Zum neuen § 4 Absatz 4 der VO PR Nr. 30/53
Soweit ein Marktpreis des Unternehmens auf dem allgemeinen Markt nämlich nicht feststellbar ist, wird künftig vermutet, dass der Preis, wenn er sich unter den Bedingungen im Wettbewerb herausgebildet hat, verkehrsüblich ist.
Die Vermutungsregel steht unter dem Vorbehalt des Vorliegens bestimmter Voraussetzungen. Ein allgemeiner Marktpreis des Unternehmens für die Leistung darf nicht existieren und die Herausbildung des Preises auf dem besonderen Markt also im Vergabeverfahren. Muss im Wettbewerb mehrerer Angebote erfolgt sein.
Anknüpfungspunkt ist das Vergabeverfahren zur Deckung des konkreten Bedarfs.
Die Vermutung ist widerlegbar (praesumptio iurus tantum). Scheinangebote reichen für die Annahme der Vermutung nicht aus. Dies gilt ebenso für Angebote, die unter wettbewerbswidrigen Absprachen zustande gekommen sind. Liegen die angebotenen Preise weit auseinander und nicht in einem nachvollziehbaren Preisspektrum vergleichbarer angebotener Preise, wird man ebenfalls an der Vermutung zweifeln müssen.
Widerlegt werden kann die Vermutung auch durch einen Abgleich mit vergleichbaren Ausschreibungen, an denen sich das Unternehmen beteiligt hat. Um vor allem der gewollten Preisbildungsdynamik, wie sie am allgemeinen Markt herrscht, Geltung zu verschaffen, kann hier im Zweifel das Verhalten des Unternehmens im Zusammenhang mit vergleichbaren erfolgten Ausschreibungen hinterfragt werden.
Die Vermutungsregel soll ausweislich der Verordnungsbegründung (a.a.O.) als Beweiserleichterung der Unternehmen dienen. Insoweit wäre es an der Preisprüfbehörde, die Vermutung, die nur greift, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, zu widerlegen.
Zum neuen § 9 VO PR Nr. 30/53
Der mit Beschluss des Bundesrates allein auf dessen Initiative hin eingeführte neue Absatz 5 hat es in sich. Er sieht vor, dass die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen die angemessenen Kosten schätzen oder angemessene Sicherheitsabschläge ansetzen können.
Diese Möglichkeit stellt einen Dammbruch der bisherigen Rechtslage und der geübten Praxis dar. Ob die Regelung auf ein fehlendes Verständnis von Sinn und Zweck des § 9 VO PR Nr. 30/53 zurückzuführen ist, erschließt sich aus der Begründung des Bundesrates (a.a.O.) nicht.
Auch wenn die Voraussetzungen einer möglichen Schätzung oder der Ansetzung von Sicherheitsabschlägen klar umschrieben sind, steht die Möglichkeit der Schätzung auf tönernen Füßen.
Zweck der Prüfung durch die Preisbehörde ist die Ermittlung des zulässigen Höchstpreises. Dem läuft die nun eingeräumte Möglichkeit der Schätzung auf null und der Ansetzung von Sicherheitsabschlägen zuwider.
Wie sich die Preisprüfung in Zukunft nach dem neuen Recht darstellen wird, bleibt abzuwarten.
Zu neuen Ziffer 52 (kalkulatorischer Gewinn) der Leitsätze zur Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP)
Die Vereinbarung eines Gewinnzuschlages ist grundsätzlich Angelegenheit der Vertragspartner. Nicht selten unterlassen die Vertragspartner aus Unkenntnis eine entsprechende Vereinbarung. Die Konsequenz, dass der preisrechtlich zulässige Höchstpreis (dieser besteht aus den angemessenen Kosten plus der Gewinnvereinbarung) bei fehlender Gewinnvereinbarung nicht ermittelbar ist, ist nicht hinnehmbar. Deshalb hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt, den üblichen Gewinnzuschlag im Rahmen öffentlicher Aufträge vorzusehen.
Verfasser: Hans-Peter Müller
Anlage:
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