Durch das Gesetz werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Einbeziehung der Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltsplicht sowie umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Ziel des Gesetzes ist menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst Unternehmen (ungeachtet von der Rechtsform) mit Sitz in Deutschland mit mindestens 3.000 Betriebsangehörigen. Ab dem 1.1.2024 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Betriebsangehörige ausgedehnt. Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl des Entleihunternehmens zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) sind die im Inland (und in Ausland entsandte) beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen (s. § 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz). Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette. Die Sorgfaltspflichten gelten somit für die Unternehmen selbst sowie für unmittelbare und mittelbare Zulieferer.
Der Abschnitt 5 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes berührt das öffentliche Beschaffungswesen. Nach § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes sollen öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB sowie Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB Unternehmen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Sorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von mindestens 175.000 Euro belegt worden sind, bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB für einen angemessenen Zeitraum von Vergabeverfahren ausschließen. Der Ausschluss kann dabei für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören.
Das Gesetz schafft einen neuen Ausschlusstatbestand und hat somit Auswirkungen auf das Vergaberecht. Die Regelung nach Abschnitt 5 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes bedingt eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie eine Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes.
§ 124 Abs. 2 GWB (künftige Fassung)
„§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.“
§ 2 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), i.d.F. vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt ergänzt:
„4. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Lieferkettensorgfaltsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) ergangen sind, wenn ein Bußgeld von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro festgesetzt worden ist.“
Siehe auch Newsletter vom Mai 2021 (Ausgabe 9/2021).
Verfasser: Dietmar Altus
Anlagen:
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