Es geht los – die Abfrage für öffentliche Auftraggeber aus dem Wettbewerbsregister beginnt

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Mit dem Inkrafttreten des GWB-Digitalisierungsgesetzes wurde auch der § 12 WRegG neu gefasst und enthält nunmehr eine zeitliche Staffelung hinsichtlich

  • der Eintragungsvoraussetzungen in das Register nach § 2 WRegG,
  • der Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden nach § 4 WRegG,
  • der Gelegenheit zur Stellungnahme vor Eintragung in das Wettbewerbsregister/Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 2 WRegG
  • der Abfragepflicht für Auftraggeber nach § 6 WRegG.

Mit Blick auf § 12 WRegG hatte das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbsregisters mit Bekanntmachung vom 18.10.2021 (BAnz AT 29.10.2021, B 3) festgestellt.

§ 12 WRegG sieht vor, dass die Eintragungsvoraussetzungen (§ 2 WRegG) und die Mitteilungen (§ 4 WRegG) nach Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 folgt. § 5 Absatz 2 (Gelegenheit zur Stellungnahme vor Eintragung in das Wettbewerbsregister; Auskunftsanspruch) und § 6 (Abfragepflicht für Auftraggeber; Entscheidung über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren) sind sechs Monate nach dem in Satz 1 genannten Tag anzuwenden.

Nach Nr. 2 der Bekanntmachung gemäß § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18.10.2021 (jetzt: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) sind die Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 WRegG und der Beginn der Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden an das Wettbewerbsregister (§ 4 WRegG) auf den 1. Dezember 2021 und der Beginn des Auskunftsanspruches der betroffenen Unternehmen nach § 4 WRegG sowie die Abfragepflicht für Auftraggeber nach § 6 WRegG auf den 1. Juni 2022 festgesetzt.

Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 € (ohne USt.) bei der Registerbehörde vor Zuschlagserteilung abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespeichert sind, an den der öffentliche Auftraggeber beabsichtigt, den Auftrag zu vergeben (§ 6 Abs. 1 WRegG).

Für Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 GWB sowie für Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GWB beginnt die Abfrageverpflichtung ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106 GWB (aktuelle Schwellenwerte für Sektorenauftraggeber: 431.000 €; für Konzessionsgeber: 5.382.000 €).

Nach dem Wettbewerbsregistergesetz ist eine Abfrage nur in einem Verfahren über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession zulässig und darf sich nur auf den Bieter beziehen, der für den Zuschlag vorgesehen ist. Bei einer Bietergemeinschaft ist die Abfrage für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert zu stellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WRegV).

Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs kann der Auftraggeber das Wettbewerbsregister in Bezug auf diejenigen Unternehmen abfragen, die er zur Abgabe eines Angebots auffordern will (§ 6 Absatz 2 WRegG).

Projektbezogene Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB dürfen Abfragen nur in Vergabeverfahren im Rahmen des Projekts durchführen, aus dem sich ihre jeweilige Auftraggebereigenschaft nach § 99 Nr. 4 GWB ableitet.

§ 99 Nr. 4 GWB:
Natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter die Nr. 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehenden Stellen, die unter die Nr. 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 % finanziert werden.

Daneben besteht die Möglichkeit, entsprechende Abfragen an die Registerbehörde auch bei Aufträgen unterhalb der genannten Wertgrenzen zu richten. Ferner können auch Abfragen an die Registerbehörde im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs dahingehend gerichtet werden, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf diejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will.

Abrufverfahren

(s. Hinweise des Bundeskartellamtes zur Abfrage des Wettbewerbsregisters):
Abfragen können nur Auftraggeber, die zuvor bei der Registerbehörde (Bundeskartellamt) in der Eigenschaft als Auftraggeber registriert wurden. Für den registrierten Auftraggeber können nur Bedienstete die Abfrage durchführen, die im Identitätsmanagementsystem SAFE (Secure Access to Federated e-Justice/e-Government) als Nutzer registriert und von einem Identitätsadministrator des abfragenden Auftraggebers freigeschaltet sind. Das Abfrageergebnis wird in Form eines Ergebnisdokuments im Web-Portal für die Dauer von sieben Tagen bereitgestellt. Dort kann es von dem Nutzer, der die Abfrage durchgeführt hat, abgerufen werden.

Der Auftraggeber muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister nur den Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder mit der Bearbeitung des Vergabeverfahrens betraut sind (§ 6 Abs. 4 WRegG).

Anwendung Wettbewerbsregister

Weiterführende Links und Anlagen:

Siehe auch Newsletter November 2021 zum Wettbewerbsregister


Hinweise des Bundeskartellamtes zur Abfrage aus dem Wettbewerbsregister:

Verfasser: Dietmar Altus

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