Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

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Newsletter, Februar 2021, Ausgabe 1:

Das Bundeskabinett hat am 20.1.2021 den vom BMVI vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der bereits im Juni 2019 angepassten Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 20219) gebilligt.

Lesen Sie hier den Newsletterbeitrag als PDF-Download.


https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/clean-vehicles-directive.html

Das Ergebnis einer Evaluation der im Jahre 2009 erlassenen Richtlinie, die die Auftraggeber bei der Beschaffung von Fahrzeugen verpflichtete, Energie- und Umweltauswirkungen einschließlich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und weiterer Schadstoffemissionen während der gesamten Fahrzeuglebensdauer zu berücksichtigen, ergab, dass in Bezug auf das Erreichen dieser Ziele nachgesteuert werden muss.

Das Ziel der Novellierung ist es, den Nachfrageimpuls von sauberen Fahrzeugen noch stärker zu fördern, indem erstmals Mindestziele für emissionsarme und -freie PKW sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge (u.a. Busse im ÖPNV) vorgegeben werden.

Diese Vorgaben sollen ab dem 2.8.2021 für öffentliche Auftraggeber sowie bestimmte
privatrechtliche Unternehmen wie Post- und Paketdienste sowie Müllabfuhr, gelten.

Erfasst sind Verträge über

  • Kauf, Leasing oder Miete von Straßenfahrzeugen,

  • öffentliche Dienstleistungsaufträge über die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

  • öffentliche Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z.B. Paket-/Postdienste, Müllentsorgungsdienstleistungen)

Für zwei festgelegte Zeiträume sind bei der Beschaffung von Fahrzeugen bestimmte Mindestquoten zu erfüllen:

Übersicht:

Grafik Fahrzeugklassen 

Bund und Länder sollen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Einhaltung dieser Ziele sicherstellen und die entsprechend Voraussetzungen dafür schaffen.

Ausgenommen von der Verpflichtung ist die Beschaffung von Einsatzfahrzeugen von Polizei und Feuerwehr, Katastrophenschutz, Baustellen, Häfen, Flughäfen, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Reisebusse ohne Stehplätze.

Über die Umsetzung der Richtlinie sowie ihrer Maßnahmen sieht das Gesetz eine Berichtspflicht des BMWI/BMVI gegenüber der EU-Kommission bis zum 2.8.2022 vor (s. Art. 10 der Richtlinie). Dann ist bis zum 18.4.2026 und danach alle drei Jahre eine weitere Berichterstattung vorgesehen.

Das Gesetz gilt ergänzend zu den Regeln des Vergabeverfahrens nach dem Teil 4 des GWB und den dazugehörigen Rechtsverordnungen (Vergabeverordnung, Sektorenverordnung). Die bisherigen Regelungen in § 68 VgV und § 59 SektVO sowie den dazugehörigen Anlagen werden aufgehoben.


Verfasser:
Hans-Peter Müller

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