Die hierzu erarbeitete Verwaltungsvorschrift einschließlich des Anwendungsbefehls wird nun im Ministerialblatt der rheinland-pfälzischen Landesregierung veröffentlicht – siehe MinBl. vom 6.9.2021 Nr. 8 Seite 91 ff.
Während das bisherige Rundschreiben des Wirtschaftsministeriums vom 17.7.20219, welches im Vorgriff einige Regelungen der UVgO einführte, aufgehoben wird, gelten die Rundschreiben vom
fort.
Sachlich vom Unterschwellenvergaberecht erfasst sind neben der Vergabe öffentlicher Aufträge nun auch Dienstleistungskonzessionen. Der persönliche Anwendungsbereich betrifft unverändert die institutionellen Auftraggeber, also solche, die an das Haushaltsrecht des Landes oder der Kommunen gebunden sind.
Auftragsvergaben im Namen oder im Auftrag des Bundes, eines Landes oder der EU fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift.
Aufgenommen wurden Hinweise zur Binnenmarktrelevanz.
Die Vorgaben zu Wertgrenzen zur unmittelbaren Wahl von Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb wurden in die Verwaltungsvorschrift integriert.
Für die Vergabe von Freiberuflichen Leistungen sowie Konzessionen sieht die Verwaltungsvorschrift in Ergänzung zu § 50 UVgO ein „wettbewerbsoffenes Verfahren“ vor.
Die Verwaltungsvorschrift enthält Angaben zur nachhaltigen Beschaffung sowie zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen ebenso wie zur Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben.
Für die Kommunikation im Vergabeverfahren gilt bei der Vergabe von Liefer-/Dienstleistungen grundsätzlich die E-Vergabe-Pflicht. Für Bauleistungen bleibt es bei der in der VOB/A vorgesehenen Wahlmöglichkeit.
Für eine Übergangszeit bis zum 31.5.2022 können Vergaben bis zu einem Auftragswert von 20.000 Euro (netto) mittels einfacher E-Mail durchgeführt werden.
Die Verwaltungsvorschrift enthält des Weiteren Angaben zum in Kürze erwarteten bundesweiten Wettbewerbsregister, insbesondere zur Abfragepflicht und -möglichkeiten. In diesem Zusammenhang tritt der komplette Abschnitt 4.3 mit den Anlagen 6 und 7 sowie Abschnitt 1.3.3 der Verwaltungsvorschrift „Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung vom 22.1.2019 außer Kraft.
Auch grundlegende Bestimmungen der seit 1.10.2020 geltenden Vergabestatistik sind Gegenstand der Verwaltungsvorschrift.
Schließlich sind noch Hinweise zu Auftragsberatungsstellen und Nachprüfungsstellen in die Verwaltungsvorschrift eingebettet.
Verfasser: Hans-Peter Müller
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