Es geht los – das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist in Kraft!

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist zum 1.1.2023 in Kraft!

Auftraggeber müssen nun den Ausschlusstatbestand gem. § 22 LkSG beachten.

Auftraggeber müssen Ausschlusstatbestand gem. § 22 LkSG beachten.

Das im BGBl I Nr. 46 vom 22.07.2021 bekanntgemachte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Es richtet sich an Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform und kann ggf. auch für Auftraggeber i S. d. des GWB Teil 4 zu beachten sein, wie etwa Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 sowie § 100 GWB. Insbesondere jedoch regelt es in einen vergaberechtlichen Ausschlusstatbestand, der von allen öffentlichen Auftraggebern bei der öffentlichen Auftragsvergabe nun zu prüfen ist (siehe § 124 Abs. 2 GWB).

Erfasst vom LkSG sind Unternehmen mit Sitz/Zweigniederlassung in Deutschland ab 3.000 (ab dem 01.01.2024 ab 1.000) Beschäftigten. Das Gesetz verpflichtet diese dazu, in ihren Lieferketten die in diesem Gesetz festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten zu beachten, um Menschen- und Umweltrechtsverletzungen zu vermeiden oder zu beenden. Hierzu regelt das Gesetz eine ganze Reihe von unternehmerischen Sorgfaltspflichten wie z. B. Risikomanagement und -analyse, Einrichtung von Beschwerdeverfahren, Dokumentations- und Berichtspflichten.

Unternehmen, gegen die rechtskräftig ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten festgestellt wurde, sollen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (§ 22 LkSG). Vorausgesetzt wird eine (durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) verhängte Geldbuße in Höhe von wenigstens 175.000 € (§ 22 Abs. 2 S. 1 LkSG). In bestimmten Fällen soll ein Ausschluss erst bei erheblich höheren Bußgeldern erfolgen (§ 22 Abs. 2 S. 2 LkSG). Das Unternehmen ist vor einem Ausschluss durch den Auftraggeber anzuhören.

Der Ausschluss ist nur möglich innerhalb eines Zeitraums, der nicht länger als drei Jahre bezogen auf das konkrete Vergabeverfahren zurückliegt. Wird Selbstreinigung i. S. d. § 125 GWB nachgewiesen, kann ein Ausschluss ebenfalls nicht erfolgen.

Da Verstöße gegen das LkSG in das beim Bundeskartellamt geführte Wettbewerbsregister eingetragen werden, ist die für einen Ausschluss erforderliche Information Bestandteil der ab einem Auftragswert von 30.000 € (netto) einzuholenden Wettbewerbsregisterauskunft.

Aus verfahrensökonomischen Gründen empfiehlt es sich für Auftraggeber, bereits über die Vergabeunterlagen eine entsprechende Eigenerklärung der Unternehmen einzufordern, die dann durch die konkrete Registerabfrage vor der Zuschlagserteilung bestätigt wird.

Verfasser: Hans-Peter Müller

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