedingungen, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien einschließlich der Berücksichtigung von Lebenszykluskosten) orientieren und den öffentlichen Auftraggebern Hilfestellung bei der Anwendung der AVV-EnEff geben. Ergänzt werden die Erläuterungen durch weitere Hinweise auf zusätzliche internetbasierte Informationen rund um das Thema „umweltfreundliche/nachhaltige Beschaffung“ sowie einer Übersicht zu Produktverordnungen nach der EU-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung sowie einer Übersicht zu Produkten und Produktgruppen zum Umweltzeichen „Blauer Engel“.
Verfasser: Rudolf Ley und Dietmar Altus
Anlagen
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