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Nach Darstellung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berücksichtigt die Anpassung des Mindestlohns neben der allgemeinen Tarifentwicklung auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie. Die vierstufige Erhöhung des Mindestlohns bis 2022 soll einerseits dazu beitragen, die Lohnkostensteigerungen für die Unternehmen tragfähig zu verteilen und andererseits den Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern konstant zu verbessern.3
Die Anpassung des Mindestlohns beruht auf einem Beschluss der Mindestlohnkommission4 v. 30.6.2020. Die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns ist durch die Bundesregierung verbindlich durch Rechtsverordnung v. 28.10.2020 festgesetzt und am 13.11.2020 im Bundesgesetzblatt5 verkündet worden.
Der Mindestlohn wird in 4 Stufen
- ab dem 1.Januar 2021 auf 9,50 €,
- ab dem 1. Juli 2021 auf 9,60 €,
- ab dem 1. Januar 2022 auf 9,82 € und
- ab dem 1. Juli 2020 auf 10,45 €
jeweils brutto je Zeitstunde erhöht.
Nach § 11 Abs. 1 Mindestlohngesetz hat diese Regelung Gültigkeit, bis sie durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst wird.
Verfasser: Dietmar Altus
1 Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) i.d.F.v.10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657)
2 § 11 Mindestlohngesetz:
Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Die Rechtsverordnung tritt am im Beschluss der Mindestlohnkommission bezeichneten Tag, frühestens aber am Tag nach Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung gilt, bis sie durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst wird.
3 BMAS Pressetext; https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/mindestlohn-anhebung.html, aufgerufen am 22.12.2020
4 Nach § 4 Mindestlohngesetz errichtet die Bundesregierung eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet. Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).
5 Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV3; BGBl Teil I Nr. 51 v. 13.11.2020 C. 2356
Anlagen