Das Bundeswirtschaftsministerium hat nunmehr den Referentenentwurf einer „Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare (eForms) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen“ veröffentlicht.
Mit der Verordnung sollen die Anforderungen der eForms-Durchführungsverordnung 2019/1780 vom 23.09.2019 in nationales Recht umgesetzt und v.a. die VgV sowie die SektVO entsprechend angepasst werden (NL November Ausgabe 2_2022).
Daneben ist beabsichtigt, § 3 Abs. 7 S. 2 zu streichen. Mit der Streichung reagiert das Bundeswirtschaftsministerium auf ein Vertragsverletzungsverfahren, indem die EU-Kommission der Bundesregierung eine fehlerhafte Richtlinienumsetzung vorwirft.
Die Streichung ändert nach der Verordnungsbegründung nicht die aktuelle Rechtslage. Vielmehr soll die Streichung eine missverständliche Auslegung der Regelungen zur Auftragswertschätzung bei Planungsleistungen verhindern. Die Werte (Honorare) für Planungsleistungen für ein zu planendes Objekt sind im Rahmen der Auftragswertschätzung zu addieren, soweit die Leistungen einen wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang bei innerer Kohärenz aufweisen. Dies dürfte in den überwiegenden Fällen gegeben sein. Erreicht der addierte Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert (z.Zt. 215.000 Euro), sind alle Planungsleistungen europaweit auszuschreiben.
Verfasser: Hans-Peter Müller
Weitere Informationen: Referentenentwurf
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