Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, vom 14. Juni 2021 Seite 1691 – siehe auch Newsletter vom Februar 2021) ist am 2. August 2021 abschließend in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht für die Fahrzeugklassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 erstmals verbindliche Beschaffungsquoten für saubere und emissionsfreie Fahrzeuge für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber vor. Die Mindestziele beziehen sich jeweils auf mehrjährige Referenzzeiträume.
Für den Anwendungsbereich der Behörden des Bundes, bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Abs. 1 Nummer 2 GWB sind sowie für Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Abs. 1 Nummer 2 GWB regelt der Bund auf der Grundlage des § 7 Absatz 2 Satz 1 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge in der Bundesverwaltung (AVV Saubere Fahrzeuge – Banz AT v. 30.12.2022 B9) das Verfahren zur Sicherstellung der für seinen Aufgabenbereich festgelegten Mindestziele.
In den Erläuterungen zur AVV Saubere Fahrzeuge wird klargestellt, dass den beschaffenden Behörden des Bundes diejenigen bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt sind, welche die Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber erfüllen. Ziel der AVV Saubere Fahrzeuge ist die Sicherstellung eines effektiven und effizienten Verfahrens und eine klare Aufgabenstellung zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben.
Über den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG hinaus gilt die AVV Saubere Fahrzeuge grundsätzlich auch für Beschaffungsmaßnahmen, deren geschätzter Auftragswert den jeweils maßgeblichen Schwellenwert nach § 106 Abs. 4 GWB unterschreitet. Die AVV Saubere Fahrzeuge hat Vorrang gegenüber der AVV Klima (Banz AT v. 22.10.2021 B 1 – s. auch Newsletter vom Oktober 2021).
Sowohl bei Beschaffungsmaßnahmen im Unterschwellen- als auch im Oberschwellenbereich hat jede Behörde des Bundes sicherzustellen, dass bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen die in der Anlage 1 zu der AVV Saubere Fahrzeuge fixierten Mindestziele gesondert erreicht werden. Aufgabe der einzelnen Ressorts ist es, die Erreichung der Mindestziele auf der Ebene des gesamten Geschäftsbereichs der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung sicherzustellen.
Mindestziele:
Fahrzeugklasse |
Mindestziele für Neubeschaffungen 2.8.2021 bis 31.12.2025 |
Mindestziele für Neubeschaffungen 1.1.2026 bis 31.12.2030 |
Pkw und leichte Nutzfahrzeuge M1, M2, N1 |
Mindestens 38,5; Ausstoß von max. 50 g CO2/km, Luftschadstoffemissionim praktischen Fahrbetrieb von max. 80 % der Emissionsgrenzwerte
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Mindestens 38,5 %;
0 g CO2/km |
Schwere Nutzfahrzeuge N2, N3
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10 % saubere schwere Nutzfahrzeuge |
15 % saubere schwere Nutzfahrzeuge |
ÖPNV-Busse M3 |
45 % saubere schwere Nutzfahrzeuge, |
65 % saubere schwere Nutzfahrzeuge, davon die Hälfte emissionsfrei
|
Die Anlage 1 der AVV Saubere Fahrzeuge fixiert ferner die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx) und die Höhe der zulässigen Partikelemissionen für Benzin und Dieselmotoren.
Nach § 3 Nr. 3 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz fallen auch bestimmte Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste in den sachlichen Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes. Das gilt insbesondere dann, wenn für die Erbringung der Dienstleistungen der Einsatz von Straßenfahrzeugen gefordert wird, die zu den in der AVV Saubere Fahrzeuge aufgeführten Fahrzeugklassen gehören, und die Verkehrsdienste Hauptgegenstand des Dienstleistungsvertrages bilden.
CPV-Referenznummer |
Beschreibung |
60112000-6 |
Öffentlicher Verkehr (Straße) |
60130000-8 |
Personenbeförderung (Straße) |
60140000-1 |
Bedarfspersonenbeförderung |
90511000-2 |
Abholung von Siedlungsabfällen |
60160000-7 |
Postbeförderung auf der Straße |
60161000-4 |
Paketbeförderung |
6412111100-1 |
Postzustellung |
64121200-2 |
Paketzustellung. |
Zentrales Instrument der Umsetzung der von Behörden initiierten Beschaffungsmaßnahmen bilden die zentralen Beschaffungsstellen des Bundes in Form der Bereitstellung von Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen. Ziel ist es, eine zentrale, zeitnahe und wirtschaftliche Beschaffung von Straßenfahrzeugen und Dienstleistungen auf operativer Ebene zu ermöglichen.
Die Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung beim Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums (KNB) soll künftig verstärkt Länder und Kommunen bei der Beschaffung von Fahrzeugen und den damit verbundenen Nachhaltigkeitsaspekten beraten und unterstützen.
Verfasser: Dietmar Altus
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